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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.53
URTEIL
vom 4. November 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1968, von Nordmazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 2. November 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1968, wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 1. November 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen und gleichentags dem Migrationsamt zugeführt. Bei der genaueren Abklärung stellte sich heraus, dass der Beurteilte mit einem ihm am 15. September 2022 eröffneten und bis zum 31. August 2025 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das Migrationsamt verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. November 2022 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von zwei Monaten bis zum 1. Januar 2023.
Am 4. November 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
1.2 Der Beurteilte hat heute Mittag noch vor der Verhandlung dem Migrationsamt kund getan, dass er ein Asylgesuch stellen möchte. Das Migrationsamt hat dieses Ersuchen unverzüglich per E-Mail an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2). Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die Haftvoraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4 S. 413; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraus-setzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 125 II 377 E. 2b und 140 II 209 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
Der Beurteilte weilt nach seinen Angaben schon seit Juni dieses Jahres in der Schweiz (unten E. 3.2.2). Er wurde bei seinen verschiedenen Anhaltungen bzw. Einvernahmen durch die Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass, wenn er Asyl beantragen wolle, sich unverzüglich zum Bundesasylzentrum begeben solle. Diesen Aufforderungen ist er jedoch nie nachgekommen. Der Beurteilte hat heute einen Ausdruck des Bundesasylzentrums vom 26. September 2022 vorgelegt, wonach er an diesem Tag dort mit seinen Personalien erfasst worden ist. Es ist unbekannt, warum bislang kein asylrechtliches Verfahren ihn betreffend aktenkundig ist. Unabhängig davon hätte der Beurteilte schon viel früher sich zum Bundesasylzentrum begeben und dort ein Asylgesuch stellen können. Unter diesen Umständen ist von einem missbräuchlichen Nachschieben des Asylgesuchs auszugehen, um sich der drohenden Ausschaffung zu entziehen (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 168 f.). Der Beurteilte trägt nichts vor, woraus in ernsthafter Weise zu schliessen wäre, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Als Asylgrund nennt er in erster Linie, dass er hier ein normales Leben könne, in seiner Heimat jedoch nicht. Er habe dort keine Arbeit und keine Versicherung. Die geltend gemachte Verfolgung aus religiösen Motiven bleibt unspezifisch (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Der Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran zu erinnern, dass sie das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln haben (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2 und 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Zürich/St. Gallen 2013, S. 207 ff., 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 2. November 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
Das Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft einerseits mit der Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots, andererseits mit der Untertauchensgefahr des Beurteilten begründet.
3.1 Nach der gesetzlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen. So gilt als Haftgrund unter anderem, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Gegen den Beurteilten besteht ein unbestrittenermassen ein Einreiseverbot für die Schweiz, das ihm am 15. September 2022 seitens des Migrationsamts eröffnet worden ist und noch bis zum 31. August 2025 gültig ist. Der Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre setzt indessen voraus, dass der Ausländer nach Erlass des Verbots die Schweiz verlassen hat, um später wieder einzureisen (Businger, a.a.O., S. 167; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 7; BGE 125 II 465 E. 3a und 4). Gemäss der hier zu überprüfenden Haftanordnung reiste der Beurteilte am 24. September 2022 und damit nach Eröffnung des Einreiseverbots von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Bereits am 16. September 2022 hatte er bei seiner Festannahme gegenüber der Kantonspolizei angegeben, dass er an diesem Tag von Deutschland wieder in die Schweiz eingereist war (Festnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 16. September 2022, S. 2). Anlässlich einer weiteren Kontrolle durch die Kantonspolizei am 18. Oktober 2022 gab der Beurteilte an, dass er wisse, dass er die Schweiz verlassen müsse. Er sei in der Zwischenzeit auch in Deutschland gewesen (Überweisung der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2022, S. 3). Heute behauptet der Beurteilte, dass er damals gelogen habe bzw. die Polizei dies falsch protokolliert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Unabhängig davon, wie es sich damit verhält, ist davon auszugehen, dass er sich im betreffenden Zeitraum nie mit der Absicht des dauerndnen Verbleibs in Deutschland (oder anderswo im Ausland) aufgehalten hat und somit bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz gegen das Einreiseverbot verstossen hat. Unter diesen Umständen kann der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG nicht als erfüllt betrachtet werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist jedoch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist.
3.2
3.2.1 Der Auslänger kann sodann in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, a.a.O., S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, 2009, Rz 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
a.a.O., S. 98).
3.2.2 Das Migrationsamt hat die Untertauchensgefahr im Wesentlichen damit begründet, dass der Beurteilte in den letzten drei Monaten wiederholt aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden sei. Dieser Aufforderung sei er aber nie nachgekommen. Der Beurteilte zeige damit, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Den Ausführungen des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen.
Der Haftanordnungsverfügung wie auch den Akten ist zu entnehmen, dass der Beurteilte am 3. August 2022 von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde und dabei angab, im Juni dieses Jahres mit dem Bus in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde in der Folge wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen worden. Das Migrationsamt wies ihn tags darauf aus der Schweiz weg. Das SEM belegte ihn gleichentags mit einem bis zum 12. August 2025 gültigen Einreiseverbot. Gemäss der Haftanordnungsverfügung habe der Beurteilte bei dieser Gelegenheit eine Ausreiseaufforderung unterschrieben, mit welcher er bestätigt habe, die Schweiz bis zum 12. August 2022 zu verlassen. In der Folge sei das Einreiseverbot gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) am 12. August 2022 aufgrund eines Asylgesuchs aufgehoben worden. Nachdem der Beurteilte am 27. August 2022 wegen Ladendiebstahls vorläufig festgenommen worden sei, habe das SEM das Einreiseverbot am 1. September 2022 auf Antrag des Migrationsamts reaktiviert. Sodann steht fest, dass der Beurteilte im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle und vorläufigen Festnahme am 14. September 2022 tags darauf durch das Migrationsamt erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm auch das reaktivierte Einreiseverbot eröffnet. Am 16. September 2022 wurde er abermals von der Kantonspolizei kontrolliert und durch den Piketthabenden des Migrationsamts wegen Missachten der Einreisesperre vorläufig festgenommen und aus der Schweiz weggewiesen. Am 24. September sei der Beurteilte, so das Migrationsamt in seiner Haftanordnung weiter, von Deutschland herkommend in die Schweiz eingereist und habe mündlich ein Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch sei jedoch nie beim SEM eingegangen, da der Beurteilte sich nie zum Bundesasylzentrum begeben habe. Bei weiteren Kontrollen durch die Kantonspolizei am 10. und 18. Oktober 2022 habe er angegeben, sich in einem Asylverfahren zu befinden. Diese Angaben sind mit dem Migrationsamt in der Haftanordnung jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn der Beurteilte ist mehrfach von der Polizei angewiesen worden, sich beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. dazu auch die Feststellung der Kantonspolizei vom 24. September 2022), welcher Aufforderung er indessen nicht nachgekommen ist.
Aus diesem Geschehensablauf wird deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Er ist insbesondere mehreren Wegweisungsverfügungen (Wegweisungsverfügungen vom 4. und 27. August 2022 sowie vom 15. und 17. September 2022) zugebenermassen nicht nachgekommen. Dies wiegt umso schwerer, als er am 4. August 2022 unterschriftlich bestätigt hatte, bis am 12. August 2022 aus der Schweiz auszureisen. Mit seinem Verhalten macht der Beurteilte unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung hierzulande und behördliche Anordnungen zu halten. Auch aus dem am 1. September 2022 vom SEM ausgesprochenen Einreiseverbot ergibt sich im Übrigen, dass der Beurteilte wiederholt in verschiedener Weise gegen verschiedenste Gesetzesbestimmungen verstossen hat, weshalb ihm wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Einreisesperre auferlegt wurde. Es steht somit ernsthaft zu befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung aus der Ausschaffungshaft dazu nützen wird, sich einer Rückschaffung in seine Heimat durch Untertauchen zu entziehen. Daran ändert auch die Einreichung eines Asylgesuchs heute nichts. Der Beurteilte ist in der Schweiz ohne festen Aufenthaltsort – nach seinen Angaben schläft er jeweils auf der Notschlafstelle – und verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls Indiz für die Untertauchensgefahr ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Durch sein gesamtes Verhalten manifestiert er unverkennbar, dass er die schweizerische Rechtsordnung konsequent missachtet und sich nicht an behördliche Anordnungen hält (oben E. 3.2.2). Bereits am 4. August 2022 wurde der Beurteilte seitens des Migrationsamts schriftlich darauf hingewiesen, dass er in Ausschaffungshaft genommen werden könne, falls er wieder in der Schweiz angetroffen würde. Am 15. September 2022 wiederholte das Migrationsamt diese Androhung schriftlich. Der Beurteilte liess sich davon jedoch nicht beeindrucken und blieb beharrlich in der Schweiz. Die Anordnung der Ausschaffungshaft zwecks zwangsweiser Rückführung des Beurteilten in seine Heimat bleibt deshalb der einzig verbleibende Weg, um den Vollzug der Wegweisung vom 2. November 2022 sicherzustellen. Der Beurteilte weigert sich, mit dem Migrationsamt mitzuwirken und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er möchte nach seinen heutigen Angaben einzig hierbleiben, um seine Thrombose hier von Spezialisten behandeln zu lassen. Wie er selber zugibt, könne er sowohl eine Busreise von zwanzig Stunden wie auch eine Flugreise von zwei Stunden trotz seiner Beschwerden überstehen (Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Im vorliegenden Fall wurde die Ausschaffungshaft für zwei Monate angeordnet, was insofern ungewöhnlich erscheint, als zwangsweise Rückschaffungen nach Nordmazedonien, wenn die benötigten Reisepapiere vorhanden sind, erfahrungsgemäss innert weniger Tage organisiert werden können (wie eine einfache Internetrecherche zeigt, gibt es täglich Flüge von Basel aus nach Skopje). Das Migrationsamt begründet dies gemäss den Angaben seines Mitarbeiters heute (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8) damit, dass der Beurteilte gemäss Hinweisen in den Akten krank sei, genauer unter Thrombose leide. Aufgrund dessen habe man die Abklärung seiner Reisefähigkeit durch den Medizinischen Dienst in Auftrag geben müssen. Das Resultat dieser Abklärung sei jedoch noch ausstehend, man warte noch auf einen Bericht der Dermatologie des Universitätsspitals, bevor die Unterlagen dem SEM zur Prüfung der Reisefähigkeit des Beurteilten unterbreitet würden. Diese Überlegungen sind durchaus richtig. Es liesse sich jedoch fragen, ob es notwendig ist, hierfür und für die Organisation der Rückführung eine Ausschaffungshaft von vergleichsweise langer Dauer von zwei Monaten anzuordnen. Nachdem der Beurteilte heute Mittag aber einen Asylantrag gestellt hat, dessen Bearbeitung durch das SEM sicher einige Wochen in Anspruch nehmen wird, ist die bis zum 1. Januar 2023 angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig zu bestätigen.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft bis zum 29. Dezember 2022 gegeben sind und sich diese Verlängerung als verhältnismässig erweist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft vom 1. November 2022, 11:20 Uhr bis zum 1. Januar 2023, 11:20 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.