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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.51
URTEIL
vom 26. Oktober 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Serbien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der serbische Staatsangehörige A____ am 24. Oktober 2022 in Basel aufgrund des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt kontrolliert und dabei festgestellt wurde, dass er in der internen Fahndung ausgeschrieben war, weil er sich am 19. August 2022 einer Polizeikontrolle entzog und seinen serbischen Reisepass zurückliess;
dass der einschlägig vorbestrafte Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Oktober 2022 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit vier Jahre, wobei ein Tag durch bereits ausgestandenen Freiheitsentzug getilgt ist) sowie einer Busse von CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) bestraft wurde;
dass der Beurteilte am 25. Oktober 2022 dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 28. Oktober 2022 auch tatsächlich ein Flug nach Belgrad gebucht werden konnte;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
dass der Beurteilte in der Vergangenheit unter den Aliasnamen [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...][...] aufgetreten ist;
dass A____ am 19. August 2022 in Basel vor einer Polizeikontrolle flüchtete;
dass er anlässlich seiner Einvernahme beim Migrationsamt vom 25. Oktober 2022 angab, in Frankreich Asyl erhalten zu haben, eine Rückfrage bei den französischen Behörden jedoch ergab, dass er im Februar 2022 per Flugzeug nach Serbien ausgeschafft worden ist;
dass A____ anlässlich der bereits erwähnten Befragung beim Migrationsamt auch angab, nach Luxemburg weiterreisen zu wollen;
dass damit der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 28. Oktober 2022 ein Linienflug nach Belgrad gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint, wobei auf die offenbar bestehende Methadon-Abhängigkeit Rücksicht zu nehmen ist;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 5. November 2022, 14.20 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.