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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.1
URTEIL
vom 12. Januar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1987, von Nordmazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung vom 10. Januar 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der mazedonische Staatsangehörige A____ wurde am 9. Januar 2022 um 20.15 Uhr von der Kantonspolizei Basel-Stadt an der Ecke Luzernerring/Gustav Wenk-Strasse einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht mittels eines amtlichen Dokumentes ausweisen konnte, wurde eine Systemabfrage vorgenommen. Diese ergab, dass A____ mit einem ihm am 14. März 2017 eröffneten und bis zum 5. April 2027 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aufgrund dessen wurde A____ vorläufig festgenommen und anschliessend dem Migrationsamt zugeführt.
Nach Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügungen vom 10. Januar 2022 A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet.
Am 12. Januar 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen und Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/ St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung vom 10. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage, 2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Gegen A____ liegt ein bis zum 5. April 2027 gültiges Einreiseverbot vor, was er heute auch eingeräumt hat. Ungeachtet dessen ist er am 9. Januar 2022 ohne gültigen Reisepass und Visum in die Schweiz eingereist. Damit erfüllt A____ den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ ist in der Schweiz schon mehrfach strafrechtlich aufgefallen. Ins Gewicht fallen vor allem zwei Verurteilungen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2009 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt. Am 19. August 2015 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ wegen mehrfachen Raufhandels, mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, versuchter Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Auch durch die Missachtung des geltenden Einreiseverbots zeigt A____, dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Auf die Gefahr eines Untertauchens weist auch das Geschehen um seine Anhaltung hin: Gemäss dem Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom 9. Januar 2022 bog das von seinem Bruder gelenkte Fahrzeug bei einer stationären Verkehrskontrolle am Luzernerring auf der Höhe der Gustav Wenk-Strasse, als der Lenker der Kontrolle gewahr wurde, abrupt in die Gustav Wenk-Strasse ein, wo aber ebenfalls eine Kontrollstation eingerichtet war, so dass das Fahrzeug angehalten und die Insassen kontrolliert werden konnten. Dabei konnte sich A____ nicht mit Originalausweispapiere ausweisen, sondern bloss mit Kopien. So legte er – angeblich wegen Verlusts des Originals – einzig eine Kopie eines mazedonischen Reisepasses vor, der auf einen B____, geb. ebenfalls am [...] 1987, ausgestellt war. Des Weiteren präsentierte A____ eine – gemäss französischer Übersetzung vom 16. August 2021 – Heiratsurkunde der Gemeinde Saraj/Skopje vom 22. April 2021, wonach B____, geboren [...] 1987, am [...] 2021, C____, geboren am [...], geehelicht hatte. Daraus ergab sich auch die Erklärung der Eheleute, künftig als Familiennamen den Ledigennamen der Ehefrau, C____, tragen zu wollen. A____ händigte schliesslich die Kopie einer Déclaration d'arrivée der Gemeinde [...] (F) aus, wonach C____ sich am [...] 2021 bei der dortigen Gemeinde angemeldet hatte. Im ihm auf der Polizeiwache vorgelegten Personalien-Frageschema gab er seinen Namen mit B____ und denjenigen seiner Ehefrau mit C____ an. Das Effektenverzeichnis der Kantonspolizei vom 9. Januar 2022 unterschrieb A____ mit "B____". All diese Umstände, namentlich der Namenswechsel und das Auftreten mit neuem Namen wie auch der Versuch, sich der polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen, deuten auf Täuschungsmanöver hin, um seine richtige Identität gegenüber den Behörden zu verschleiern.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2 Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass A____ freiwillig nach Nordmazedonien zurückkehren bzw. sich den hiesigen Behörden zur Verfügung halten wird, bis die notwendigen Reisepapiere vorliegen. In der Befragung des Migrationsamts wie auch heute hat er angegeben, nach Frankreich ausreisen zu wollen, was ihm mangels der fehlender Reisepapiere legal nicht möglich ist. Zuerst muss ihm stattdessen ein Laisser-Passer bei der nordmazedonischen Botschaft beschafft werden, was nach Angabe des Migrationsamts ein bis zwei Monate in Anspruch nehmen wird. Die Rückführung nach Nordmazedonien ist rechtlich und tatsächlich möglich (schon eine einfache Internetrecherche zeigt, dass es praktisch täglich Flüge aus der Schweiz nach Skopje gibt). Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung ist hoch und überwiegt dasjenige von A____ an seiner persönlichen Freiheit. Die verfügte Haftdauer von drei Monaten erscheint unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden für eine beförderliche Beschaffung der notwendigen Reisedokumente und Organisation der Rückführung besorgt zu sein (Art. 76 Abs. 4 AIG). Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Migrationsamt in Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots bereits am 10. Januar 2022 beim Staatsekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als verhältnismässig erweist.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 9. Januar 2022, 20.15 Uhr bis zum 8. April 2022, 20.15 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.