|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.17
URTEIL
vom 7. April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], aus dem Kosovo
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, aus4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. April 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass gegen A____ ein von den ungarischen Behörden verfügtes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum geltend bis zum 10. Dezember 2024 vorliegt;
dass gegen A____ ein weiteres von den kroatischen Behörden verfügtes und in den Pass von A____ eingefügtes Einreiseverbot für den Europäischen Wirtschaftsraum geltend vom 4. Juni 2021 bis zum 4. Juni 2022 vorliegt;
dass A____ im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Arbeiten ohne Bewilligung am Morgen des 5. April 2022 von der Polizei in Basel kontrolliert wurde;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sowie der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann;
dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum zu ermöglichen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal A____ bereits am heutigen Tag den Rückflug in die Heimat antreten kann;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 5. April 2022 bis zum 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen, soweit dies zeitlich noch möglich ist.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: