Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.40

 

URTEIL

 

vom 27. November 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...],

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48

4057 Basel

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. November 2021

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____, irakischer Staatsangehöriger, wurde am 16. November 2021 um 12:57 Uhr am Bahnhof in Olten (SO) einer Personenkontrolle unterzogen. Einen gültigen Reisepass führte er nicht mit sich. Bei der anschliessenden AFIS-Abfrage wurde festgestellt, dass A____ im SIS II aufgrund einer Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Auf Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn wurde er in der Folge dem Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt. Nachdem weitere Abklärungen die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt für das weitere Verfahren ergeben hatten, wurde A____ am 17. November 2021, 17:00 Uhr dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte, nachdem die Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) zahlreiche Treffer ergeben hatte, am 18. Novem-ber 2021 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben Wochen bis zum 5. Januar 2022 (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Das Staatsekretariat für Migration (SEM) ersuchte am 19. November 2021 die deutschen Behörden um Übernahme von A____ nach der sog. Dublin-III-Verordnung. Die deutschen Behörden hiessen am 23. November 2011 dieses Ersuchen gut, woraufhin das SEM A____ mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz nach Deutschland wegwies. Diese Verfügung konnte A____ am 25. November 2021 eröffnet werden. Gleichentags wandelte das Migra-tionsamt die Vorbereitungshaft in eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren um. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 


 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2      Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus der Eurodac-Datenbank ergibt, stellte der Beurteilte im Zeitraum zwischen November 2015 und Juli 2021 in der Schweiz (16. November 2015, 3. März 2017 und 14. April 2021), in Deutschland (29. August 2016, 14. August 2017, 27. März 2018, 12. November 2018 und 29. Juli 2021) sowie in den Niederlanden (4. September 2017) zahlreiche Asylgesuche. Bereits die Vielzahl dieser Gesuche innert teilweise kurzer Zeit macht deutlich, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, sondern weiterreist, ohne den Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Der Beurteilte wurde bereits am 15. Juli 2021 durch das basel-städtische Migrationsamt im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland ausgeschafft. Er ist mit einem bis zum 15. Juli 2023 gültigen Einreiseverbot belegt. Trotz seines Wissens um die Zuständigkeit Deutschlands im Rahmen des Dublin-Verfahrens wie auch um dieses Einreiseverbot hat der Beurteilte am 16. November 2011 wieder schweizerischen Boden betreten. Sein bisheriges Verhalten in der Schweiz wie im Ausland lassen damit im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG ernsthaft befürchten, dass der Beurteilte sich erneut behördlichen Anordnungen widersetzen und nach Frankreich absetzen wird, falls er freigelassen würde. Damit wäre er für die Behörden hier nicht mehr greifbar. Aufgrund der ernstlichen Untertauchensgefahr ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt.

 

2.3      Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Es lassen sich somit keine weniger einschneidende Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

 

2.4      Der Beurteilte bringt gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft bzw. gegen die Ausschaffung nach Deutschland vor, dass die Zustände im Asylheim dort schlecht seien und er sein Zimmer mit fünf anderen Leuten, alles Drogendealer, habe teilen müssen. Seine Augen seien nicht gut, aber in Deutschland würde man nichts machen, er müsste das selber bezahlen (Befragung vom 18. November 2021). Die Zustände in deutschen Asylunterkünften stellen keinen Grund dar, die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft sprechen würden. Seine Sehbeschwerden können, wenn nötig, hier im Gefängnis Bässlergut und später auch in Deutschland, behandelt werden. Sie sprechen nicht gegen seine Hafterstehungs- und Transportfähigkeit. Die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 5. Januar 2022 und damit für praktisch die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als gemäss den Ausführungen in der vorliegend zu überprüfenden Haftverfügung zum aktuellen Zeitpunkt offen ist, ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Sobald die Wegweisungsverfügung in Rechtkraft erwächst, wird das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot wahrend ohne jeden weiteren Verzug den Flug für den Beurteilten nach Deutschland organisieren können. Soweit das Migrationsamt seinen diesbezüglichen Pflichten nicht innert gebotener Frist nachkommen sollte, steht es dem Beurteilten frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

 

3.

Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens von 25. November 2021 bis zum 5. Januar 2022, 17:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: