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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.45
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 2000, von Tunesien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. September 2022
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der nach eigenen
Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2000,
befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies
nachdem er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle
eines Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich
durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht
hatte ausweisen können und er in der Folge den schweizerischen Behörden
übergeben worden war. Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die
Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft
über ihn an für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum
30. September 2022. Mit Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haftanordnung (VGE
AUS.2022.31).
Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. September 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 29. Dezember 2022, 14:00 Uhr, verlängert.
Am 21. September 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Die erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 30. September 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bereits angeordneten Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
1.2 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
Vorliegend hat der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 15. September 2022 – obwohl er gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung hätte – explizit auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Da keine Anzeichen eines Willensmangels vorliegen, kann die heutige Verhandlung demgemäss ohne anwaltliche Begleitung durchgeführt werden.
1.3 Der
Beurteilte hat während der Haftverhandlung einen Asylantrag gestellt. Dies wird
dem Migrationsamt mitgeteilt. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis
zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des
Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt
vorderhand, womit in
einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) grundsätzlich nicht
mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach
Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des
Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom
9. April 2018 E. 4.2). Stellt der sich in Ausschaffungshaft
befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert
dies den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt
aber nicht notwendigerweise die Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft
dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4 S. 413; BGer
2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht
erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraus-setzung für
zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II 377 E. 2b
S. 380 und 140 II 209 E. 2.3.3 S. 413 mit weiteren
Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
Der Beurteilte wurde am 28. Juni 2022 festgesetzt und befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft. Er hätte also schon längst ein Asylgesuch stellen können. Da er sein Asylgesuch erst nach zweieinhalb Monaten stellt, ist, nachdem der Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 mangels Anfechtung längst in Rechtskraft erwachsen ist, von einem missbräuchlichen Nachschieben des Asylgesuchs auszugehen, um sich der drohenden Ausschaffung zu entziehen (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 168 f.). Der Beurteilte trägt nichts vor, woraus in ernsthafter Weise zu schliessen wäre, dass er die Flüchtlings-eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen könnte, er verweigert ausdrücklich die nähere Angabe von Asylgründen (Verhandlungsprotokoll vom 21. September 2022, S. 4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Der Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran zu erinnern, dass sie das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln haben (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2 und 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
2.
2.1 Das Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen. Bezüglich dieser Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.31 vom 4. Juli 2022 E. 2).
2.2 Das Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) begründet. Mit seinem bisherigen Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch die rege, illegal vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner Absicht, im Falle einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reise. Mit seinem ganzen bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen gesetzt, die befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.
Wie bereits im ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.31 vom 4. Juli 2022 E. 3.2) ausgeführt wurde, hat der Beurteilte mit seiner Reise von Tunesien aus über die Türkei, Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle Reiseroute gewählt, um nach Frankreich zu gelangen, wobei er sich in Serbien seiner Reisedokumente entledigte. Mit seinem Reiseverhalten ohne gültige Papiere und ohne gültiges Visum für Frankreich oder den Schengenraum machte er unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung und behördliche Anordnungen zu halten. Es steht ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte bei einer Freilassung den schweizerischen Behörden, die für seine Rückführung nach Tunesien zuständig sind, nicht mehr zur Verfügung steht. Ein weiteres Indiz für eine Untertauchensgefahr ist, dass der Beurteilte ohne jeglichen Aufenthaltsort in der Schweiz ist und über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, mit denen er ein Rückflugticket erwerben könnte. Ohne gültige Reisepapiere ist eine eigenständige Rückkehr nach Tunesien praktisch nicht möglich. Es bestehen somit unverändert erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beurteilte sich bei Freilassung einer Rückschaffung in seine Heimat entziehen und untertauchen würde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist somit erfüllt.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".
3.2 Wie im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden. Unmittelbar nach Übernahme des Beurteilten hat das Migrationsamt sich am 30. Juni 2022 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) nach der Dauer des Rückführungsverfahrens erkundigt. Am 1. Juli 2022 hat das Migrationsamt das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. In der Folge hiervon hat das SEM am 20. Juli 2022 der tunesischen Botschaft zuhanden der zuständigen Behörden in Tunesien ein Sammelidentifikationsgesuch übermittelt, auf dem auch der Beurteilte aufgeführt war. Die Identifizierung tunesischer Staatsangehörige, die über keine gültigen Papiere wie Pass oder Identitätsausweis verfügen, kann gemäss Auskunft des SEM vom 30. Juni 2022 erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Obschon nicht mit einer so frühen Antwort zu rechnen war, hat das Migrationsamt sich am 15. September 2022 beim SEM nach dem Stand der Dinge erkundigt. Die Antwort hierauf steht noch aus. Die schweizerischen Behörden sind nicht untätig geblieben, sondern treiben die Identifizierung des Beurteilten, der die Mitwirkung an der Papierbeschaffung bislang beharrlich verweigert, mit der gebotenen Beförderlichkeit voran.
Wie ausgeführt ist mit wenigstens 3 bis 4 Monaten zu rechnen, bis tunesische Staatsangehörige von den Behörden ihres Heimatlandes identifiziert werden können. Sobald die Identität der betroffenen Person feststeht, können seitens des SEM gemäss dessen Auskunft vom 30. Juni 2022 binnen dreier Wochen ein Laissez Passer für die Rückkehr beschafft und der Rückflug organisiert werden. Die Rückführung des Beurteilten ist damit zeitlich absehbar. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt zu Protokoll gegeben, sich bezüglich Papierbeschaffung nicht mit den tunesischen Behörden bzw. mit seiner Familie in Verbindung gesetzt zu haben und dies auch in Zukunft nicht vorzuhaben (Protokolle der Befragungen vom 22. Juli 2022, 5. und 19. August 2022 sowie 12. und 15. September 2022). Diese Haltung hat er heute bestätigt. Dass sich die Sache hinzieht, ist somit im Wesentlichen auf die beharrliche Weigerung des Beurteilten, an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, zurückzuführen. Der Beurteilte hat es in Befolgung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. c AIG) selber in der Hand, durch Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder mit Familienmitgliedern bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen und damit zur Abkürzung der Haftzeit beizutragen.
Es sind keine Umstände erkennbar, wonach der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Da die Identitätsabklärung und die Papierbeschaffung noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden, ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate zu bewilligen. Das Migrationsamt und das SEM sind indessen gehalten, regelmässig bei den zuständigen Behörden nach dem Fortschritt nachzufragen und die Sache auch sonst voranzutreiben.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 29. Dezember 2022 gegeben sind und sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 29. Dezember 2022, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.