Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.20

 

URTEIL

 

vom 29. April 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Die Eidgenössischen Zollverwaltung unterzog A____ am 28. April 2022, um 01.15 Uhr, an der [...] in Basel als Beifahrer eines PKW mit [...] Kennzeichen einer Kontrolle. Anlässlich der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat Methadon festgestellt. Des Weiteren wurden zwei SIS-Personenfahndungen zwecks Einreiseverweigerung (von Spanien und Italien) entdeckt. Nach Erledigung der zollrechtlichen Formalitäten wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, woraufhin der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt um 04.33 Uhr die vorläufige Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte. Dieses wies A____ gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von einem Monat.

 

Am 29. April 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

1.2      A____ hat – ohne einen konkreten Namen zu nennen – um anwaltliche Vertretung für vorliegendes Haftprüfungsverfahren ersucht. Indes sind die Voraussetzungen für das sinngemäss gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung (fehlende Aussichtslosigkeit) nicht erfüllt, zumal die vorliegenden Verhältnisse nichts als kompliziert oder juristisch anspruchsvoll zu beurteilen sind und bei einer erstmaligen Anordnung von Ausschaffungshaft ohne besondere Schwierigkeiten praxisgemäss keine anwaltliche Vertretung beigegeben wird.

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

 

2.2      Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 28. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

 

2.3

2.3.1   A____ ist mit je einem SIS-Einreiseverbot für den Schengen-Raum aus Spanien (bis zum 31. Januar 2023; Ausschreibungsgrund «Diebstahl mit Gewalt») und Italien (bis zum 12. Juni 2024; Ausschreibungsgrund Diebstahl, Raufhandel sowie rechtswidrige Einreise) belegt. Nichtsdestotrotz ist er am 28. April 2022 nachts per Auto in die Schweiz eingereist. Dass er – wie heute ausgeführt – von den schengenweiten Einreiseverboten nichts gewusst hat bzw. er von einer «bloss» fünfjährigen Einreisesperre ausgegangen ist, kann angesichts der im Jahr 2021 in Italien erfolgten Verurteilung just wegen rechtswidriger Einreise ausgeschlossen werden und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt.

 

2.3.2   Darüber hinaus ist auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen: A____ hat anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt dezidiert ausgeführt, er möchte nicht nach Georgien zurückkehren, sondern würde – notabene weiterhin in Missachtung der Einreiseverbote – bei einer Freilassung nach Frankreich aufbrechen. Dass er sich keinesfalls den Schweizerischen Behörden zur Verfügung halten und deren Anordnungen missachten würde, legen auch seine unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen nahe: So hat er heute ausgeführt, er habe in den Jahren 2009 und 2010 bereits in Polen bzw. in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, was indes schon deshalb nicht stimmen kann, da er diesfalls daktyloskopisch erfasst worden und die Schweiz für seine Rückführung nach Georgien gemäss den Bestimmungen der Dublin-Verordnung gar nicht zuständig wäre. Kommt dazu, dass er heute wie bereits im Rahmen der Befragung beim Migrationsamt geltend gemacht hat, er sei im Februar 2022 nach Paris gereist, um dort medizinische Betreuung zu erhalten, warte nun aber im grenznahen [...] bei einer Freundin seiner Mutter auf die Ergebnisse. Neben der Tatsache, dass eine Residenz in [...] für eine Behandlung in Paris zumindest unpraktisch erscheint, muss das Warten auf medizinische Ergebnisse während dreier Monate als lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft bezeichnet werden. Darüber hinaus hat der Beurteilte – mutmasslich um die Einreiseverbote zu umgehen – bereits zwei Mal seinen Namen gewechselt, wobei er beim Migrationsamt noch angegeben hatte, dies aufgrund Heirat getan zu haben, heute jedoch ausgeführt hat, dies vorwiegend aufgrund von Problemen in Georgien getan zu haben. Im Übrigen leuchtet auch nicht ein, weshalb man – insbesondere, wenn man nur unwesentlich Bargeld mit sich führt – um 01.15 Uhr nachts in die Schweiz fahren sollte, um Zigaretten zu kaufen. Schliesslich hat der Beurteilte auch gleich zwei Einreiseverbote willentlich missachtet und ist bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (Verurteilungen in Spanien und Italien) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13).

 

3.

Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an behördliche Anordnungen bzw. mildere Massnahmen halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine medizinische Versorgung (medizinische Leiden legen nicht nur die Schilderungen des Beurteilten, sondern auch das in den Effekten aufgefundenen Methadon-Fläschchen nahe) durch den Gesundheitsdienst des Gefängnisses sichergestellt ist. Dass A____ in Georgien gemäss eigenen Angaben mit kriminellen Personen «Probleme» hat, führt nicht dazu, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Schliesslich wurde mit dem bisher zügigen Vorgehen seitens des Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt und dürfte eine Rückführung nach Georgien angesichts des vorhandenen Reisepasses zeitnah erfolgen können, wobei die Ausschaffungshaft zu Recht «bloss» für einen Monat angeordnet wurde.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 27. Mai 2022, rechtmässig und angemessen.

 

            Das sinngemäss gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-           A____

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.