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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.48
URTEIL
vom 4. Oktober 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. September 2022
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der irakische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...], wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (unter Einbezug einer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von 12 Monaten) verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen samt Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS). Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am 6. Januar 2021. Mit Urteil vom 17. September 2021 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A____ am 11. April 2022 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses ordnete am gleichen Tag nach Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 10. Juli 2022, an. Mit Urteil vom 13. April 2022 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 bestätigte der Haftrichter die vom Migrationsamt am 30. Juni 2022 bis zum 10. Oktober 2022 verlängerte Ausschaffungshaft.
Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. September 2022 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. Januar 2023, verlängert.
Am 4. Oktober 2022 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte beantragt die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Ausschaffungshaft und die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Haftregimes und Gewährung von Besuchszeiten an Nachmittagen unter der Woche. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 10. Oktober 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1 Das Migrationsamt hat in seiner Verlängerungsverfügung auf die Verurteilung des Beurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung, verbunden mit einer Landesverweisung von acht Jahren nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben seien. Bezüglich Vorliegen dieses Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SG 142.20) im hier zu überprüfenden Fall kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 3.1 und 3.2).
2.2 Das Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung des Weiteren auf die Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) hingewiesen. Der Beurteilte habe sich bis heute nicht um die Beschaffung von Ausweisdokumenten zwecks Ausreise in seine Heimat gekümmert und werde dafür auch nichts tun. Er habe mit der ergangenen Landesverweisung das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Weder zeige er sich kooperativ noch habe er eine Freiwilligenerklärung unterschrieben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit um seine Heimreise kümmern werde.
Wie bereits im ersten Hafturteil (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 3.3) ausgeführt wurde, hat der Beurteilte in der Vergangenheit wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Er weigert sich fortgesetzt, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (vgl. Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Asylgesetz [SR 142.31]). Auch heute hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht von seiner verweigernden Haltung abrücken zu wollen. Mit dem Migrationsamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte auch bei Entlassung aus der Ausschaffungshaft sich nicht um seine Papiere und die Rückkehr in den Irak kümmern würde. Vielmehr besteht das erhebliche Risiko, dass er die Freiheit nützen und untertauchen wird, um der langjährigen Landesverweisung zu entgehen. Auch der zweite Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit gegeben.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".
3.2 Wie im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden. Noch während der Beurteilte im Strafvollzug sass, nahm das Migrationsamt mit der zuständigen Stelle beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Kontakt auf, um die Identifikation des Beurteilten, der über keine gültigen Personaldokumente verfügen will, und die Papierbeschaffung voranzutreiben. Ende des vergangenen Jahres konnte das SEM melden, dass im Jahr 2022 eine irakische Delegation in die Schweiz reisen werde. Der Fall des Beurteilten werde prioritär behandelt, um ihn identifizieren zu können. Diese Ankündigung wurde seitens des SEM am 23. Februar 2022 bestätigt. Am 12. April 2022 kündigte das SEM Identifizierungsinterviews durch die irakische Botschaft in der Woche nach Pfingsten an. Gestützt hierauf konnte bei der Überprüfung der erstmaligen Haftanordnung festgestellt werden, dass das Migrationsamt den vorliegenden Fall bereits seit geraumer Zeit mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.2).
Wie im zweiten Hafturteil ausgeführt wurde, fand am 7. Juni 2022 das angekündigte Identifizierungsinterview auf der irakischen Botschaft in Bern statt. Dabei ergab sich, dass der Beurteilte irakischer Staatsangehöriger ist. Was die Identität seiner Person als solche betraf, sollte der Fall noch den zuständigen Behörden in Bagdad vorgelegt werden. Bis dahin würde er nach Auskunft des SEM noch nicht als identifiziert gelten. Das Migrationsamt hat in der Folge beim SEM weitere Erkundigungen eingezogen, woraus sich ergab, dass eine Ausschaffung des Beurteilten in den Irak nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn es aufgrund eines personellen Wechsel an der Spitze der irakischen Vertretung hier in der Schweiz zu Verzögerungen gekommen war (dazu VGE AUS.2022.28 vom 6. Juli 2022 E. 3.2).
Wie den Akten zu entnehmen ist, haben gemäss Auskunft des SEM vom 8. September 2022 in der Zwischenzeit mit den irakischen Behörden weitere Gespräche stattgefunden. Geplant sei nun die Durchführung zentraler Befragungen zur Feststellung der Identität. Dabei sollen diejenigen Personen prioritär behandelt werden, die das Kriterium der Straffälligkeit erfüllen würden. Der Beurteilte sei für die Anhörung vorgesehen. Nachdem das SEM am 16. September 2022 noch mitgeteilt hatte, dass der Besuch einer irakischen Delegation sich bislang noch nicht konkretisiert habe, aber für das laufende Jahr noch vorgesehen sei, berichtete es am 22. September 2022, dass die zentrale Befragung mit der Delegation aus dem Irak auf Ende November/ Anfang Dezember 2022 angesetzt sei. Die Bestätigung einer irakischen Nationalität und Identität durch diese Delegation sei der erste Schritt; danach könne ein Laissez-passer beantragt werden.
Auch aufgrund dieses jüngeren Geschehens wird deutlich, dass die schweizerischen Behörden, namentlich auch das im jetzigen Zeitpunkt federführende SEM, die vorliegende Angelegenheit mit der gebotenen Beförderlichkeit behandeln. Soweit sich die Sache hinzieht, liegt das offensichtlich an der mangelnden Mitwirkung des Beurteilten selbst wie auch an der Schwerfälligkeit der irakischen Bürokratie. Diese Erschwernisse können jedoch nicht den Behörden hierzulande angelastet werden.
3.3
3.3.1 Der Beurteilte begründet seine Weigerung, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, unverändert damit, dass dort Krieg herrsche. Im ersten Hafturteil hat sich der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits eingehend mit diesem Einwand auseinandergesetzt (dazu und zum Folgenden VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.3). Er hat namentlich auf das Strafurteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2021 verwiesen, wonach Sicherheitslage und politische Situation im Irak zwar immer noch instabil seien. Es bestünden aber keine Hinweise, dass der Beurteilte aufgrund seines Glaubens, seiner Ethnie, der Familienzugehörigkeit oder infolge früherer politischer Aktivitäten nach einer Rückkehr staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre. Des Weiteren wurde auch auf den Entscheid des Bundesgerichts in dieser Sache BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 hingewiesen, wonach mit Bezug auf die Landesverweisung der Beurteilte sich nicht auf das Rückschiebungsverbot (Art. 25 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) berufen könne, selbst wenn er als anerkannter Flüchtling anerkannt wäre. Er sei in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und weise mehrere Vorstrafen wegen Gewaltdelikten (einfache Körperverletzung, Raufhandel) und sexueller Handlungen mit Kindern auf. Seine Delinquenz habe sich stets gegen hochwertige Rechtsgüter, d.h. die körperliche und sexuelle Integrität, gerichtet. Er habe sich auch durch die mehrfachen Vorstrafen nicht beeindrucken lassen und keinen Sinneswandel gezeigt. Der Beurteilte sei weder willens noch in der Lage, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen. Vielmehr sei ein konkretes Sicherheits- bzw. Rückfallrisiko im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz nicht von der Hand zu weisen, weshalb das für Flüchtlinge grundsätzlich geltende Rückschiebungsverbot im konkreten Fall ausser Kraft gesetzt werde.
3.3.2 Der Beurteilte macht heute geltend, dass sich gegenüber der Beurteilung der ersten Haftverlängerung (VGE AUS.2022.28 vom 6. Juli 2022) die Sicherheitslage im Irak erheblich verschlechtert habe. Seit der Iran sich in die irakische Politik eingemischt habe, sei es viel schlimmer geworden. Die irakische Regierung stehe unter der Kontrolle des iranischen Staats. Am 30. September 2022 seien mind. 30 Personen, die Freiheit verlangt hätten, getötet worden. Menschenrechte würden mit Füssen getreten. Auch er würde bei einer Rückkehr getötet oder terrorisiert. Der Rechtsvertreter ergänzt hierzu, dass es im vergangenen September zu gewalttätigen Aus-einandersetzungen zwischen schiitischen Gruppierungen und den Machthabern gekommen sei. Die irakische Regierung sei nicht mehr handlungsfähig (Verhandlungsprotokoll, S. 3).
3.3.3 Wie diese Vorbringen zu werten sind, kann im Rahmen des Entscheids hier nicht verlässlich beurteilt werden, zumal sie erst heute konkreter vorgetragen worden sind, ohne jedoch weitere Belege hierzu einzureichen. Dass es Ende August/Anfang September im Irak zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist, ist indessen aus den Medien allgemein bekannt. Bekannt ist indessen auch, dass der Schiitenführer Mogdad el Sadr (Muqtada as-Sadr), der, wie heute auch ausgeführt worden ist, die letzten Wahlen gewonnen hatte, seine Anhänger inzwischen wieder zurückgerufen hat und somit zwischenzeitlich auch wieder Ruhe eingekehrt ist. Wie bereits im letzten Haftrichterurteil ausgeführt worden ist (VGE AUS.2022.28 vom 6. Juli 2022 E. 3.4 unter Hinweis auf BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3), obliegt es den Vollzugsbehörden, die Sicherheitslage im Heimatstaat des Auszuschaffenden fortlaufend zu verfolgen und allfällige Vollzugshindernisse bei ihren Vollzugsbemühungen zu berücksichtigen. Das Migrationsamt ist daher aufgerufen, die aktuelle Sicherheitslage im Irak mit Hilfe der zuständigen Stellen im SEM mit Blick auf die in Aussicht genommene Rückführung des Beurteilten in seine Heimat zu klären. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Sicherheitslage im Irak sich landesweit dauerhaft verschlechtert hat oder ob es (inzwischen) auch (wieder) Städte oder Landesgegenden gibt, in denen die Sicherheit der Bewohner nicht auf dem Spiel steht und in die der Beurteilte zurückkehren könnte.
3.4
3.4.1 Das Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft (bzw. ihre Verlängerung) erscheint unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG verstossend, wenn trifftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Die Rückführung des Beurteilten erscheint zum jetzigen Zeitpunkt absehbar. Jedenfalls ist gemäss der Auskunft des SEM vom 22. September 2022 davon auszugehen, dass Ende November/Anfang Dezember 2022 eine Delegation aus dem Irak in die Schweiz einreisen wird, um in einer grösseren Anzahl von Fällen, darunter auch demjenigen des Beurteilten, dessen Identität festzustellen. Gestützt hierauf wird von den irakischen Behörden ein Laisser-Passer ausgestellt werden können.
Der Beurteilte
stellt die Absehbarkeit des Vollzugs seiner Ausschaffung in Frage. Namentlich
lässt er geltend machen, dass die irakische Regierung nach den jüngsten
Geschehnissen im Lande gar nicht mehr in der Lage sein wird, eine
Identifikationsdelegation in die Schweiz zu schicken, welche für die Regierung
sprechen könnte (Verhandlungsprotokoll, S. 4). In der Tat ist die
Möglichkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass der vorgesehene Besuch
der irakischen Identifikationsdelegation erneut verschoben wird. Unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten liesse sich die Aufrechterhaltung der
Ausschaffungshaft dann möglicherweise nicht länger rechtfertigen. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt kommt indessen eine Entlassung des Beurteilten aus der
Haft aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit (mehrere Vorstrafen wegen
Gewaltdelikten und sexuellen Handlungen mit Kinder) und der damit
einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit nicht in Frage. Angesichts der
bisher erstandenen Administrativhaft von bereits (knapp) sechs Monaten
erscheint eine Verlängerung der Haft wie angeordnet um weitere drei Monate
wiederum nicht als verhältnismässig. Angemessen erscheint aufgrund der
vorliegenden Umstände eine Verlängerung von (vorderhand) einem Monat. Mit
dieser Verlängerung wird dem Migrationsamt in erster Linie die Möglichkeit
eingeräumt, sachdienliche und soweit möglich verlässliche Erkundigungen zur
aktuellen Sicherheitslage im Irak einzuholen
(s. oben E. 3.3). Zugleich werden bis zum Ende dieser Haftverlängerung
auch nähere Angaben zum Datum der Einreise der irakischen
Identifikationsdelegation vorliegen. Der guten Ordnung halber ist an dieser
Stelle zu wiederholen, dass den schweizerischen Behörden beim Vollzug der
Ausschaffung des Beurteilten bislang keine län-gerandauernde Untätigkeit
angelastet werden kann. Die Gründe für die bisherigen Schwierigkeiten bei der
Rückführung liegen vielmehr in der Weigerung des Beurteilten, in die Heimat
zurückzukehren und bei der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken, wie auch in
der schleppenden Behandlung dieser Sache auf Seiten der irakischen Behörden.
3.5 Ein
milderes Mittel als die Haftverlängerung (wie beispielsweise eine Eingrenzung,
die Unterbringung bei Bekannten oder die Leistung einer Kaution) kommt aufgrund
der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit durch
den Beurteilten (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2019
E. 3.4) nicht in Frage. Denn damit würde sich die Gefahr, die vom
Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen. Angesichts seiner fortgesetzten
Weigerung, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und mangels eines
gültigen Aufenthaltstitels für die Schweiz bestünde bei einer Entlassung aus
der Haft eine grosse Gefahr, dass er untertauchen würde
(vgl. auch VGE AUS.2019.34 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.7).
4.
4.1 Der Beurteilte hat heute das geltende Besuchsregime im Gefängnis Bässlergut, namentlich die Beschränkung der Besuchszeiten unter der Woche auf die Vormittage, als unzumutbar gerügt. Er verlangt eventualiter eine entsprechende Feststellung sowie die Gewährung von Besuchszeiten am Nachmittagen unter der Woche.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG prüft der Haftrichter bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsgegenstand des Haftverfahrens. Dabei geht es ausschliesslich um die konkreten Haftbedingungen, denen der betroffene Ausländer unterworfen ist, nicht um die Haftbedingungen der übrigen Inhaftierten oder das abstrakte Vollzugsrecht, das sich aus der Gefängnisordnung ergibt (vgl. BGE 122 II 49 E. 5b/bb; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 331). Der Anspruch von Häftlingen auf soziale Kontakte ist unbestreitbar von grundlegender Bedeutung. Dabei geht es nicht nur um soziale Kontakte mit Mithäftlingen, sondern auch und insbesondere um Besuche von auswärtigen Personen (BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005 E. 6.4; näher dazu Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 10.134; Businger, a.a.O., S. 313 ff.). Inhaftierten haben aufgrund ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) das Recht, regelmässig Besuch zu empfangen. Die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung kann indessen Einschränkungen wie die Festsetzung von Besuchszeiten rechtfertigen (Businger, a.a.O., S. 313).
4.2.2 Der
Beurteilte rügt, dass die Besuchsregelung im Ausschaffungshaftgefängnis unter
der Woche nur vormittags Besuch erlaube, während im benachbarten
Strafvollzugsgefängnis auch unter der Woche am Nachmittag, konkret am
Donnerstagnachmittag, Besuche möglich seien. Er wolle auch am Nachmittag Besuch
empfangen können. Es ist zwar zutreffend, dass aufgrund des unterschiedlichen
Haftzwecks in der Ausschaffungshaft ein liberaleres Haftregime als im
Strafvollzug vorzusehen ist (BGer 2A.337/2005 vom 10. Juni 2005
E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beurteilten
kennt das Bässlergut für die Ausschaffungshaft jedoch ein weitaus grosszügigeres
Besuchsregime als für den Strafvollzug. In der Ausschaffungshaft können die
Inhaftierten an jedem Tag während 2 Stunden Besuch empfangen: Montag-Freitag
jeweils vormittags von 8:00-10.00 Uhr, am Samstag von 14:30- 16:30 Uhr und
am Sonntag von 8:30-10:30 Uhr. Den Inhaftierten stehen somit pro Woche
insgesamt 14 Stunden für Besuche von Familienangehörigen, Freunden und
Bekannten sowie weiteren Dritten zur Verfügung. Im Strafvollzug sind die
Besuchstage auf Donnerstag (je 1 Stunde am Vor- und am Nachmittag) und auf das
Wochenende (samstags und sonntags am Vor- und Nachmittag jeweils 2 Stunden)
beschränkt. Den Inhaftierten im Strafvollzug stehen pro Woche zusammen
gerechnet 10 Stunden zum Empfang von Besuchen zur Verfügung. Allerdings wird
diese Möglichkeit auf gesamthaft drei Stunden pro Woche beschränkt, wobei die
Besuche von der eingewiesenen Person zu koordinieren sind. Demgegenüber haben
Inhaftierte in der Ausschaffungshaft uneingeschränkt die Möglichkeit, jeden Tag
während den offiziellen Besuchszeiten Besuch zu empfangen. Der Beurteilte macht
vorliegend nicht geltend, dass bestimmte Personen aufgrund der geltenden
Besuchszeiten ihn nicht besuchen könnten. Unter diesen Umständen kann keine
Rede davon sein, dass die geltenden Besuchszeiten für ihn unzumutbar wären,
auch wenn er es als wünschbar betrachten mag, unter der Woche nicht nur
vormittags, sondern auch nachmittags Besuch erhalten zu können. Das
Eventualbegehren auf Feststellung der Unzumutbarkeit der aktuellen Besuchszeiten
ist somit abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft um einen Monat, d.h. bis zum 9. November 2022, als angemessen erscheint und somit rechtmässig ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Angesichts dessen, dass er sich seit bald sechs Monaten in Ausschaffungshaft befindet, steht ihm gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214) gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu, umso mehr als der vorliegende Fall mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnis der deutschen Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Für die Höhe der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 10. Oktober 2022 wird verlängert bis zum 9. November 2022.
Das Eventualbegehren auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Haftbedingungen und Gewährung von Besuchszeiten am Nachmittag wird abgewiesen.
In Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [...], ein Honorar von CHF 920.25 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 70.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- [...]
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.