Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.14

 

URTEIL

 

vom 6. April 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

gegen

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. April 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der albanische Staatsangehörige A____ wurde am Abend des 3. April 2022 von einem Mitarbeiter der Bahnsicherheit der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) der Polizei Basel-Stadt gemeldet, nachdem dieser im Zug von Zürich nach Basel gereist war. A____ konnte sich mit keinem Reisedokument ausweisen und war gemäss Festnahmerapport vom 3. April 2022 zunächst auch nicht gewillt, seine Personalien anzugeben. Als er diese doch noch Preis gab, übergab eine Überprüfung seiner Personalien im Schengener Informationssystem (SIS), dass er mit einem bis zum 29. März 2023 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum belegt ist. Das Migrationsamt ordnete danach seine Festnahme an.

 

Mit Verfügungen vom 4. April 2022 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und in für die Dauer von 2 Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

A____ hat gegenüber dem Migrationsamt nach einer unentgeltlicher Verbeiständung verlangt. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Bei der erstmaligen Haftanordnung von bis zu drei Monaten ist ein vom Staat zu bezahlender Rechtsbeistand nur beizugeben, wenn ein besonders komplexer Sachverhalt vorliegt, sich besonders schwierige Rechtsfragen stellen oder die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen, etwa wegen einer geistigen Erkrankung. Dies ist vorliegend nicht der Fall. An der Verhandlung hat A____  denn auch ausgeführt, er könne sich selber vertreten und brauche keinen Anwalt.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2A____ ist mit Verfügung vom 4. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Damit liegt ein Wegweisungstitel vor.

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

4.2      Das Migrationsamt macht den Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot geltend (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Dieses wurde gemäss SIS-Vollauskunft im Jahr 2005 von den italienischen Behörden gegen A____ ausgesprochen. A____ hat angegeben, dass ihm dieses Verbot nicht bekannt sei. Ob es ihm jemals rechtsgültig eröffnet wurde (s. dazu Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 7), ist nicht bekannt. Inwieweit die Haft auf diesen Haftgrund abgestützt werden kann, kann allerdings offen gelassen werden, da in jedem Fall Untertauchensgefahr zu bejahen ist (s. unten E. 4.3).

 

4.3      Als weiteren Haftgrund beruft sich das Migrationsamt auf das Bestehen von Untertauchensgefahr. Darin ist ihm zuzustimmen. A____ wurde im Zug von Zürich nach Basel durch einen Mitarbeiter der SBB betroffen, welcher zu Abklärung der Personalien polizeiliche Hilfe anforderte. Gegenüber den Polizeibeamten hat A____ angegeben, er wolle nach Amerika reisen. Gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts hat er darauf angesprochen mitgeteilt, dass dies lediglich die Äusserung eines Wunsches gewesen. Er lebe seit rund 20 Jahren in Italien. Er sei versehentlich von Italien in die Schweiz eingereist. In Zürich habe er sich erkundigt, wie er wieder nach Italien komme und man habe ihm geraten, den Zug nach Basel zu nehmen. Er habe einen Sohn in Italien, die Kindsmutter sei Italienerin. Weil er in Italien eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, habe er seinen Aufenthalt nicht regeln können. Er würde im Falle seiner Freilassung nach Italien zurückkehren. Seine Geburtsurkunde befinde sich bei der Kindsmutter in Italien. Diese könne er aber nicht kontaktierten, da er deren Telefonnummer nicht kenne. An der Gerichtsverhandlung hat er ausgeführt, er wolle gerne über Frankreich nach England und von dort in die USA reisen. Gleichzeitig hat er sich diesbezüglich widersprochen und nochmals behauptet, er sei lediglich versehentlich in die Schweiz eingereist.

 

Damit ist festzustellen, dass sich A____ mutmasslich seit rund 20 Jahren illegal in Italien aufhält. Trotz der geltend gemachten Elternschaft zusammen mit einer italienischen Landsfrau hat er sich nicht um die Regelung seines Aufenthaltsstatus gekümmert oder dies ist ihm aufgrund unbekannter Umstände verwehrt, was das bestehende Einreiseverbot der italienischen Behörden nahelegt. Die angeblich bei der Kindsmutter befindliche Geburtsurkunde will er sich nicht zustellen lassen können, da er nicht wisse, wie mit der Kindsmutter in Kontakt zu treten. Gleichzeitig behauptet er, er habe gar nicht in die Schweiz einreisen wollen, was reichlich unwahrscheinlich erscheint, nachdem er in Zürich in den Zug nach Basel gestiegen ist und sich damit noch weiter von Italien fortbewegt hat. Die gesamten Umstände seiner bisherigen Existenz und seiner Reisemotivation sind als dubios zu bezeichnen und A____ zeigt sich wenig kooperativ betreffend die Beschaffung von Reisepapieren. Angesichts dieses Verhaltens ist es wenig wahrscheinlich, dass er sich in Freiheit an behördliche Anweisungen halten und nach der Organisation von Reisepapieren freiwillig die Reise in seine Heimat Albanien antreten würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er im Schengenraum untertaucht, um seinen jahrelangen illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Schliesslich hat er auch angegeben, wieder zurück nach Italien zu gehen, was ihm allerdings nicht gestattet ist.

 

4.4      Eine mildere Massnahme als die Anordnung von Haft zur Sicherstellung der Wegweisung erscheint angesichts des jahrelangen illegalen Aufenthalts von A____ wenig geeignet seine Ausschaffung sicherzustellen. Insbesondere eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht dürften ihn nicht davon abhalten, den Schengenraum weiter zu bereisen, wie er dies trotz seines illegalen Aufenthaltsstatus und trotz des Fehlens von Reisedokumenten bereits getan hat.

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

5.2      Da A____ keine Reisedokumente besitzt, müssen die Migrationsbehörden ein Laissez-passer bei der zuständigen albanischen Behörde beschaffen. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) soll dies erfahrungsgemäss zwei bis vier Wochen dauern. Die Anordnung von zwei Monaten Haft ist damit notwendig und angemessen. Selbstredend sind die notwendigen Anfragen umgehend einzuleiten. Das Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist derzeit nicht erkennbar.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 3. April 2022, 21.04 Uhr, bis 2. Juni 2022, 21.04 Uhr, angemessen und rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.