Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

 

AUS.2022.59

 

URTEIL

 

vom 30. Dezember 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nordmazedonien,

c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Dezember 2022

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Der nordmazedonische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt letztmals am 1. November 2022 wegen des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig festgenommen und gleichentags dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. November 2022 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten, bis zum 1. Januar 2023, an. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. November 2022 bestätigt. Gleichentags stellte A____ ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 2. Dezember 2022 abgewiesen und der Beurteilte erneut aus der Schweiz weggewiesen wurde. Hiergegen hat A____ am 13. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit Urteil vom 22. Dezember 2022 letztinstanzlich abgewiesen wurde.

 

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____ um weitere drei Monate, bis zum 1. April 2023, verlängert. Am 30. Dezember 2022 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin, B____, zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und dem Beurteilten und seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Januar 2023. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

 

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

 

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp zwei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängert, sodass seinem Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nach dem vorstehend Referierten zu entsprechen ist.

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.103).

 

2.2      Der Beurteilte wurde – nachdem er bereits am 5. Juni 2018 in seine Heimat ausgeschafft worden ist – bereits sechs Mal (4. August 2022, 27. August 2022, 15. September 2022, 17. September 2022, 2. November 2022, 2. Dezember 2022) aus der Schweiz weggewiesen. Keine der Wegweisungsverfügungen veranlasste A____ indes, aus der Schweiz auszureisen (im Rahmen der Wegweisungsverfügung vom 2. November 2022 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt; die letzte Verfügung stammt vom SEM im ablehnenden Asylentscheid, als sich der Beurteilte bereits in Ausschaffungshaft befand), wobei er sich um ihm gesetzte Ausreisefristen (am 28. August 2022 bis 2. September 2022, 23.59 Uhr; am 15. September 2022 bis 23.59 desselben Tages und am 17. September 2022 bis 23. September 23.59 Uhr) regelrecht foutiert hat (da dokumentiert ist, dass A____ am 11. August 2022 bei der Loge des BAZL vorgesprochen hat, bleibt die Wegweisungsverfügung vom 4. August 2022, mit der eine Ausreisefrist bis zum 12. August 2022, 23.59 Uhr, gesetzt wurde, im Zweifel zu Gunsten des Beurteilten für die Zwecke dieses Urteils unbeachtlich). Dass er die Aufklärung über die Ausreisefristen nicht verstanden hat, kann angesichts der Übersetzung und der doch guten Deutschkenntnisse des Beurteilten ausgeschlossen werden, zumal er die heute vom Vorsitzenden auf Deutsch gestellten Fragen offensichtlich verstanden hat und der zu erfassende Sachverhalt auch gänzlich einfach zu verstehen ist. Zudem hat er zwar am 11. August 2022 bei der Loge des BAZL zwecks Asyl vorgesprochen (laut eigenen, aufgrund der Akten nicht verifizierbaren Angaben bereits im Juni 2022), tauchte in der Folge jedoch unter, sodass das eröffnete Asylverfahren zunächst mit «Austritt ohne Verfahren» erledigt werden musste. Erst als der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt wurde, stellte er am 4. November 2022 ein erneutes Asylgesuch. Darüber hinaus hat A____ anlässlich seiner Befragung vom 2. November 2022 unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen und selbst bei einer Rückschaffung nach Nordmazedonien wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Heute hat er auf Nachfrage zunächst bestätigt, keines Falls nach Nordmazedonien zurückzukehren. Erst nach Rücksprache mit seiner Vertreterin gab er dann zu Protokoll, mit einer angemessenen Ausreisefrist und nach Abholung seiner Effekten in der Notschlafstelle auf dem Landweg aus der Schweiz auszureisen. Abgesehen davon, dass eine Repatriierung auf dem Landweg aus Souveränitätsgründen ohnehin nicht möglich ist, erscheint diese plötzliche Kehrtwende unglaubwürdig. Kommt dazu, dass bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern (rechtskräftige Strafbefehle wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13) und A____ gemäss Aktennotiz vom 7. Oktober 2022 wider jeglicher Evidenz am Schalter des Migrationsamts auch plötzlich behauptet hat, deutscher Nationalität zu sein (dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt haben soll, kann angesichts der Tatsache, dass ihm sogar angeboten wurde, Zugtickets zu beschaffen, ausgeschlossen werden). Schliesslich dokumentieren auch Disziplinarverfügungen innerhalb des Gefängnisses (Drohungen, Beleidigungen, vorschriftswidriges Rauchen im Aufenthaltsraum), dass A____ nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Nach dem Erwogenen ist offensichtlich von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Damit kann offenbleiben, ob auch die Haftgründe Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c (Verletzung Einreiseverbot) bzw. lit. f (missbräuchliches Asylgesuch) AIG einschlägig wären.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Auf diese überzeugenden Erwägungen kann – insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beurteilten und der Situation in Nordmazedonien – verwiesen werden. Dass der Beurteilte – wie heute geltend gemacht – nunmehr an Epilepsie leiden soll, ist angesichts der Tatsache, dass eine solche im Arztbericht vom 4. November 2022 unmissverständlich ausgeschlossen wurde, abwegig, zumal ein solches Leiden laut eigenen Angaben letztes Mal vor drei Monaten, als der Beurteilte noch nicht in Haft war, aufgetreten sei und auch heute das erste Mal geltend gemacht wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte vor seiner Inhaftnahme bereits mehrfach festgenommen und ihm die Anordnung von Ausschaffungshaft mehrfach angedroht wurde (Schreiben vom 28. August 2022, 15. September 2022 und 17. September 2022). Aufgrund des behördliche Anordnungen ignorierenden Verhaltens von A____ (vgl. dazu E. 2.2), erweisen sich mildere Massnahmen zur Haft zum Vornherein als untauglich, wobei er auch kein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz hat. Am 29. Dezember 2022 wurde dem Einzelrichter vom zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt, dass die Flugbuchung nach Skopje (eine Repatriierung auf dem Landweg ist – wie bereits erwähnt – nicht möglich) nach Eingang eines neuerlichen Arztberichts (es liegt bereits ein vom 4. November 2022 datierender Bericht vor) unverzüglich an die Hand genommen würde. Darauf ist das Migrationsamt zu behaften. Aufgrund nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten und des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft dennoch praxisgemäss für drei Monate bewilligt.

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

4.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 30. Dezember 2022 abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 1. April 2023, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘216.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 105.50, insgesamt also CHF 1‘475.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.