Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.38

 

URTEIL

 

vom 15. November 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...],

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. November 2021

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

Der kosovarische Staatsangehörige A____ wurde am 11. November 2021 um 16:13 Uhr an der Tramstation Nr. 11 am Voltaplatz in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mittels einer kosovarischen Identitätskarte aus. Des Weiteren war er im Besitz einer französischen Attestation de demande d'asil, welche jedoch nicht für das Ausland gültig ist. Bei der Systemabfrage wurde festgestellt, dass A____ mit einem am 22. Oktober 2021 eröffneten und bis zum 23. Oktober 2023 schengenweit gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aus diesem Grund wurde er vorläufig festgenommen. Der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab sodann, dass A____ am 17. Juli 2015 bereits in Deutschland (Dortmund) sowie am 26. Oktober 2021 in Frankreich (680) um Asyl ersucht hatte. Nachdem die zuständige Behörde in Frankreich die sofortige Rückübernahme von A____ abgelehnt hatte, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. November 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen an. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich, gegebenenfalls auch Deutschland, noch anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

3.2      Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am 11. November 2021 per Bus in die Schweiz eingereist, obschon ihm hier am 22. Oktober 2021 ein bis zum 24. Okto-ber 2023 schengenweit geltendes Einreiseverbot auferlegt worden war. Diese Missachtung einer bestehenden Einreisesperre lässt befürchten, dass A____ sich der (späteren) Durchführung der Wegweisung entziehen will, womit er den Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. e AIG erfüllt. A____ will gemäss seiner Aussage in der Befragung vom 12. November 2021 nicht gewusst haben, dass er sich aufgrund des schengenweit geltenden Einreiseverbots nur in dem für ihn zuständigen Schengenstaat aufhalten darf. Er habe gedacht, dass er mit den Asylpapieren in ganz Europa herumreisen könne. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Schutzbehauptung. Denn A____ verfügt lediglich über eine Bestätigung des französischen Innenministeriums vom 26. Oktober 2021, wonach er einen Asylantrag gestellt hat ("Attestation de demande d'asile"), jedoch nicht um "Asylpapiere" im Sinne eines anerkannten Flüchtlingsstatus. Er konnte deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass eine blosse Bestätigung seines Asylantrags ihn zum freien Reisen in andere Länder, inbesondere in die Schweiz, berechtigen würde, umso mehr als ihm nur knapp drei Wochen zuvor hierzulande ein Einreiseverbot auferlegt worden war. Unglaubwürdig wirkt seine Aussage auch deshalb, weil er in der Befragung ausserdem angegeben hat, nicht gewusst zu haben, dass der Bus in die Schweiz fährt. Wenn die Schweiz nicht sein Reiseziel gewesen wäre, wäre er nicht mit einem Reisekoffer unterwegs gewesen und hätten sich in seinen Effekten nicht ausschliesslich Schweizerfranken befunden. Seine Reisetätigkeit macht deutlich, dass A____ nicht gewillt ist, sich zuhanden der Asylbehörden in Frankreich zur Verfügung zu halten. Sein Verhalten lässt auch in dieser Beziehung offensichtlich befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG). Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde. Eine Rückreise aus eigenen Stücken nach Frankreich, wie sie A____ nach seinen Angaben beabsichtigt, ist mangels ausreichender Papiere nicht möglich. Die zuständige Behörde in Frankreich hat im Übrigen unter Hinweis auf das bestehende schengenweite Einreiseverbot auch die umgehende Rückübernahme von A____ abgelehnt (E-Mail Polizeimajor [...] vom 12. November 2021).

 

3.3      Angesichts der demonstrierten Bereitschaft von A____, sich nicht zur Verfügung der Behörden halten zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht, ihn dazu bringen könnte, von der geplanten Rückreise nach Frankreich abzusehen und sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und an keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.

 

3.4      Die Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Es obliegt nun dem Migrationsamt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) zeitnah die für die Einleitung des Rückübernahmegesuchs benötigten Unterlagen zu übermitteln und auch sonst für eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen. A____ ist am gleichen Tag wie die Haftanordnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 270.– verurteilt worden. Davon wurde 1 Tag durch den 1-tägigen Freiheitsentzug vom 11. November 2021 als getilgt erklärt (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die administrativrechtliche Haft beginnt damzufolge entgegen der Haftanordnung des Migrationsamts vom 12. November 2021 erst mit dem 12. November, 16:13 Uhr und endet entsprechend erst am 31. Dezember 2021, 16:13 Uhr.

 

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft vom 12. November 2021, 16:13 Uhr, bis 31. Dezember 2021, 16:13 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: