Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.4

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1994, von [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 19. Januar 2021

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


 

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der [...] Staatsangehörige A____ mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Geldwäscherei, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollziehbar erklärten (Freiheits)Strafe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde (unter Einrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs; teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Januar 2020),

 

dass   darüber hinaus auch eine siebenjährige Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde,

 

dass   A____ am 20. Januar 2021 aus dem Strafvollzug entlassen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung mit Verfügung vom 19. Januar 2021 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, sondern für den 22. Januar 2021 auch tatsächlich ein Flug nach [...] (über [...]) gebucht werden konnte,

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage entbehrlich erscheint,

 

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG),

 

dass   die rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellt,

 

dass   zufolge Verwirklichung dieses Haftgrunds offenbleiben kann, ob auch diejenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Missachtung Einreiseverbot) und Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Bedrohung und Gefährdung von Leiben und Leben) einschlägig wären,

 

dass   nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 22. Januar 2021 ein Linienflug nach [...] gebucht worden ist,

 

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint,

 

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Februar 2021, 08.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.