Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.36

 

URTEIL

 

vom 25. Juli 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der nach eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Kleintransporters mit deutschen Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom 1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Das Migrationsamt ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft bis zum 30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 1. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft nicht ein, weshalb das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober 2022, anordnete.

 

Am 25. Juli 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine (weitere) mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

1.2      Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab einer Haftdauer von drei Monaten oder wenn die Verhältnisse besonders kompliziert sind (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Beides ist in casu nicht der Fall, sodass das heute sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wird.

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. a sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

 

2.2      Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 23. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

 

3.

3.1      Der Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März  2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3.

 

3.2      Wie bereits in AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022 zutreffend erwogen wurde, erweist sich der Asylantrag des Beurteilten im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig dasselbe Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa (Serbien, Ungarn, Österreich) in die Schweiz und danach nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen einzig die Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit zu beschaffen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine Weiterreise nach Frankreich unm.lich würde. Um dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen Schutz, wie das Migrationsamt zu Recht erkannt hat. Dies illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den Asylantrag von A____ deshalb nicht eingetreten ist, da aufgrund seiner Schilderungen keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.

 

4.

4.1      Darüber hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung, insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen. Damit würde er den Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis anhin standhaft geweigert, seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).

 

4.2      Dazu kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass auch der heutigen Beteuerung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben. Anschliessend sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad sei er weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach Subotica gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald über die Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest genommen. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder einige Tage geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von dort ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022 und auch heute gab er dann die bereits beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. Heute sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete er heute wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine Barschaft von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74 auf sich).

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

 

5.2      Die Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Tunesien. Die Rückschaffung des Beurteilten sollte sich – wie sich aus einer entsprechenden Auskunft der zuständigen Stelle beim SEM ergibt – innert weniger Wochen bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt (andernfalls könne es – wie momentan zu vermuten ist – mehrere Monate dauern). Der Beurteilte hat es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen, wobei das Migrationsamt in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Zusammenarbeit mit dem SEM die notwendigen (Vorbereitungs)arbeiten zügig an die Hand zu nehmen hat.

 

5.3      Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine besondere Haftempfindlichkeit bestehen.

 

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 22. Oktober 2022, rechtmässig und angemessen.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

           

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.