Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.41

 

URTEIL

 

vom 26. August 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. August 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ wurde am 8. Juli 2022 in Basel aufgrund der Begehung eines Strassenverkehrsdelikts kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass die französischen Behörden gegen ihn ein bis zum 22. März 2025 geltendes Einreiseverbot ausgesprochen haben. Auch konnte sich A____ lediglich mit einem am 9. März 2022 abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel ausweisen. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2022 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR. 142.20) schuldig erklärt und zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–  sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das Migrationsamt wies ihn am 8. Juli 2022 aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz bis spätestens den 15. Juli 2022 zu verlassen habe und eröffnete ihm gleichzeitig ein vom Staatssekretariat für Migration verfügtes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den Schengenraum geltend ab dem 16. Juli 2022 bis 15. Juli 2025. Das Migrationsamt gab A____ auch die Adresse der marokkanischen Botschaft in Bern sowie einen Gutschein für die Bahnreise nach Bern, da A____ über keine gültigen Reisepapiere verfügte. Sodann erging am 8. Juli 2022 eine weitere Verfügung des Migrationsamts in der (nochmals) festgehalten wurde, dass A____ die Schweiz bis zum 15. Juli 2022 zu verlassen und sich um den Erhalt von Reisedokumenten zu kümmern habe, andernfalls im bei erneutem Betreffen in der Schweiz die Anordnung von Ausschaffungshaft drohe. In der Folge wurde A____ am 18. und 22. August 2022 in Zürich kontrolliert und je aufgefordert, die Schweiz umgehend zu verlassen. Am 24. August 2022 kam es zu einer erneuten Anhaltung sowie Festnahme in Luzern, wobei ihn das Migrationsamt Luzern am selben Tag dem Basler Migrationsamt zuführen liess.

 

Das Migrationsamt hat am 24. August 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 23. November 2022 angeordnet.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung vom 8. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Zwar will er kurz darauf nach Deutschland ausgereist sein, allerdings schon bald wieder in die Schweiz eingereist sein. Ob diese Angaben korrekt sind, sei dahingestellt. Jedenfalls hat er offensichtlich die Schweiz nicht in der Absicht dauernden Verbleibens anderswo verlassen. In Deutschland will er gemäss eigenen Angaben zuerst nämlich nur «spazieren gegangen» sein (Protokoll der Befragung des Migrationsamt Luzern vom 24. August 2022 S. 5). Die Wegweisung vom 7. Juli 2022 kann damit nicht als vollzogen geltend und es ist vom Vorliegen einer nach wie vor gültigen Wegweisung auszugehen.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt macht den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend. Dem ist zuzustimmen. A____ hat den Schengenraum nicht verlassen, nachdem gegen ihn im Frühjahr 2022 von den französischen Behörden ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Gemäss seinen Angaben ist er vielmehr von Frankreich aus nach Italien und danach in die Schweiz eingereist. Anstatt sich nach seiner Anhaltung und Festnahme am 8. Juli 2022 wie angewiesen, um seine Reisepapiere bei der marokkanischen Botschaft in Bern zu kümmern, hat er die Schweiz – sofern seine diesbezügliche Behauptung überhaupt zutrifft – nur ganz kurz verlassen, um gleich wieder einzureisen (s. oben E. 2). Er hält sich mit anderen Worten seit dem 16. Juli 2022 entgegen den verfügten Anweisungen (mehr oder weniger) ständig in der Schweiz auf und zeigt keinerlei ernsthaftes Interesse, diese zu verlassen. Insbesondere hat er nichts unternommen, um Reisedokumente zu erhalten. Insgesamt ist A____ seit dem 16. Juli 2022 von zwei verschiedenen kantonalen Behörden insgesamt dreimal angehalten worden, wobei er von der Zürcher Polizei zweimal angewiesen wurde, seiner Pflicht die Schweiz zu verlassen, umgehend nachzukommen. Es ist mithin offensichtlich, dass A____ sich nicht freiwillig an behördliche Anweisungen hält, sondern es bevorzugt, sich weiter illegal im Schengenraum aufzuhalten. Sodann fällt auf, dass er immer wieder andere und widersprüchliche Angaben zu seinen angeblichen Plänen und Aufenthaltsorten macht. So will er wie dargelegt nach der ersten Anhaltung in Basel am 8. Juli 2022 zuerst nach Deutschland gereist sein, um dann wieder in die Schweiz einzureisen, von wo aus er nach Frankreich habe reisen wollen. Weshalb er nicht direkt nach Frankreich ausgereist ist, bleibt sein Geheimnis. Ohnehin will er offenbar nicht verstehen, dass er ohne Reisepapiere überhaupt nicht reisen darf und bereits im März 2022 aus dem gesamten Schengenraum ausgewiesen worden ist. Sodann will er – offenbar je nachdem wie es ihm opportun erscheint – Familie in Frankreich, Portugal oder Spanien haben und jeweils dorthin gehen. Völlig unklar ist, wie er sich finanziell über Wasser hält. Gemäss seinen Angaben will er in «Deutschland mit eine paar Arabern gearbeitet» haben, wozu er selbstredend nicht berechtigt ist und was nicht zu seiner Aussage, er sei dort «spazieren gegangen», passt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A____ den Schengenraum offensichtlich nicht freiwillig verlassen will und davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Freilassung in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum untertaucht. Dass mildere Massnahmen zur Sicherstellung seiner Ausweisung, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht und die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, nicht greifen, ist angesichts des geschilderten Verhaltens von A____ offensichtlich.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Das SEM wurde seitens des Migrationsamts bereits über die neuerliche Festnahme von A____ informiert. Die Anfrage betreffend eine Rückübernahme durch die spanischen Behörden, wo A____ bis zum 22. März 2022 über einen Aufenthaltstitel verfügte, ist in die Wege geleitet. Gleichzeitig ist bereits eine Anfrage an die marokkanischen Behörden betreffend Anerkennung von A____ als Staatsangehöriger erfolgt. Damit scheint insbesondere eine zeitnahe Rückschaffung nach Spanien möglich und das Beschleunigungsgebot ist eingehalten.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. August 2022 bis zum 23. November 2022 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.