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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.24
URTEIL
vom 25. Mai 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2022
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Die Eidgenössischen Zollverwaltung unterzog A____ am 28. April 2022, um 01.15 Uhr, an der [...] in Basel als Beifahrer eines PKW mit [...] Kennzeichen einer Kontrolle. Anlässlich der Kontrolle wurden in der Jackentasche des Beurteilten 60 Miligramm Chlorhydrat Methadon festgestellt. Des Weiteren wurden zwei SIS-Personenfahndungen zwecks Einreiseverweigerung (von Spanien und Italien) entdeckt. Nach Erledigung der zollrechtlichen Formalitäten wurde A____ der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, woraufhin der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt um 04.33 Uhr die vorläufige Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte. Das Migrationsamt wies A____ gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von einem Monat. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 29. April 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.20).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um einen weiteren Monat, bis zum 26. Juni 2022, verlängert. Am 25. Mai 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Die Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 27. Mai 2022 angeordnet und bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 16. Mai 2022 angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Für das Vorliegen eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids (E. 2.2) und die Haftgründe (E. 2.3) kann auf das Urteil vom 29. April 2022 verwiesen werden. Daran hat sich nichts geändert.
3.
Auch heute sind – wie bereits in VGE AUS.2022.20 E. 3 – keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit nach wie vor, zumal seine medizinische Versorgung im Gefängnis weiterhin sichergestellt ist, was nicht zuletzt das in der Zwischenzeit Geschehene illustriert (engmaschige Überwachung aufgrund von Suizid- und Selbstverletzungsgedanken und Versorgung einer mittels Feuerzeug zugefügten Fingerverletzung). Da A____ den Erhalt von Methadon mittels Trinken von Shampoo und Schlucken von Batterien ultimativ eingefordert hat (was eine Intervention der Betreuer und einen Spitalaufenthalt notwendig machte), ist er indes weiterhin intensiv zu beobachten. Auch wurde seine Flugtauglichkeit angesichts der Abhängigkeit von Opiaten (Methadon) und Benzodiazepinen (Rivotril) sorgfältig abgeklärt und für gegeben erachtet, zumal A____ in der Zwischenzeit gemäss ärztlicher Einschätzung compliant sei. Um unnötigen Stress zu vermeiden, wurde zudem dem Wunsch des Beurteilten nachgekommen und ist – obwohl sich A____ anlässlich der Zwischenlandung bloss im Transitbereich aufhalten wird – ein Flug über [...] (und nicht [...]) gebucht worden. Schliesslich wurde mit dem bisherigen Vorgehen seitens des Migrationsamts das Beschleunigungsgebot gewahrt, hat doch der bereits gebuchte Flug vom 5. Mai 2022 nach Georgien bloss aufgrund einer COVID-19-Infektion von A____ nicht stattfinden können (dafür, dass das Testergebnis falsch sein könnte, gibt es entgegen der heute geäusserten Ansicht des Beurteilten keinerlei Anhaltspunkte, zumal das Ergebnis von einem renommierten Labor ausgewertet wurde und der Grenzwert für ein positives Resultat nur knapp überschritten wurde). Dass die Ausschaffungshaft seitens des Migrationsamts nochmals «bloss» für einen Monat angeordnet wurde, unterstreicht, dass das Beschleunigungsgebot weiterhin eingehalten wird. Ergänzend kann auf Erwägung 3 des Urteils vom 29. April 2022 verwiesen werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als rechtmässig und angemessen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
4.2.2 A____ befindet sich seit dem 28. April 2022 in administrativ-rechtlich motivierter Haft. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende zeitliche Grenze von drei Monaten ist auch mit der vorliegend bestätigten Haftverlängerung von einem Monat noch nicht erreicht. Kommt dazu, dass auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedürften, vorliegen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird daher abgewiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von einem Monat, bis zum 26. Juni 2022, rechtmässig und angemessen.
Das sinngemäss gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.