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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2022.6
URTEIL
vom 2. Februar 2022
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Georgien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Januar 2022
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
dass der georgische Staatsangehörige A____ am Nachmittag des 29. Januar 2022 festgenommen wurde, nachdem die Mitarbeiter eines Kleidergeschäftes an der Freien Strasse einen Ladendiebstahl gemeldet hatten;
dass A____ mit Strafbefehl vom 30. Januar 2022 der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) schuldig erklärt wurde und zu einer Busse von CHF 650.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen, verurteilt wurde, wobei ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Tages Freiheitsentzug (Freiheitsentzug vom 29. Januar 2022, 15:00, Uhr bis 30. Januar 2022, 12:00 Uhr) als getilgt gilt;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 30. Januar 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG geltend macht, wobei es nicht ausführt, welcher der Haftgründe von Art. 75 AIG zutreffen soll (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 verweist auf die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. a,b,c,f,g oder h AIG);
dass das Migrationsamt gleichzeitig auch das Bestehen einer Untertauchensgefahr geltend macht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass dem Migrationsamt in Bezug auf die Geltendmachung von Untertauchensgefahr zuzustimmen ist, nachdem A____ ohne die notwendigen Reisedokumente in die Schweiz eingereist ist, offensichtlich mit dem Ziel, hier mittels Diebstahl seine desolate finanzielle Situation zu verbessern (s. rapportierte Aussage von A____ im Polizeirapport vom 29. Januar 2022);
dass aufgrund des Verhaltens von A____ nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Freiheit den Behörden für seine Überstellung zur Verfügung hält und es ihm aufgrund der fehlenden Papier auch gar nicht gestattet ist, unkontrolliert aus der Schweiz auszureisen;
dass eine Überstellung an die französischen Behörden, welche einer solchen am 30. Januar 2022 zugestimmt haben, am 31. Januar 2022 einzig scheiterte, weil A____ am 30. Januar 2022 positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden ist;
dass eine erneute Überstellung von A____ an die französischen Behörden nun für den 7. Februar 2022 vorgesehen ist (mit der Voraussetzung eines dannzumal negativen Covid-19-Testresultats);
dass ohne die Haftanordnung aufgrund des zu erwartenden Untertauchens von A____ eine ordentliche Überstellung an die französischen Behörden vereitelt wird und damit zu rechnen ist, dass sich A____ entweder in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum illegal aufhält und sich mittels der Begehung von Delikten seinen Lebensunterhalt organisiert;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, da insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass der ohne Ausweisdokumente reisende A____ sich an eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und an eine Meldepflicht bei den Behörden halten würde, und das Beschleunigungsgebot mit der bereits geplanten Überstellung am 7. Februar 2022 eingehalten ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 30. Januar 2022, 12 Uhr, bis zum 10. Februar 2022, 12 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: