|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.13
URTEIL
vom 30. März 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der Türkei,
c/o Gefängnis Bässlergut,
vertreten durch B____, Advokat
substituiert durch C____,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 28. März 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende A____ (Beurteilter) wurde am 27. März 2022 um 04.10 Uhr an der [...] in Basel durch die Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er keine Reisepapiere vorzeigen. Zudem wurde festgestellt, dass gegen ihn ein am 16. Juli 2012 eröffnetes und bis zum 26. Juli 2022 gültiges Einreiseverbot besteht. Er wurde deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Dieses verfügte am 28. März 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 26. Juni 2022.
Am 30. März 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Das Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 28. März 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Dieser braucht nicht rechtskräftig zu sein (Göksu, a.a.O., Art. 76 N 2).
2.3 Der Beurteilte ist eigenen Angaben zufolge im [...] 2017 im Wissen um das gegen ihn bis zum 26. Juli 2022 bestehende Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Der entsprechende Haftgrund ist damit ohne weiteres gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.4 A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2011 unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Angriffs rechtskräftig verurteilt. Aus dem diesbezüglichen Sachverhalt ergibt sich, dass er – unter Drogen- und Alkoholeinfluss – im Rahmen häuslicher Gewalt gewalttätig geworden ist bzw. ein anderes Mal (mit weiteren Tätern) Schläge und Fusstritte ausgeteilt hat. Dass der Beurteilte in der Vergangenheit Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet hat, ist damit erstellt, womit auch der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) gegeben ist.
2.5 Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...] 2011 darüber hinaus auch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Sowohl dieser Tatbestand als auch derjenige des Angriffs stellen aufgrund ihrer Strafdrohung Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), dar. Der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist somit ebenfalls gegeben, zumal der abstrakte Strafrahmen von Bedeutung ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 21).
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
3.2
3.2.1 Ohne auf die weiteren, soeben referierten Voraussetzungen einzugehen, ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die angeordnete Ausschaffungshaft für den Beurteilten jedenfalls unzumutbar ist: A____ hat bereits anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt geltend gemacht, er pflege und betreue in der Wohnung seiner Freundin in [...] (an der [...]) die gemeinsame, schwer kranke Tochter. Heute hat er diesbezüglich konkretisiert und mit diversen Unterlagen belegt, dass seine [...]jährige Tochter an einer seltenen, hochkomplexen [...]krankheit ([...]) leidet und seit ihrer Geburt in regelmässiger medizinisch-therapeutischer Behandlung ist. Aus den abgegeben Unterlagen geht auch hervor, dass sich A____ seit dem Jahr 2017 hingebungs- und liebevoll um die medizinisch sehr aufwändige [...]pflege (zwischen zwei und vier Stunden pro Tag) des Kindes kümmert und seine Anwesenheit gemäss ärztlichem Zeugnis auch zur psychosozialen Unterstützung von Mutter und Kind zwingend notwendig ist. Seit sich A____ um die äusserst aufwendige Pflege (nicht nur der [...]) der Tochter kümmere, sei diese viel offener und zufriedener geworden, was auch eine positive Auswirkung auf das Geschwisterkind habe. Offenbar hat sich der Gesundheitszustand der Tochter seit der Inhaftierung des Beurteilten denn auch verschlechtert (starke Schluckbeschwerden, Schlafstörungen und Angstzustände), weshalb sie nur noch unregelmässig die Schule besuchen kann. Zudem ist belegt, dass sich die Kindsmutter um das finanzielle Fortkommen der Familie kümmert und sie ihre bisher ausgeübte Arbeit – kurzfristig konnte sie zwei Wochen Urlaub beziehen – ohne Unterstützung durch den Beurteilten zufolge Pflege und Betreuung ihrer Tochter aufgeben müsste (und erneut in die Sozialhilfe «abrutschen» würde).
3.2.2 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Tochter und Lebenspartnerin dringend auf die Unterstützung durch den Beurteilten angewiesen sind und offensichtlich eine grosse Haftempfindlichkeit gegeben ist. Demgegenüber erscheint das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weniger gewichtig, zumal die Beteuerung des Beurteilten, sich den Behörden bei seiner Freundin in [...] zur Verfügung zu halten, angesichts des Geschilderten – auch wenn er sich in der Vergangenheit behördlichen Anweisungen widersetzt haben mag – ohne weiteres glaubhaft ist. Insofern bestünden auch mildere Massnahmen als die durch das Migrationsamt angeordnete Haft und erscheint die verfügte Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs damit auch nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Ausschaffungshaft auch nicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erforderlich, datiert die letzte strafrechtliche Verfehlung doch aus dem Jahr 2011 (ausser den aktuellen Verstössen gegen das AIG) und hat sich der Beurteilte glaubhaft von dazumals (mit)ursächlichem Drogen- und Alkoholkonsum distanziert.
4.
Die über C____ angeordnete Ausschaffungshaft ist nach dem Gesagten unzulässig und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Migrationsamt zu verpflichten, dem Beurteilten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Die Entschädigung berechnet sich auf dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 133.– für Volontäre und einem Aufwand von knapp neun Stunden (zuzüglich 1.5 Stunden für die Verhandlung [diesbezüglich wurde im abgegebenen Dispositiv versehentlich der ordentliche Ansatz von CHF 200.– eingesetzt], Spesen zu CHF 1.60 und 7.7 % MWST).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt hat A____ eine Parteientschädigung von CHF 1’494.30 auszurichten.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.