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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.33
URTEIL
vom 29. Juli 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2022
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er das erste Mal bereits am 21. September 2019 verurteilt worden war (wegen rechtswidriger Einreise), wurde A____ unter anderem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung und der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. März 2021 wurde der Beurteilte sodann durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit 2. Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21).
Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere drei Monate, bis zum 31. Oktober 2022, verlängert. Am 29. Juli 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2 Vorliegend hat der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 13. Juli 2022 – obwohl er gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hätte – explizit auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Da keine Anzeichen eines Willensmangels vorliegen, kann die heutige Verhandlung demgemäss ohne anwaltliche Begleitung durchgeführt werden.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Der Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt, womit der entsprechende Haftgrund ohne weiteres gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Darüber hinaus wurde A____ mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Ob noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann daher offenbleiben.
3.
3.1 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen. Der Beurteilte hat an der Befragung beim Migrationsamt vom 13. Juli 2022 und auch heute ausgeführt, dass es ihm gut gehen würde. Dass er aktuell einen Psychiater in Liestal besucht habe, kann aufgrund der seit seiner Inhaftierung angelegten Akten ausgeschlossen werden (wobei damit eine frühere Intervention nicht auszuschliessen ist und A____ vom Gefängnispersonal vermehrt zu beobachten ist). Bei medizinischen Problemen soll und muss sich der Beurteilte jedoch auch aktuell an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden.
3.2 Zwar hat Marokko eine erste Anfrage hinsichtlich der Identität des Beurteilten abschlägig beantwortet und liegen nach wie vor keine Reisedokumente vor. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage mit neuen Hinweisen keinen Erfolg haben könnte, zumal vor der letzten Verhandlung vom 2. Mai 2022 die Personalnummer (numero de la carte d’identité nationale) bekannt geworden ist und das SEM gestützt darauf Ende März 2022 eine neuerliche Anfrage bei der mutmasslichen Heimatbehörde Marokko gestartet hat. Indes ist bis heute keine diesbezügliche Antwort eingegangen, wobei das SEM diesbezüglich bei der marokkanischen Botschaft auch nie nachgefasst hat. Da A____ mit der auch heute zu Protokoll gegebenen Weigerung, bei der Papierbeschaffung (Kontaktaufnahme mit der marokkanischen Botschaft bzw. mit Familienmitgliedern) mitzuhelfen, seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 lit. c AIG verletzt hat und darüber hinaus nach neusten Erkenntnissen auch Hinweise bestehen, dass der Beurteilte die algerische, allenfalls tunesische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die bisher nicht erfolgreiche Identifikation auf das Verhalten von A____ bzw. der ausländischen Behörde zurückzuführen, sodass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen kann (BGE 139 I 206 E. 2, 124 II 49 E. 3a). Das Migrationsamt bzw. das SEM sind aber gehalten, die Abklärungen bei den algerischen und tunesischen Behörden schnell in die Wege zu leiten, wobei eine erste Anfrage an die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten, als A____ sich noch in Strafhaft befand, erfolgt ist. Parallel dazu ist – wie das SEM versichert hat – zügig das Gespräch mit der marokkanischen Botschaft zu suchen und auf eine baldige Rückmeldung zur Identitätsfeststellung zu drängen.
3.3 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Landesverweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da nach der Identitätsabklärung (bei allen drei in Frage kommenden Staaten) auch noch Reisepapiere beschafft werden müssen, was erfahrungsgemäss nochmals Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu bewilligen, wobei das Migrationsamt und das SEM gehalten sind, regelmässig bei den entsprechenden Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen. A____ hat es dabei in der Hand, bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuhelfen und damit seine Inhaftierungszeit zu verkürzen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 31. Oktober 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.