Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.23

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2022

    

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Haiti,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch […]

   

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Mai 2022

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft. Anlässlich der erstmaligen Haftüberprüfung am 21. Februar 2022 stellte er einen Asylantrag. Die Haft wurde gleichwohl bestätigt (VGE AUS.2022.10 vom 21. Februar 2022). Die gegen das Hafturteil gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. April 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGer 2C_216/2022). Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. April 2022 wurde das Asylgesuch von A____ abgelehnt und er wurde verpflichtet, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen.

 

Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 6. Mai 2022 die Ausschaffungshaft bis zum 5. August 2022 verlängert.

 

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Er lässt seine umgehende Freilassung beantragen, unter o/e Kostenfolge, wobei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen sei. Für sämtliche Dispositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Die erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Mai 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AIG, Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Die erstmalige Anordnung der Haft basierte auf der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 13. Mai 2020. Zwischenzeitlich ist A____ mit Verfügung des SEM vom 1. April 2022 erneut weggewiesen worden. Ein rechtsgenügender Wegweisungstitel liegt vor.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG; s. zu einer möglichen Verlängerung bis zu maximal 18 Monaten Haftdauer s. Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

3.2      A____ befindet sich seit dem 18. Februar 2022 in Ausschaffungshaft. Die erstmalige Haft wurde für die Dauer von 3 Monaten angeordnet und endet am 17. Mai 2022. Gemäss der Haftverfügung des Migrationsamts vom 6. Mai 2022 wird die Haft um weitere drei Monate verlängert. In der Verfügung wird allerdings als Haftende der 5. August 2022 angegeben. Mit diesem Datum würde die Haft um 12 Tage weniger als drei Monate verlängert. Es handelt sich offensichtlich um einen Rechnungsfehler. Das korrekte Datum des Haftendes bei dreimonatiger Verlängerung ist der 17. August 2022. Die besonderen Voraussetzungen einer Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG müssen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen.

 

3.3      Für das Vorliegen des Haftgrundes von Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil zur erstmaligen Haftanordnung verwiesen werden (VGE AUS.2022.23 E. 3; s. auch BGer 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.1). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass A____ für die Migrationsbehörden ab Ende Sommer 2020 unbekannten Aufenthalts war und bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2022 die Schweiz weder selbständig für die Rückkehr ins seine Heimat verlassen noch sich um gültige Reisedokumente gekümmert hatte. Zudem überquerte er gemäss eigenen Angaben ab dem Zeitpunkt seines Untertauchens bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2022 regelmässig die Grenze nach Frankreich, um sich dort bei Bekannten aufzuhalten, womit er zeigt, dass er gewillt und in der Lage ist, illegal im Schengenraum zu reisen, um sich seinen weiteren Aufenthalt darin zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass er immer noch unmissverständlich zum Ausdruck bringt, nicht in seine Heimat Haiti zurückkehren zu wollen. Er hat diesbezüglich auch nach Erhalt des negativen Asylentscheids weiterhin behauptet, mit der Schweizer Bürgerin [...] verheiratet zu sein und mit dieser eine Beziehung führen zu wollen, obwohl im genannten Entscheid festgehalten ist, dass gemäss einer Erkundigung beim Zivilstandesamt die Ehe geschieden worden sei. Die Einzelrichterin hat A____ heute zwei Auszüge aus dem Datenmarkt BS ausgehändigt, aus welchen ersichtlich ist, dass die Ehe am [...] 2021 geschieden wurde und sein Zivilstand als «geschieden» vermerkt ist. Soweit er vorbringt, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm aufgrund der dortigen Zustände nicht zumutbar, ist er auf das Asylverfahren zu verweisen. Das SEM hat sich in der Verfügung mit der Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Haiti auseinandergesetzt und diese bejaht. Die Verlängerung der Haft ist damit rechtmässig.

 

3.4      Der Vollzug der Wegweisung ist gemäss den Angaben des SEM auch in tatsächlicher Hinsicht möglich (s. dazu VGE AUS.2022.10 E. 4.2). Nach Eingang des negativen Asylentscheids hat das Migrationsamt das SEM wiederum für die Planung der Ausschaffung kontaktiert (s. Bestätigung der Fallreaktivierung durch das SEM vom 27. April 2022). Das SEM hat die haitianische Botschaft in Paris mit Schreiben vom 4. Mai 2022 um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren ersucht. Mit der Erteilung eines Laissez-Passer in absehbarer Zeit ist gemäss den Ausführungen in der zu überprüfenden Haftverfügung aufgrund des Vorliegens eines haitianischen Passes und einer haitianischen Identitätskarte, welche allerdings beide verfallen sind, zu rechnen. Das Beschleunigungsgebot wurde mit diesem Vorgehen der Behörden gewahrt und die Anordnung der dreimonatigen Haftverlängerung erweist sich aufgrund der Umstände als notwendig. Dass die Beschaffung von Reisepapieren erst nach Eingang des Asylentscheids in die Wege geleitet werden konnte, ist auf die Stellung eines Asylantrags durch A____ zurückzuführen, welcher in der Befragung durch das Migrationsamt am 11. Mai 2022 angegeben hat, er habe sich für den negativen Asylentscheid «nicht wirklich interessiert». Er habe einfach das Asylgesuch gestellt, da dies eine weitere Möglichkeit gewesen sei, in der Schweiz bleiben zu können. Er hat die Verzögerung der Organisation seiner Ausschaffung demnach seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

 

3.5      Der Rechtsvertreter lässt geltend machen, die Ausschaffung nach Haiti verletze Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In Haiti würden menschenunwürdige Zustände herrschen, es gäbe eine Vielzahl von kriminellen Banden und es würden täglich Menschen entführt. Der Staat könne offenbar keinen Schutz bieten. Er reicht dazu die „Résolution du Parlement européen du 20 mai 2021 sur la situation en Haiti » ein und verweist auf die Reisewarnungen des Deutschen Auswärtigen Amts und des Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Nun ist zwar richtig, dass die Einzelrichterin die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen hat, wenn eine Ausschaffung in die Heimat aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, mithin auch wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Vorliegend hat A____ allerdings in der ersten Haftverhandlung um Asyl ersucht und ein Asylverfahren wurde durchgeführt. Ob der Asylentscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder die Rechtsmittelfrist noch läuft, ist der Einzelrichterin nicht bekannt. Jedenfalls ist in dieser Situation eine Verletzung von Art. 3 EMRK im quasi parallel laufenden Asylverfahren zu rügen, zumal im Asylentscheid des SEM vom 12. April 2022 eine Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft und als nicht gegeben erachtet wurde (S. 4 der Verfügung). Der Haft steht die Behauptung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund dieser aktuellen Bewertung des SEM in einem allenfalls gar noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren nicht entgegen. Ausserdem leben in Haiti der minderjährige Sohn von A____ sowie andere Familienmitglieder. Soweit der Einzelrichterin bekannt, wurde für den Sohn nie ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Es erscheint damit unglaubhaft, dass A____ auf Haiti tatsächlich in eine menschenunwürdige Lebenssituation gelangen würde.  

 

4.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. A____ hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Haftverlängerung und aufgrund seiner Hablosigkeit Anspruch auf einen vom Staat zu bezahlenden Rechtsbeistand. Dieser wird entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zuzüglich eines Aufwandes von 1,5 Stunden für die Gerichtsverhandlung und eine kurze Nachbesprechung entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von drei Monaten ist bis zum 17. August 2022 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Dem Rechtsvertreter […] werden ein Honorar von CHF 1‘200.–und ein Auslagenersatz von CHF 7.15, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 92.95, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.