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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.19
URTEIL
vom 25. April 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Guinea,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse , Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. April 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Guinea stammende A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. März 2010 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung im Notwehrexzess, des mehrfachen teilweise versuchten Raubes, der Erpressung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. A____ befand sich ab dem 19. April 2010 zum Vollzug der angeordneten Massnahme in der «Klinik im Hasel». Von dort entwich er am 19. Juni 2011, weshalb er schengenweit zur Auslieferung an die Schweiz ausgeschrieben wurde. Am 11. Juni 2021 wurde er von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert. Mit Verfügung des Appellationsgericht vom 21. April 2022 wurde A____ aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt.
Am 22. April 2022 hat das Migrationsamt die Wegweisung von A____ aus der Schweiz verfügt und ihn für die Dauer von 3 Monaten bis zum 20. Juli 2022 in Ausschaffungshaft gesetzt.
An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Sein Rechtsvertreter beantragt die sofortige Freilassung des A____ mit der Weisung, die Schweiz innerhalb von 5 Stunden zu verlassen. Eventualiter sei A____ von den Behörden an die Grenze zu begleiten und zur Verhaftung den Deutschen Behörden zu übergeben. Subeventualiter sei die Haft auf 7 Tage zu beschränken. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten, nachdem die Information betreffend die Überstellung des A____ aus der Strafhaft dem Migrationsamt am 21. April 2022 kurz nach 16 Uhr mitgeteilt worden ist.
1.2 A____ wünscht anwaltlich durch […] vertreten zu werden. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen der erstmaligen Anordnung von Ausschaffungshaft bis zu drei Monaten. Allerdings stellen sich vorliegend komplexere Rechtfragen betreffend die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Vollzugs der Ausschaffung (s. unten E. 4). Die unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb zu bewilligen.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist am 22. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Ein für die Anordnung von Administrativhaft gültiger Wegweisungstitel liegt damit vor.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das Migrationsamt macht das Bestehen von Untertauchensgefahr geltend. Darin ist ihm zuzustimmen. A____ ist im Jahr 2011 aus einer angeordneten Strafmassnahme entflohen und hat sich gemäss seinen Angaben nach Deutschland abgesetzt, wo er seither gelebt haben will. Er hat sich damit einerseits der auferlegten Massnahme gemäss Strafurteil vom 5. März 2010 entzogen und andererseits ist er auch der damals mit Verfügung vom 3. Mai 2010 verfügten Wegweisung nicht nachgekommen, indem er nach seiner Flucht aus der Massnahme für die Schweizer Behörden unbekannten Aufenthalts war. Darüber hinaus hat A____ angegeben, seine wahre Identität sei eine andere. Er heisse [...] und sei am [...] in Guinea zur Welt gekommen. Unter diesen angeblich korrekten Personalien habe er in Deutschland gelebt. Damit ist ersichtlich, dass A____ nicht davor zurückschreckt, sich einer falschen Identität zu bedienen, um sich einen Aufenthalt zu ermöglichen, wobei bislang ungeklärt ist, ob eine der beiden – und diesfalls welche – Angaben zur Identität richtig ist. Auch ist er während seines Aufenthalts in Schweiz massiv straffällig geworden, wie seine Verurteilung aus dem Jahr 2010 belegt. Straffällig wurde er sodann auch in Deutschland (s. unten E. 4.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich A____ in Freiheit an behördliche Anweisungen hält und bei seiner Rückführung kooperiert. Auch eine mildere Massnahme, wie die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine Meldepflicht, können seine Rückführung unter diesen Umständen nicht genügend absichern.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____ möchte nach Deutschland zurückkehren. Er macht geltend, er habe dort einen Sohn, welcher am [...] 2017 geboren sei. Das Migrationsamt hat deshalb eine Anfrage an die deutschen Behörden zwecks Übernahme getätigt. Allerdings hat Deutschland mit E-Mail Schreiben vom 22. April 2022 vorerst eine Rückübernahme abgelehnt. Aus den Akten ergeht zudem, dass A____ auch in Deutschland straffällig geworden ist; er ist wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von 5 Monaten verurteilt worden. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Deutschland, ist er für den Fall seiner Rückkehr nach Deutschland deswegen zur Verhaftung ausgeschrieben. Allerdings wurde sein Aufenthalt in Deutschland bis zum 30. November 2020 offenbar geduldet. Aufgrund der Angaben von A____ hat das Migrationsamt nach der erfolgten Ablehnung der Rückübernahme weitere Abklärungen zu einer allfälligen Übernahme in die Wege geleitet. Ein zweiter ablehnender Bescheid ist am 25. April 2022 eingegangen (s. E-Mail Schreiben vom 25. April 2022 der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein). Damit erscheint seine Rückführung nach Deutschland ausgeschlossen.
Der Rechtsvertreter lässt dazu ausführen, Deutschland sei aus humanitären Gründen verpflichtet, A____ wieder aufzunehmen, da dieser dort seine Familie (Sohn und Lebenspartnerin) habe, dort am Herzen operiert worden sei und weiterhin medizinische Betreuung benötige sowie bis zur seiner Überstellung in die Schweiz dort geduldet worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass die (Schweizer) Einzelrichterin im Haftverfahren offensichtlich nicht darüber zu befinden hat, ob Deutschland A____ aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren hat. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, verfügt er sodann über keine Reisepapiere und ist dementsprechend nicht berechtigt, von der Schweiz aus nach Deutschland einzureisen. Es kann deshalb nicht angeordnet werden, A____ sei aus der Haft zu entlassen und habe die Schweiz zu verlassen, ebenso wenig kann er behördlich an die deutsche Grenze begleitet und zur Verhaftung übergeben werden. Dies umso mehr, als die deutschen Behörden ihr Desinteresse zur Rückführung zum Strafvollzug zum Ausdruck gebracht haben.
4.3 Aus den Akten ist ebenfalls bekannt, dass A____ am Herzen operiert worden ist und gemäss seinen Angaben wegen einer mechanischen Herzklappe auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Er macht geltend, eine Rückführung in seine Heimat Guinea wäre sein Todesurteil, da er dort nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten würde. Weder der Haftentscheid noch die Wegweisungsverfügung enthalten Ausführungen zu der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit einer Rückführung nach Guinea. Ein aktueller Bericht über die dortige medizinische Versorgungssituation existiert bei den auf der homepage des Staatsekretariats für Migration (SEM) einsehbaren Länderberichten nicht.
Ungeklärt ist auch die Frage nach seiner Identität (s. oben E. 3.2) und A____ verfügt über keine Reisedokumente. Allerdings stellte A____ unter diesem Namen im Jahr 2005 ein Asylgesuch in der Schweiz und konnte im Jahr 2006 ein Laissez-Passer bei den Behörden von Guinea für ihn unter diesem Namen erhältlich gemacht werden, wonach er nach Guinea rücküberführt wurde. Es kann also aktuell davon ausgegangen werden, dass unter diesem Aspekt eine Rückführung grundsätzlich möglich ist. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin auf Nachfrage telefonisch die Auskunft erteilt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer bei den Behörden von Guinea in die Wege geleitet würde, sollte Deutschland eine Rückübernahme ablehnen, was zwischenzeitlich passiert ist. Nicht bekannt ist, wie lange dieser Prozess dauern wird.
4.4 Aufgrund des Ausgeführten ist im Hinblick auf eine Rückführung nach Guinea ein Bericht des SEM einzuholen, welcher sich zur konkreten Zumutbarkeit einer Rückführung von A____ angesichts seines Herzklappenersatzes bzw. der deswegen notwendigen medizinischen Betreuung äussert. A____ hat dazu allerdings die notwendigen ärztlichen Unterlagen beizubringen und die Ärzte gegenüber den Behörden von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit er aus seinem Gesundheitszustand Rechte ableiten will. Er wurde darüber an der Verhandlung aufgeklärt. Das Migrationsamt hat gemäss E-Mail Schreiben an die Einzelrichterin vom 25. April 2022 die Einholung dieser Information beim SEM bereits eingeleitet und auch das Gesuch um Vollzugsunterstützung eingereicht. Unklar ist sodann, wie lange die Organisation eines Laissez-Passer dauern würde (soweit überhaupt tatsächlich erhältlich). Die Haft wird deshalb ausschliesslich für die Dauer von vier Wochen bis zum 18. Mai 2022 bestätigt. Soweit dannzumal eine Rückführung nach Guinea weiterhin in Planung ist und eine Haftverlängerung beantragt wird, haben die vorgenannten Abklärungen und Berichte vorzuliegen. Es würde mithin vorausgesetzt, dass betreffend die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit einer Rückführung nach Guinea sowie des zu erwartenden Zeitrahmens des Vollzugs einer Ausschaffung dorthin konkrete Informationen vorliegen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand (Vorbereitung, Wegentschädigung, Haftverhandlung) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 21. April 2022 bis 18. Mai 2022 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die unentgeltliche Verbeiständung für die heutige Haftverhandlung wird bewilligt.
[…] wird ein Honorar von CHF 800.–, inklusive und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.