Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.42

 

URTEIL

 

vom 26. August 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Spanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat, […]

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. August 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der mit Strafurteil vom 8. August 2022 des Raubes schuldig gesprochene und des Landes verwiesene spanische Staatsbürger A____ befand sich vom 16. bis zum 20. August 2022 in Ausschaffungshaft und danach vom 20. bis 25. August 2022 in Vorbereitungshaft, da sich nachträglich zur Anordnung von Ausschaffungshaft herausstellte, dass A____ am 10. August 2022 ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht hatte. Dies nachdem sein erster Asylantrag im Jahr 2020 abgelehnt worden war. Beide Male wurde die Anordnung von Haft mit Gerichtsentscheid bestätigt, allerdings jeweils nur für eine kurze Zeit, da bei der ersten Anordnung von Ausschaffungshaft die Hafterstehungsfähigkeit von A____ zu überprüfen war und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) bei der zweiten Haftüberprüfung gestützt auf den Arztbericht vom 19. August 2022 die Beigabe einer rechtlichen Vertretung als notwendig erachtete (s. VGE AUS.2022.38 vom 17. August 2022, AUS.2022.39 vom 22. August 2022). Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen dazu in den genannten Urteilen sowie auf die Haftverfügungen des Migrationsamts verwiesen.

 

Mit Entscheid vom 24. August 2022 hat das SEM das Mehrfachgesuch begründet als erledigt abgeschrieben. Nach Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. August 2022 wiederum Ausschaffungshaft bis zum 25. November 2022 angeordnet.

 

A____ ist an der Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Sein Rechtsvertreter hat plädiert. Er beantragt die Anordnung von milderen Massnahmen für die Sicherstellung der Rückführung nach Spanien. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dies gilt für auch für die Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung des Migrationsamts vom 8. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen worden. Ausserdem ist er mit Strafurteil vom selben Tag für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein gültiger Wegweisungstitel liegt bei dieser Sachlage aber auf jeden Fall vor.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Wie bereits im Urteil der Einzelrichterin vom 17. August 2022 (VGE AUS.2022.38) dargelegt, ist A____ mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden, die Schweiz selbständig in ein anderes EU-Land zu verlassen. Dies will er aber ausdrücklich nicht. Vielmehr ist er in der Schweiz verblieben oder umgehend in die Schweiz zurückgekehrt. Sodann will er ausdrücklich nicht zurück nach Spanien. Sein erneut gestelltes Asylbegehen ist innert weniger Tage mit Verfügung des SEM als erledigt abgeschrieben worden. Dies ist wenig erstaunlich, schliesslich gilt Spanien als sogenanntes «safe country». Dem den Akten beiliegenden Asylbegehren vom 10. August 2022 ist auch keine Geltendmachung einer konkreten politischen Verfolgung von A____ in Spanien zu entnehmen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Aussagen von A____ ist nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig um den Erhalt von Reisedokumenten bei den spanischen Behörden bemüht (seinen zwischenzeitlich abgelaufenen Reisepass will er verloren haben) und freiwillig nach Spanien zurückreist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass A____ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, schliesslich hat er am 5. Mai 2022 wohl einen jungen Mann mit einem Messer bedroht und die Herausgabe von dessen Rucksack verlangt. Auch wenn das diesbezügliche Strafurteil vom 8. August 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist festzuhalten, dass A____ diese Tat gar nicht bestreitet. Vielmehr will er sie begangen haben, um in der Schweiz festgenommen zu werden, da er sich hier keine Wohnung leisten könne. Die Frage, ob er in Freiheit entlassen wieder vergleichbar vorgehen würde, wollte er an der Gerichtsverhandlung vom 22. August 2022 nicht beantworten (s. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 22. August 2022 S. 3). Damit liegt der Haftgrund der Untertauchensgefahr sowie der Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder Gefährdung an Leib und Leben anderer Personen durch A____ vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wobei auch die Voraussetzung der dadurch verursachten Strafverfolgung bzw. Verurteilung erfüllt ist). Dass unter den gegebenen Umständen mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons oder eine regelmässige Meldepflicht, nicht geeignet sind, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Aufgrund seiner konsequenten Weigerung zurück nach Spanien zu kehren, würde A____ sich in Freiheit ungeachtet behördlicher Anweisungen den Behörden wohl entziehen oder gar wieder eine Straftat begehen. Die Anordnung von Haft ist folglich notwendig.

 

3.3      Damit kann auch offenbleiben, ob das Stellen eines Asylgesuchs am 10. Mai 2022 tatsächlich missbräuchlich war, was A____  bestreiten lässt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er dieses Asylgesuch ohne Not gleich nach seiner Einreise am 5. Mai 2022 hätte stellen können, anstatt einen Raub zu begehen. Ohnehin wurde die Vorbereitungshaft nicht allein auf das mutmassliche Stellen eines missbräuchlichen Asylgesuchs sondern auch gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG bestätigt. Im Übrigen ist A____ nicht staatenlos, wie er offenbar meint, sondern wurde seiner Rücküberstellung nach Spanien bereits zugestimmt (s. unten E. 4.2), was in seinem Fall beinhaltet, dass er als spanischer Staatsangehöriger anerkannt wurde.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Die spanischen Behörden haben der Rückübernahme von A____ bereits zugestimmt. Ein Rückflug kann damit grundsätzlich rasch organisiert werden. Abzuklären bleibt allerdings, ob und was für einer ärztlichen und/oder medizinische Betreuung A____ allenfalls bedarf (s. Arztbericht vom 19. August 2022). Die psychische Gesundheit von A____ könnte die Durchführung der Wegweisung durchaus verzögern. Aus diesem Grund wird die Haft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 24. Oktober 2022 bestätigt.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 25. August 2022 bis zum 24. Oktober 2022 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […], werden ein Honorar von CHF 890.–  und ein Auslagenersatz von CHF 38.–, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 71.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.