Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.5

 

URTEIL

 

vom 3. Februar 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen                                                                                          

 

A____, geb. [...] 1993, von [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 1. Februar 2021

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

 


 

Sachverhalt

 

Der [...] Staatsangehörige A____ wurde am 1. Februar 2021 um 06.50 Uhr im fahrenden Zug (ICE 209 Kiel-Basel) kurz vor der Endstation im Basler Hauptbahnhof durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Bei der Systemabfrage wurde ersichtlich, dass der Beurteilte bereits am 30. Dezember 2020, um 10.15 Uhr, versuchte, per Zug (RJX366 von Österreich kommend) über den Grenzbahnhof Buchs/SG in die Schweiz einzureisen. Er wurde damals nach Österreich weggewiesen. Wie sich aus einer Abfrage der EURODAC-Datenbank ergibt, hat A____ darüber hinaus am 14. August 2015 in Spanien, am 29. Oktober 2015 in Deutschland, am 13. Dezember 2020 in Österreich sowie am 6. Januar 2021 in den Niederlanden je ein Asylgesuch eingereicht.

 

Am 1. Februar 2021 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

 

2.2     

2.2.1   Wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der Beurteilte am 14. August 2015 in Spanien in Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach Deutschland weitergereist und hat dort nur gut 2 ½ Monate später erneut ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Dezember 2020 stellte er ein weiteres Asylgesuch in Österreich und versuchte daraufhin am 30. Dezember 2020 ohne Ausweispapiere – mithin illegal – in die Schweiz einzureisen. Indes wurde er gleichentags nach Österreich weggewiesen. Daraufhin reiste er in die Niederlande weiter und stellte dort am 6. Januar 2021 ein weiteres Asylgesuch. Obwohl ihm spätestens seit der Wegweisung vom 30. Dezember 2020 bewusst gewesen sein muss, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf, ist er am 1. Februar 2021 – einmal mehr – illegal in die Schweiz eingereist. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 1. Februar 2021 zutreffend erwogen hat, zeigt der Beurteilte mit dem geschilderten Verhalten deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Weisungen zu halten (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).

 

2.2.2   Darüber hinaus machte das Migrationsamt den Beurteilten nach seiner Verhaftung aufgrund des EURODAC-Eintrags darauf aufmerksam, dass mutmasslich Spanien, Deutschland, Österreich oder die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und fragte ihn, ob Gründe gegen diese Zuständigkeit sprechen würden. Als Antwort wies A____ darauf hin, dass er dies ablehne, da er in diesen Ländern jeweils auf der Strasse geschlafen habe. Damit zeigt der Beurteilte, dass er (auch weiterhin) nicht gewillt ist, die Zuständigkeit eines dieser Staaten zu akzeptieren. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er sich im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum (inklusive Schweiz) umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).

 

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies über kein Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

 

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von vier Staaten geprüft werden muss, wobei das Migrationsamt das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM noch am Tag der Anhaltung des Beurteilten in die Wege geleitet hat (vgl. E-Mail des Migrationsamts an das SEM vom 1. Februar 2021) und damit auch das Beschleunigungsgenbot gewahrt ist.

 

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 1. Februar 2021 bis zum 22. März 2021, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.