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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.39
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. November 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____,
algerischer Staatsangehöriger, wurde am 14. Juli 2021 um
23.50 Uhr, unmittelbar nach der Einreise aus Frankreich in einem
Personenwagen wegen einer Ausschreibung zur Verhaftung (Raub, Sachbeschädigung)
an der Schlachthofstrasse in Basel zusammen mit seiner Begleiterin B____ und
ihrem (gemäss originalem spanischem Familienbüchlein) gemeinsamen Kind C____,
geb. 1. Mai 2021, festgenommen. Anlässlich der Anhaltung konnte A____
sich nicht ausweisen, während B____ einen echten und zustehenden marokkanischen
Reisepass sowie einen echten und zustehenden spanischen Aufenthaltstitel
vorweisen konnte. A____ und B____ wurde in der Folge in Untersuchungshaft
gesetzt, die später in eine Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit Urteil vom
18. November 2021 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 4. bis zum
5. Juni 2021 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und
des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 14. Juli 2021, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren verwies das Strafgericht A____ in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) für 5 Jahre des Landes. Dieses Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Am gleichen Tag entliess das Strafgericht ihn um 18:30 Uhr
zuhanden des Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
Nach
Durchführung einer Befragung in Anwesenheit seines Anwalts (Ende der Befragung
um 15:40 Uhr) hat das Migrationsamt am 19. November 2021 über A____
im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft von 7 Wochen bis zum
6. Januar 2022 angeordnet. A____ hat hierauf um gerichtliche Überprüfung
der Haftverfügung ersucht. Mit auf elektronischem Weg eingegangener Begründung
vom 23. November 2021 verlangt A____, nunmehr anwaltlich vertreten
durch [...], substituiert durch [...], die Aufhebung der Haftanordnung und die
Haftentlassung (Rechtsbegehren 1). Ausserdem begehrt er die Feststellung,
dass die Inhaftierung im Gefängnis Bässlergut rechtswidrig sei
(Rechtsbegehren 2). Mit Eingabe vom 24. November 2021 hat das
Migrationsamt hierzu Stellung genommen. A____ hat mit Eingabe vom gleichen Tag
hierauf repliziert. Nachdem am 25. November 2021 morgens zwei
"Attestation d'élection de domicile", ausgestellt am
23. November 2021 von der Direction Solidarité et Population de Ville
de Mulhouse, eingegangen waren (von unbekannter Person im Gefängnis Bässlergut
abgegeben), hat A____ gleichentags seine unverzügliche Haftentlassung beantragt
und sein fortgesetztes Interesse an
einer Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haft bekundet. Das Migrationsamt
hat hierzu am 26. November 2021 Stellung bezogen, wozu A____ sich mit
Eingabe vom gleichen Tag nochmals hat äussern können. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat
allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche
nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1
S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Die Frist hat
nach Praxis des Ausschaffungsgerichts mit dem Eingang der schriftlichen
Begründung des Haftüberprüfungsgesuchs am 23. November 2021,
11:19 Uhr (Abgabezeitpunkt auf der IncaMail-Plattform von Swiss Post) zu
laufen begonnen. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne
weiteres eingehalten.
2.
In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Der für eine Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Österreich ist bereits angefragt worden. Nach Angabe des hierfür beim SEM zuständigen Sachbearbeiters hat Österreich bereits seine Zuständigkeit erklärt (E-Mail vom 26. November 2021). Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Der Beurteilte, so das Migrationsamt, sei in der Schweiz per 18. November 201 strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden (Urteil noch nicht rechtskräftig). Zudem sei er mit einem bis 9. Juni 2024 gültigen Einreiseverbot belegt, von dem er am 16. Juli 2021 unterschriftlich Kenntnis erhalten habe. Der Beurteilte halte sich seit Längerem im Schengen-Raum auf und verschiebe sich hier, ohne im Besitze der hierzu erforderlichen Aufenthalts- und Reisedokumente zu sein. Es sei davon auszugehen, dass er für Spanien, wo er gemäss seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2021 vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wohne, keinen Aufenthaltstitel besitze. Der Beurteilte sei rechtswidrig von Spanien nach Frankreich gereist, habe sich entgegen seiner Aussagen rechtswidrig in Frankreich aufgehalten und sei in der Absicht, deliktische Taten zu begehen, mehrmals von Frankreich aus rechtswidrig in die Schweiz gereist. Der Beurteilte gebe weiter an, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach Frankreich zu reisen, was ihm mangels Reisepapieren nicht auf legalem Weg möglich sei. Zudem wäre auch eine selbständige Rückreise in den für ihn zuständigen Dublin-Staat gemäss Bundesvorgaben nicht möglich. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beurteilte im Falle einer Haftentlassung rechtswidrig nach Frankreich reisen würde. Dass er nicht willens sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten, werde auch dadurch belegt, dass er Österreich, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, ohne das Verfahrensende abzuwarten, verlassen habe und sich seither ohne gültige Reisepapiere im Schengen-Raum bewege. Die verfügte Vorbereitungshaft von sieben Wochen sei auch verhältnismässig. Mildere Massnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht seien vorliegend weder angebracht noch zielführend. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte nach Frankreich reisen würde, was mangels gültiger Reisepapiere nicht auf legalem Weg möglich sei. Die Vorbereitungshaft sei auch notwendig. Das Dublin Kat. III Verfahren sei dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend bereits eingeleitet worden. Für die Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats müsse mit mehreren Wochen gerechnet werden. Anschliessend müsse das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Wegweisung verfügen.
3.3
3.3.1 Der Beurteilte lässt mit der Begründung seines Haftüberprüfungsgesuchs vorbringen, dass vorliegend kein Haftgrund gegeben sei. Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dürften die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliege. Das Migrationsamt mache zwei Dinge geltend, welche die Haft rechtfertigen würden: einerseits die Tatsache, dass der Beurteilte sich aufgrund einer Dublin-Zuständigkeit in Österreich aufhalten müsste, und andererseits, dass er aufgrund fehlender Papiere nicht ausreisen könne. Ihm sei gar keine Chance gegeben worden, freiwillig auszureisen. Es werde vielmehr argumentiert, dass er aufgrund fehlender Papiere gar nicht ausreisen könne, und nun eine Haft angeordnet werde, weil er rechtswidrig eingereist sei. Die Dublin-III-Verordnung räume aber einer freiwilligen Rückkehr den Vorrang ein. Die Unmöglichkeit, mangels fehlender Papiere rechtmässig ausreisen zu können, vermöge eine Haftanordnung offenkundig nicht zu rechtfertigen. Mit seiner Argumentation bringe das Migrationsamt ferner sinngemäss vor, dass die Haft lediglich deshalb angeordnet werde, weil der Beurteilte sich in einem Dublin-Verfahren befinde. Dieser Schluss dränge sich deshalb auf, weil jede Person, die sich in einem Dublin-Verfahren befinde, trotz Zuständigkeit eines anderen Staates und damit regelmässig rechtswidrig einreise (Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 2 ff.).
3.3.2 Gemäss
Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-Verordnung)
darf eine Person nicht allein deswegen in Haft genommen werden, weil sie dem
Dublin-Verfahren unterliegt. Zum Zwecke der Sicherstellung von
Überstellungsverfahren darf, wie Abs. 2 von Art. 28
Dublin-III-Verordnung festhält, eine Haft nur angeordnet werden, wenn im
konkreten Fall eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismässig
ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Die Schweiz hat die Haftregeln der Dublin-III-Verordnung in Art. 76a (Haftgründe)
bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt (BGE 143 I 437
E. 3.1 S. 443 f.; BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018
E. 4.1). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass die
betroffene ausländische Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG), werden in Art. 76a
Abs. 2 AIG abschliessend aufgezählt (BGE 143 I 437
E. 3.2 S. 444 f. und 142 I 135 E. 4.1
S. 150).
3.3.3 Mit dem Beurteilten ist einig zu gehen, dass das Migrationsamt zur Begründung der Haftanordnung auf das laufende Dublin-Verfahren sowie den Umstand verwiesen hat, dass er Österreich, wo er am 17. November 2020 einen Asylantrag gestellt hatte, verlassen habe, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Entgegen der Behauptung des Beurteilten hat das Migrationsamt jedoch nicht alleine darauf abgestellt. Es hält ihm vielmehr und zu Recht darüber hinaus vor, sich seit Längerem im Schengen-Raum aufzuhalten und zu bewegen, ohne im Besitze der hierzu erforderlichen Aufenthalts- und Reisedokumente zu sein. Wie der Beurteilte bereits in der Befragung vom 5. Juni 2021 ausdrücklich zugegeben hat, ist er ohne entsprechende Papiere von Spanien, wo er wohnen will, nach Frankreich gereist und hat er sich in Frankreich rechtswidrig aufgehalten. Dies wird vom Beurteilten in der Begründung seines Haftüberprüfungsgesuchs nicht bestritten, ebenso wenig wie der Vorhalt, mehrfach von Frankreich aus mit der Absicht, deliktische Taten zu begehen, in rechtswidriger Weise in die Schweiz eingereist zu sein. Mit diesem Verhalten manifestiert der Beurteilte seinen fehlenden Willen, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Das zeigt sich auch daran, dass er, nachdem er am 5. Juni 2021 nach seiner Festnahme tags zuvor wegen zugestandener Ladendiebstähle (vgl. seine Befragung vom 5. Juni 2021) aus der Schweiz weggewiesen worden war, am 14. Juli 2021 erneut schweizerischen Boden betrat, woraufhin er wegen einer bestehenden Verhaftungsausschreibung abermals festgenommen wurde. Es bestehen somit konkrete Anzeichen für die ernstliche Befürchtung, dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung entziehen wird, sollte er aus der Haft entlassen werden, zumal er in der Befragung zur Haftanordnung ausdrücklich angegeben hat, dass er zu seinem Kind will. Sein Sohn hält sich inzwischen mit seiner Mutter B____, die nach ihrer Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug am 18. November 2021 zusammen mit dem Kind nach Frankreich weggewiesen wurde, in Frankreich auf (Attestation d'Élection de Domicilie vom 23. November 2021). Es steht damit zu befürchten, dass der Beurteilte eine Haftentlassung dazu nützen wird, nach Frankreich unterzutauchen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG erfüllt, worauf das Migrationsamt auch ausdrücklich verwiesen hat.
3.3.4 An dieser Beurteilung ändern die beiden am 25. November 2021 eingegangenen "Attestations d'élection de domicile" der Stadt Mulhouse (F) vom 23. November 2021 nichts, worin die Domizilnahme von A____ sowie von B____, der Mutter ihres gemeinsamen Kindes, beim Service Action Sociale de la Ville de Mulhouse bestätigt wird. Der Beurteilte bezeichnet dieses Dokument als Wohnsitzbestätigung und leitet daraus ab, dass er aufgrund des Umstands, dass sein Sohn C____ bei ihm aufgeführt sei, ab, dass er selber zumindest einen geduldeten Aufenthalt in Frankreich habe. Infolgedessen sei anzunehmen, dass Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre. Angesichts seiner Bereitschaft und seines offenkundigen Willens, bei Freilassung und Zulässigkeit nach Frankreich auszureisen, liege kein Haftgrund mehr vor (Stellungnahme vom 25. November 2021). Der Beurteilte irrt. Aus der "Attestation d'élection de domicile" vom 23. November 2021 geht in keiner Weise hervor, dass er damit zum Aufenthalt in Frankreich berechtigt wäre. Dieses Dokument bestätigt allein, dass er für allfällig in Frankreich angehobene Verfahren beim Service Action Sociale de la Ville de Mulhouse Zustelldomizil genommen hat (soweit die Person, die für ihn diese Domizilerklärung vorgenommen hat, überhaupt vertretungsberechtigt war). Der zuständige Verbindungsoffizier hat ausdrücklich bestätigt, dass ein Domizilierungsantrag von allen Personen ohne feste Adresse gestellt werden kann. Die angegebene Adresse diene einzig dem Postempfang (E-Mail vom 26. November 2021). Dem Beurteilten (wie auch seinem Sohn) fehlt es damit bis auf Weiteres an einem rechtmässigen Aufenthaltstitel für Frankreich. Entsprechend hat der zuständige Verbindungsoffizier auf französischer Seite bestätigt, dass der Beurteilte aktuell nirgends registriert (auch nicht polizeilich ausgeschrieben) ist (E-Mail vom 26. November). Mangels rechtmässigen Aufenthalts in Frankreich sowohl des Beurteilten wie auch seines Sohnes können sie sich nicht auf ihr Recht berufen, zusammengeführt zu werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung). Aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) lässt sich entgegen der Auffassung des Beurteilten ("Anspruch auf Selbsteintritt der französischen Behörden" [Stellungnahme vom 26. November 2021]) unter diesen Umständen kein Anspruch auf Zusammenführung bzw. Überstellung des Beurteilten an die französischen Behörden zur Weiterführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ableiten.
3.4
Der Beurteilte wirft dem Migrationsamt vor, die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht, insbesondere nicht mildere Haftalternativen, geprüft zu haben. So wäre beispielsweise das Mittel einer Eingrenzung mehr als ausreichend gewesen, um seine Anwesenheit im Zeitpunkt des Rückflugs sicherzustellen (Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 13). Oder es hätte die Möglichkeit bestanden, ihn "in eine gewöhnliche Not- oder Asylunterkunft unterzubringen" (Replik, Rz 8). Die Rüge des Beurteilten geht fehl.
Das Migrationsamt hat sehr wohl mildere Massnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht geprüft, diese jedoch als unangebracht und nicht zielführend beurteilt, weil der Beurteilte nach Frankreich reisen würde. Der Beurteilte lässt zwar replicando ausführen, dass er an der Befragung vom 19. November 2021 angegeben habe, dass er gerne zu seiner Frau und zu seinem rund halbjährigen Kind nach Frankreich wolle. Zu keinem Zeitpunkt habe er aber angegeben, er würde dies auch tun, wenn die Behörden ihm dies untersagen würden. Im Gegenteil, darauf angesprochen habe er konsequent angegeben, auch behördlich kontrolliert auszureisen (Replik, Rz 4). Dieses Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung. Der Beurteilte hat ebenso "konsequent" und unmissverständlich in der genannten Befragung zum Ausdruck gebracht, unter allen Umständen zu seinem sich in Frankreich aufhaltenden Kind zu wollen (so auf die Frage, was er im Falle einer Haftentlassung unternehmen würde: "Ich würde die Schweiz verlassen und zu meiner Frau und meinem Kind gehen. Sie [gemeint ist der Befrager] würden mich nicht mehr sehen. Mir tut das Herz wegen meinem Kind und meiner Frau weh."). Dass er sich bei alternativer Anordnung einer Eingrenzung zur Verfügung der hiesigen Behörden hielte, erscheint angesichts seines bisherigen Verhaltens (flottanter Aufenthalt im Schengen-Raum) als höchst unwahrscheinlich. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beurteilte die Gelegenheit nutzen wird, unterzutauchen und nach Frankreich zu seinem Kind auszureisen. Die Fluchtgefahr mittels einer Ausweis- und Schriftensperre (Hinterlegung von Pass/ID) zu verringern, ist nicht möglich, da der Beurteilte gar nicht über gültige Reisepapiere verfügt. Es bestehen damit keine milderen Alternativen zur Haftanordnung. Insofern erweist sich diese als in jeder Hinsicht erforderlich. Dass die Vorbereitungshaft im vorliegenden Fall geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, nämlich die Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (Art. 76a Abs. 1 AIG) zu erreichen, steht ausser Frage und wird vom Beurteilten auch nicht bestritten. Die Haftanordnung erweist sich somit als verhältnismässig. Auch wenn dies vom Beurteilten nicht vorgebracht wird, steht ausser Frage, dass bei ihm infolge des Umstands, dass er Vater eines gut halbjährigen Kindes ist, eine Haftempflindlichkeit besteht. Der Sohn ist jedoch in Obhut seiner Mutter. Die Haft erscheint insofern zumutbar, als sie bloss für eine beschränkte Zeit von (maximal) 7 Wochen angeordnet worden ist. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, diesen besonderen Umständen Rechnung zu tragen, und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden auf eine grösstmögliche Beschleunigung des Verfahrens betreffend den Entscheid über die Zuständigkeiten im Asylverfahren hinzuwirken. Gemäss Angaben des zuständigen Sachbearbeiters beim SEM (Dublin Office 1) vom 26. November 2021 soll sich Österreich bereit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsentscheids des Beurteilten zuständig erklärt haben (E-Mail vom 26. November 2021). Es kann daher von einer den Umständen angemessenen beförderlichen Verfahrensabwicklung ausgegangen werden.
3.5 Der Beurteilte begründet seinen Antrag auf Entlassung auch mit der Widerrechtlichkeit des Haftregimes. Mit Bezug auf die Bestimmungen von Art. 81 Abs. 2 AIG (sowie Art. 16 der Rückführungsrichtlinie) macht er geltend, dass das Gefängnis Bässlergut, in welchem er in der Vorbereitungshaft einsitze, dasselbe Gefängnis sei, in welches er bereits zwecks vorzeitigem Strafvollzug eingewiesen worden sei. Damit widerspreche seine Unterbringung in einem auch für den Strafvollzug vorgesehenen Gefängnis Bässlergut den gesetzlichen Vorgaben an die Administrativhaft in speziellen Einrichtungen (Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 18 ff.). Das Migrationsamt hat in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2021 (Rz 3) darauf hingewiesen, dass der Beurteilte am 18. November 2021 nach seiner Haftentlassung durch das Strafgericht (um 18:30 Uhr) unverzüglich in die Vorzelle der Station Auschaffungshaft verlegt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt (19 Uhr) sei er in ausländerrechtlicher Haft und somit getrennt von der Station des Strafvollzugs gewesen. Eine Verletzung der Bestimmung von Art. 81 Abs. 2 AIG, wonach die administrativrechtliche Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen ist, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen, liegt somit nicht vor. Dies wird vom Beurteilten replicando auch nicht mehr bestritten.
3.6 Der Beurteilte bringt schliesslich vor, dass er am 5. Juni 2021, als er von der Polizei im Zusammenhang mit den nun abgeurteilten Straftaten vorläufig festgenommen worden sei, durch die Abteilung Vollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt, aus der Haft entlassen worden sei. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt damals eine Dublin-Haft oder andere Administrativhaft anzuordnen versucht hätte. Seither habe sich "AIG-Haftrelevant" nichts verändert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Migrationsamt nach bedingter Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug aus Bequemlichkeit eine Dublin-Haft angeordnet habe (Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 24). Hiervon kann keine Rede sein. Seit der Entlassung des Beurteilten aus der Haft am 5. Juni 2021 haben sich die Verhältnisse massgeblich verändert. Inzwischen konnte ihm ein bis Juni 2024 gültiges Einreiseverbot (rechtskräftig) eröffnet werden. Ausserdem wurde ihm mit Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2021 ein fünfjähriger Landesverweis aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung auferlegt. Auch wenn dieses Urteil zum heutigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden ist, haben sich ausländerrechtlich die Verhältnisse soweit geändert, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Dublin-Vorbereitungshaft erfüllt sind. Der Beurteilte kann somit nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass am 5. Juni 2021 bei seiner ersten, aufgrund eines Ladendiebstahls erfolgen Festnahme im Anschluss an seine polizeiliche Freilassung (noch) keine administrativrechtliche Haft verhängt worden war.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die über den Beurteilten angeordnete Dublin-Vor-bereitungshaft vom 18. November 2021, 18:30, bis 6. Januar 2021, 18:30 Uhr rechtmässig und angemessen ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Dem Beurteilten
ist die unentgeltliche Verbeiständung durch [...], substituiert durch [...],
bewilligt worden. Für seine nachgewiesenen Bemühungen in der Zeit vom 19. bis
und mit 25. November 2021 macht der Rechtsvertreter ein Honorar von
insgesamt CHF 1'114.50 geltend. Mangels eines entsprechenden Nachweises
für seine Bemühungen am 26. November 2021 ist sein Aufwand zu
schätzen. Diese sind mit rund 1 Stunde zu veranschlagen, was aufgrund des
eingesetzten Stundentarifs von CHF 100.– eine zusätzliche Vergütung von
CHF 100.– ergibt. Aufgrund dessen ist dem Rechtsvertreter des Beurteilten
ein Honorar von total CHF 1'214.50 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
MWST aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft vom 18. November 2021, 18:30, bis 6. Januar 2022, 18:30 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...], wird ein Honorar von CHF 1'214.50, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 93.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- [...] (vorab per E-Mail)
- Migrationsamt (vorab per E-Mail)
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: