Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.54

 

URTEIL

 

vom 16. November 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

   

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. November 2022

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 24. August 2022 in Ausschaffungshaft. Die erstmalige Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten bis am 23. November 2022 wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. August 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.41). Mit Verfügung vom 10. November 2022 hat das Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate verlängert.

 

An der heutigen Verhandlung ist A____ zu Sache befragt worden und sein Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung unter Auflage einer Meldepflicht sowie der Pflicht, sich (nochmals) bei der marokkanischen Botschaft in Bern zu melden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Die erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 23. November 2022. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bereits angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

A____ wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegt ein in Rechtskraft erwachsener Wegweisungstitel der Ausschaffungshaft zugrunde.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG; s. zu einer möglichen Verlängerung bis zu maximal 18 Monaten Haftdauer s. Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde (im Falle der Vorbereitungshaft) ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

3.2      Für das Vorliegen des Haftgrundes von Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Urteil zur erstmaligen Haftanordnung verwiesen werden (VGE AUS.2022.41 vom 26. August 2022 E. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A____ im Sommer 2022 im Rahmen von drei polizeilichen Anhaltungen die Gelegenheit eingeräumt wurde, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Dies hat er nicht getan und sich insbesondere auch nicht um den Erhalt von Reisedokumenten bei der marokkanischen Botschaft bemüht. Dies obwohl ihm ein Bahnticket nach Bern sowie die dortige Adresse der Botschaft seitens des Migrationsamts übergeben worden waren. Zwischenzeitlich hat sich die Situation sogar akzentuiert, nachdem A____ sich in seiner Befragung vom 30. August 2022 weigerte, weitere Angaben zu seiner Person zu machen (wie etwa den Namen der Eltern etc. anzugeben) und aussagte: «Nein, ich mache gar nichts. Sie können mich töten, ich gehe nicht zurück nach Marokko». Im Nachgang zu dieser Befragung beging er noch bevor er zu seiner Unterbringung im Gefängnistrakt zurückgeführt werden konnte einen Strangulationsversuch. Dies hatte seine zeitweilige Unterbringung in der Überwachungszelle zur Folge (s. Verfügung vom 31. August 2022), wobei er sich am 2. September 2022 gegenüber dem visitierenden Arzt glaubwürdig von Suizidabsichten distanzierte (s. Rapport vom 2. September 2022). An den Befragungen durch das Migrationsamt vom 26. September und 1. November 2022 behauptete er jeweils, weil er sein Mobiltelefon verloren habe, sei ihm jegliche Kontaktaufnahme zu Angehörigen unmöglich. Immerhin machte er seither nähere Angaben zu seinen Eltern und nannte seinen (angeblichen) Heimatort. Auch will er mit der Botschaft Marokkos in Bern telefoniert haben. Wenig glaubhaft bleibt allerdings, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit der Familie unmöglich ist und er diese nicht um Hilfe bei der Papierbeschaffung ersuchen kann. An der heutigen Verhandlung zeigt er sich nun zwar bereit, den Eltern einen Brief zu schreiben und diese um die Zustellung von Dokumenten zu ersuchen. Auch will er sich nochmals bei der Botschaft melden. Die minimale und späte Kooperation vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, dass mit seiner Kooperation in Freiheit keinesfalls gerechnet werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Freiheit umgehend untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten. Angesichts der Renitenz von A____ ist offensichtlich, dass mildere Massnahmen, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und eine regelmässige Meldepflicht, sein Untertauchen nicht zu verhindern vermögen.

 

3.3      Der Rechtsvertreter macht geltend, A____ sei mit 19 Jahren noch sehr jung, weshalb die Haftverlängerung unter diesem Aspekt unverhältnismässig sei. Wie sehr die Haft A____ schade, zeige sich auch am Strangulationsversuch.

 

Gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG können Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren für höchstens 6 Monate in ausländerrechtliche Haft genommen werden A____ fällt als junger Erwachsener nicht unter diese Bestimmung. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Haft aktuell sogar dann noch verlängert werden könnte, wenn er noch nicht volljährig wäre. Sodann liegt der Suizidversuch knapp 3 Monate zurück und A____ ist seither in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr auffällig geworden. Die Haftverlängerung ist demnach auch unter diesem Aspekt vertretbar.

3.4      A____ verfügte über einen bis zum 9. März 2022 gültigen Aufenthaltstitel in Spanien, wo er sich gemäss eigenen Angaben ab seinem fünfzehnten Altersjahr und wohl bis zu Beginn des Jahres 2022 aufhielt. Deswegen wurde umgehend nach seiner Festnahme eine Anfrage auf Rückübernahme an die spanischen Behörden gerichtet, welche diese allerdings ablehnte, da die Anfrage Ende August 2022 und damit über drei Monate nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Damit muss eine Repatriierung nach Marokko angestrebt werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat der marokkanischen Botschaft eine Identifizierungsanfrage am 7. September 2022 zukommen lassen und damit kurz nachdem bekannt wurde, dass A____ von den spanischen Behörden nicht rückübernommen wird. Auch wurde versucht, weitere Dokumente von A____ bei den spanischen Behörden erhältlich zu machen, was allerdings negativ beantwortet wurde. Das Beschleunigungsgebot wurde damit gewahrt. Dass bis zur Beantwortung von Identifikationsanfragen an die marokkanischen Behörden mehrere Monate verstreichen können, ist bekannt und nicht den hiesigen Behörden anzulasten. A____ wurde bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass er mit der Beibringung von Papieren, bspw. einer Geburtsurkunde, den Prozess beschleunigen könnte.

 

3.5      Die Verlängerung der Haft um weitere drei Monate ist damit rechtmässig und angemessen. Das Migrationsamt verlängert diese gemäss der Verfügungsbegründung um drei Monate, hat allerdings als Datum des Haftendes den 9. Februar 2023 eingesetzt. Dies basiert offenbar auf der Fehlüberlegung, der Zeitlauf beginne mit dem Datum der Eröffnung der Verlängerungsverfügung. Dies ist nicht der Fall, da die bereits angeordnete Haft noch bis zum 23. November 2022 dauert. Die Verlängerung der Haft um drei Monate endet deshalb am 23. Februar 2022, nachdem die erstmalige Haftanordnung vom 24. August 2022 datiert.

 

4.

Der aktenkundig mittellose Ausländer hat Anspruch auf einen Rechtsvertreter im gerichtlichen Haftverfahren, wenn die ausländerrechtliche Haft länger als drei Monate dauert. Der Rechtsvertreter ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für seinen Aufwand zu entschädigen. Gerichtskosten werden keine erhoben.


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Haft ist bis zum 23. Februar 2023 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Advokat [...] sind ein Honorar von CHF 1'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1.50, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 81.–, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.