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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.32
URTEIL
vom 4. Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Juli 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der nach eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...], konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Fahrzeugs (Mercedes Vito) mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Nachdem der Beurteilte in der Folge dem Migrationsamt zugeführt worden war, verfügte dieses nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. Juli 2020 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von drei Monaten bis zum 29. September 2022.
Am 4. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 1. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g , h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 S. 4 und 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, a.a.O., S. 98).
3.2 Das Migrationsamt hat die Haftanordnung damit begründet, dass der Beurteilte sowohl bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wie auch bei der Befragung des Migrationsamts angegeben habe, auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein, um da schwarz als Friseur zu arbeiten. Von Tunesien aus sei er über die Türkei nach Serbien geflogen, von wo aus er über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Dort hätten sie und seine Reisegefährten ein Taxi organisiert, dass sie über die Schweiz nach Frankreich hätte bringen sollen. Das Taxi hätten sie aber erst in der Schweiz bestiegen. Der Beurteilte habe gewusst, dass man für die Reise und den Aufenthalt in Europa einen Reisepass mit Visum oder einen Aufenthaltstitel benötige. Seinen Reisepass (wie auch sein Portemonnaie) habe er allerdings in Budapest verloren. Die Verhaltensweise des Beurteilten zeige insgesamt auf, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten, was anhand der regen, illegal vorgenommenen Reiseroute durch den Schengenraum belegt werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beurteilte im Falle einer Haftentlassung den behördlichen Anordnungen nicht nachkommen und untertauchen bzw. sich illegal nach Frankreich absetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung könne daher nur durch die Anordnung einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden.
Den Ausführungen des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen. Der Beurteilte ist gemäss seinen (auch heute bestätigten) Angaben in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft von Tunesien aus in die Türkei geflogen, von wo er nach Serbien weiterflog. Von dort aus ist er über den Landweg via Ungarn nach Wien weitergereist. Ziel seiner Reise ist Frankreich gewesen, wo er hat arbeiten wollen. Für diese Reise hat der Beurteilte nach seinen Aussagen ungenannt bleibenden Mittelsmännern grössere Beträge bezahlt. In Österreich hätten er und seine Reisebegleiter, wie er vor dem Migrationsamt ausgeführt hat, einen Taxifahrer kontaktiert, der sie nach Frankreich hätte bringen sollen. Dieser habe es aber abgelehnt, sie von Österreich aus zu fahren, sich aber bereit erklärt, sie von der Schweiz aus mitzunehmen. Sie hätten deshalb die Grenze zur Schweiz überquert, wo sie das Taxi getroffen hätten. Er habe aber nicht in die Schweiz, sondern nach Frankreich wollen. Der Beurteilte nahm mit der gewählten Reiseroute durch halb Europa einen äussert weiten und mühevollen Weg auf sich, der ihn mutmasslich viel Geld kostete. Zollkontrollen auf der Weiterreise von Serbien aus trachtete er offensichtlich möglichst zu vermeiden, zumal er mit der Entledigung seiner Reisedokumente in Ungarn nicht mehr über gültige Reisepapiere verfügte. Dass der Beurteilte über ein gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum verfügen würde, hat er nicht geltend gemacht. Mit seinem Reiseverhalten macht der Beurteilte unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung und behördliche Anweisungen zu halten. Ziel seiner Reise ist Frankreich, wo er, auch ohne Bewilligung, schwarz zu arbeiten gedenkt. Wie er auf Befragung heute bestätigt hat, würde er auch bei einer Freilassung nach Frankreich weiterreisen, wenn er nicht in der Schweiz bleiben könne. In der Schweiz kann der Beurteilte jedoch nicht bleiben, da er ohne Aufenthaltstitel ist. Er ist ohne jegliche persönliche Beziehungen zur Schweiz und verfügt er über keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls ein Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). In sein Herkunftsland Tunesien ist er offensichtlich nicht bereit zurückzukehren. Es bestehen somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteilte sich bei Freilassung einer Rückschaffung in seine Heimat entziehen und – etwa durch eine Ausreise nach Frankreich – untertauchen würde. Wie er heute zum Ausdruck gebracht hat, steht er unter grossem Druck, Geld für seine kranke Mutter in der Heimat zu schicken. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel, um ein Flugticket nach Tunesien zu erstehen. Er wäre daher auch gar nicht in der Lage, wie aufgrund der sofort vollziehbaren Wegweisung aus der Schweiz (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG) gefordert, ohne jeden weiteren Verzug in seine Heimat zurückzukehren. Vielmehr muss zunächst mit Hilfe der tunesischen Behörden die Identität des Beurteilten festgestellt werden, bevor ein Laissez-Passer für die Rückkehr ausgestellt und die Ausreise organisiert werden kann. Die Ausschaffung nach Tunesien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Nach Auskunft der zuständigen Stelle im SEM vom 30. Juni 2022 kann die Ausreise für tunesische Staatsangehörige binnen weniger Wochen organisiert werden, wenn sie bei der Papierbeschaffung mitwirken. Wenn der Ausländer nicht kooperiere, könne es indessen ohne Weiteres 3 bis 4 Monate (Durchschnitt) dauern. Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen. Die vorliegend verfügte Haftdauer von 3 Monaten erscheint daher unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden für eine beförderliche Beschaffung der notwendigen Reisedokumente und Organisation der Rückführung besorgt zu sein (Art. 76 Abs. 4 AIG). Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Migrationsamt in Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots bereits am 1. Juli 2022 dem SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegeben sind und sich diese als verhältnismässig erweist.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Bezüglich des sinngemäss gestellten Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung wird auf die heute separat dem Beurteilten eröffnete Verfügung verwiesen, mit welcher dieses Gesuch abgewiesen worden ist.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 30. Juni 2022, 14:00 Uhr bis zum 29. September 2022, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.