Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.21

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 29. April 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) ist am [...] 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er das erste Mal bereits am 21. September 2019 verurteilt worden war (wegen rechtswidriger Einreise), wurde A____ unter anderem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung und der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2021 wurde der Beurteilte sodann durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung (aus der durch das Strafgericht angeordneten Freiheitsstrafe) zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit 2. Mai 2022).

 

Am 2. Mai 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

 

2.2      Der Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Ob noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher offenbleiben.

 

3.

Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen. Schliesslich wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts (Abklärungen bei den marokkanischen und tunesischen Behörden bereits während der strafrechtlich motivierten Haft) das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zwar liegen keine Reisedokumente vor und hat Marokko eine erste Anfrage abschlägig beantwortet. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage mit neuen Hinweisen keinen Erfolg haben könnte, zumal inzwischen die Personalnummer (numero de la carte d’identité nationale) bekannt geworden ist und das SEM gestützt darauf eine neuerliche Anfrage bei der mutmasslichen Heimatbehörde Marokko starten konnte. Damit erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da weitere Abklärungen, insbesondere zur Identifizierung des Beurteilten, erfahrungsgemäss doch einige Zeit in Anspruch nehmen, ist die Ausschaffungshaft für drei Monate zu bewilligen, wobei das Migrationsamt trotzdem gehalten ist, das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem SEM weiterhin zügig voranzutreiben. A____ hat es dabei in der Hand, verstärkter zu kooperieren und damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. August 2022, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-           A____

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Staatssekretariat für Migration

           

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.