Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.4

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Januar 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der von den tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger anerkannte A____ reiste soweit bekannt erstmals im Jahr 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 21. Oktober 2019 um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 7. Januar 2020 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem A____ seit dem 27. November 2019 unbekannten Aufenthalts war. Einem Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 14. Januar 2020 wurde stattgegeben, allerdings wurde es wiederum als gegenstandslos abgeschrieben, weil A____ ab dem 4. März 2020 wieder unbekannten Aufenthalts war. Am 27. Juli 2021 reichte A____ erneut einen Antrag auf Asyl ein. Es erfolgte eine Befragung des A____ durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu den Asylgründen am 17. August 2021. Mit Asylentscheid vom 20. August 2021 wurde das Asylgesuch abgewiesen, da A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und er wurde verpflichtet, das Gebiet der Schweiz und des Schengen-Raums nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Die Asylgesuche stellte A____ unter der Angabe, er sei ein Staatsangehöriger Libyens.

 

Im Jahr 2021 wurde A____ am 23. Juni von den Niederlanden und am 14. September von Frankreich im Rahmen der Dublin-Abkommen an die Schweiz rücküberstellt. Die Termine zur Vorsprache beim Migrationsamt nahm er seit der Rücküberstellung aus Frankreich am 14. September 2021 bis am 3. Dezember 2021 wahr. Er wurde an den Terminen regelmässig aufgefordert, sich um Ausweispapiere zu kümmern. A____ fand immer wieder Gründe, warum er sich nicht zu der libyschen Botschaft habe begeben können. Zwischenzeitlich ist wie dargelegt bekannt, dass es sich bei A____ um einen tunesischen Staatsangehörigen handelt (s. Schreiben des SEM vom 11. Januar 2022). Am 19. Januar 2021 wurde er vom Kanton Luzern dem Migrationsamt überstellt. Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung am 20. Januar 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten über A____ verfügt.

 

A____ ist an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Asylentscheid vom 20. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Als Ausreisefrist gilt gemäss Entscheid das Datum der Rechtskraft. In den Akten findet sich die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 27. Oktober 2021, wonach der Asylentscheid am 22. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Da A____ an der Befragung durch das Migrationsamt am 20. Januar 2022 behauptet hat, ihm sei dieser Entscheid nicht bekannt, hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrechts (Einzelrichterin) beim Migrationsamt einen Beleg der Zustellung des Asylentscheids einverlangt. Dieses hat der Einzelrichterin am 21. Januar 2022 mitgeteilt, es sei davon auszugehen, dass der Asylentscheid nicht zugestellt worden ist (s. E-Mail Schreiben des SEM vom 21. Januar 2022). Das Migrationsamt hat A____ daraufhin den Asylentscheid vom 20. August 2021 umgehend und vor Stattfinden der gerichtlichen Haftüberprüfung eröffnet. Damit fehlt es dem Wegweisungsentscheid zwar an der Rechtskraft, was einer Inhaftnahme allerdings nicht entgegensteht (s. auch unten E. 4.2).

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt macht das Vorliegen von Untertauchensgefahr geltend. Dem ist zuzustimmen. A____ ist nach der Stellung der Asylgesuche bzw. nach Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylverfahrens jedes Mal untergetaucht bzw. aus der Schweiz ausgereist. Dies führte zweimal zu einem Abschreiben des Asylverfahrens. Auch nach Ergehen des negativen Asylentscheids im August 2021 hat A____ die Schweiz wiederum mindestens zweimal erwiesenermassen verlassen und musste zweimal aus dem Ausland rücküberstellt werden. Damit hat er sich erneut nicht an die behördlichen Anweisungen gehalten, schliesslich ist es ihm im Asylverfahren und ohne Ausweispapiere nicht gestattet, im Schengen-Raum zu reisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm der Entscheid nicht bereits im August 2021 zugestellt wurde (s. oben E. 2). Ausserdem hat er nach wie vor gegenüber dem Migrationsamt behauptet, er sei libyscher Staatsangehöriger, was nach der Anerkennung seiner Person als tunesischer Staatsangehöriger als unwahr erstellt ist. Dieser Falschangabe betreffend seine Herkunft entsprechend hat er sich auch niemals um den Erhalt von Ausweispapieren gekümmert. Ebenfalls kohärent zu seinen Bemühungen, seine wahre Identität zu verschleiern, ist sodann der Umstand, dass er den Behörden unter verschiedenen Identitäten bekannt ist. Dies zum einen unter dem Namen A____ aus Libyen mit unterschiedlichen Geburtsdaten (geb. am 11. Juni 2001, am 11. Mai 2001, am 1. Januar 2013 [recte: wohl 2003], am 11. Juni 2004) und zum anderen unter den Namen, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten [...] aus Tunesien, geboren am 11. Mai 2001, und [...] aus Ägypten, geboren am 12. Dezember 2000 (s. Auszug aus dem zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 1. Dezember 2021). Hinzu kommt, dass A____ in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist. Es ergingen am 21. Dezember 2019 ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft wegen Diebstahls, Beschimpfung, mehrfache Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, am 5. März 2020 ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG (mehrfache Missachtung einer Eingrenzung), am 18. Juni 2020 ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das AIG, am 17. September 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen zwei geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl und Sachbeschädigung) und am 22. Oktober 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls. Daraus wird offenbar, dass sich A____ in keiner Art und Weise an die hiesige Rechtsordnung hält. Sodann wurde durch das Migrationsamt am 20. Dezember 2019 eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums für die Dauer von vier Monaten verfügt. Wie dem Strafbefehl vom 5. März 2020 zu entnehmen ist, hielt sich A____ nicht daran. Vor dem Hintergrund des dargelegten Verhaltens von A____ seit seiner ersten Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 ist erstellt, dass im Falle seiner Freilassung mit seinem Untertauchen zu rechnen ist. Dies umso mehr, als ihm nun bekannt ist, dass seine Identität von den tunesischen Behörden anerkannt worden ist, weshalb eine Rückschaffung nach Tunesien rechtlich und tatsächlich möglich ist (s. dazu unten E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass er an der Gerichtsverhandlung um eine Chance gebeten hat, in Freiheit aus der Schweiz ausreisen zu können, nachdem er zuerst in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, er werde niemals freiwillig in seine Heimat ausreisen. Seine Zusage der Kooperation ist vor dem Hintergrund seines Verhaltens und seiner Aussagen – auch an der Verhandlung – nicht verlässlich.

 

Dass mildere Massnahmen, wie die Eingrenzung auf ein Gebiet des Kantons und eine Meldepflicht, A____ nicht von einem Untertauchen abzuhalten vermögen, ist angesichts seines bisherigen Verhaltens auszuschliessen. Wie dargelegt, hat er sich an eine bereits erfolgte Eingrenzung nicht gehalten, ist er bereits mehrfach untergetaucht und zeigt auch sein sonstiges Verhalten, dass er behördlichen Anweisungen keine Folge leistet, wenn ihm dies opportun erscheint. Die Anordnung von Haft ist damit rechtmässig und notwendig, da ein milderes Mittel zur Sicherung seiner Ausweisung untauglich ist.

 

Soweit A____  droht, er werde sich im Falle seiner Ausschaffung selbst verletzen, kann er damit seine Freilassung ebenfalls nicht erzwingen. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass solches mögliche zukünftige Verhalten im Zusammenhang mit einer (psychischen) Erkrankung steht, weshalb von seiner grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit auszugehen ist.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Nachdem der Asylentscheid vom 20. August 2021 erst am heutigen Vormittag hat zugestellt und eröffnet werden können, beginnt die Rechtsmittelfrist erst morgen zu laufen. Allerdings ist festzustellen, dass seit dem Ergehen des Asylentscheids bekannt geworden ist, dass A____ seine wahre Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offengelegt bzw. diesbezüglich nachweislich falsche Angaben gemacht hat. Das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen diesen Asylentscheid kann unter diesen Umständen aus haftrichterlicher Sicht als aussichtslos eingeschätzt werden bzw. ist ein solches (mögliches) Vorgehen als missbräuchlich zu erachten. A____ hat es deshalb in der Hand, die Dauer seiner ausländerrechtlichen Inhaftierung mittels Verzicht auf das Rechtsmittel zu verkürzen, da in diesem Fall die Organisation seiner Repatriierung umgehend möglich ist. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse an seiner Ausschaffung als gross zu bezeichnen, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit mehrfach gestört und auch einen beachtlichen Kostenaufwand für den Staat generiert hat. Die Anordnung der Haft erweist sich damit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 19. Januar 2022 bis 17. April 2022 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.