Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.12

 

URTEIL

 

vom 27. März 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 2001, von Tunesien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. März 2023

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der nach eigenen Angaben tunesische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 2001, befindet sich seit dem 1. Juli 2022 in Ausschaffungshaft, dies nachdem er sich am 28. Juni 2022 anlässlich einer Kontrolle eines Fahrzeugs mit deutschem Kennzeichen bei der Ausreise nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn nicht hatte ausweisen können und er in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben worden war. Am 1. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz und ordnete die Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. September 2022. Mit Urteil vom 4. Juli 2022 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung (VGE AUS.2022.32). Am 15. September 2022 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Dezember 2022 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom 21. September 2022 [AGE AUS.2022.46]). Am 16. Dezember 2022 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft ein weiteres Mal um drei Monate bis zum 28. März 2023 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom 21. Dezember 2022 [VGE AUS.2022.58]).

 

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. März 2023 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 28. Juni 2023, 14:00 Uhr, verlängert.

 

Am 27. März 2023 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Seine Rechtsvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung. Der Vertreter des Migrationsamts hält an der Haftverlängerung um drei Monate fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die (verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 28. März 2023. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

2.1.     Der Beurteilte lässt heute vortragen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er sei am 15. März 2023 vom Migrationsamt befragt worden. Seine Rechtsvertreterin sei erst tags darauf hierüber informiert worden, obschon dem Migrationsamt das Vertretungsverhältnis bereits früher bekannt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

 

2.2.     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch fliesst auch das Recht, sich in einem Verfahren vertreten und verbeiständen zu lassen. Die betroffene Partei kann das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich zu äussern, selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen bzw. begleiten lassen (statt vieler BGE 132 V 443 E. 3.3; Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 96; Waldmann, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 58).

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Beurteilten auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin bei der letzten richterlichen Haftverlängerungsüberprüfung die unentgeltliche Verbeiständung mit C____ bewilligt (VGE AUS.2022.58 vom 21. Dezember 2022 E. 1.2). Am 20. Februar 2023 zeigte B____ auf elektronischem Weg dem Migrationsamt an, dass der Beurteilte sie mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe und bat um Zustellung der ihren Mandanten betreffenden Akten. Tags darauf liess das Migrationsamt ihr die Akten zukommen, wobei es anfügte, dass der Beurteilte durch Rechtsanwalt C____ vertreten werde, er von diesem bislang jedoch keine Mandatsniederlegung erhalten habe. Rund zwei Wochen später teilte C____ mit, dass er das Mandat mit dem Beurteilten «bereits niedergelegt» habe (E-Mail vom 8. März 2023).

 

Soweit der Beurteilte heute rügen lässt, dass seine Anwältin nicht der Befragung vom 15. März 2023 habe beiwohnen können, so ist er daran zu erinnern, dass im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Verfassungs wegen kein Anspruch auf freie Wahl der Rechtsvertretung besteht. Ein Anspruch auf Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht nach bundesrechtlicher Praxis nur, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 141 I 70 E. 6.2; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 74).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte seinen Wunsch nach Ersetzung des bisherigen Anwalts durch seine neue Anwältin in keiner Weise begründet. Weder im E-Mail von B____ vom 20. Februar 2023, in welchem bloss die Mandatsübernahme angezeigt wurde, noch in der Mitteilung von C____ vom 8. Februar 2023, wonach er das Mandat niedergelegt habe, findet sich eine Begründung für den Anwaltswechsel. Anders als der frei gewählte Anwalt steht der als unentgeltlicher Beistand eingesetzte Anwalt in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat und kann das Mandat nicht einseitig niederlegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Da überdies für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung – und damit auch für die Bewilligung des Anwaltswechsels – die richterliche Behörde und nicht das Migrationsamt zuständig ist (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahme im Ausländerrecht [AG 122.300]), bestand mangels eines entsprechenden Entscheids des Haftrichters für das Migrationsamt vorliegend kein Anlass, neu B____ als Rechtsvertreterin des Beurteilten ins Verfahren einzubeziehen. Es kann demzufolge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.

 

2.3      Selbst wenn der Anspruch des Beurteilten auf Vertretung und Verbeiständung verletzt worden wäre, wäre diese Verletzung heute geheilt worden. Der Beurteilte war in der heutigen Verhandlung anwaltlich vertreten und konnte sich zu allen wesentlichen Punkten der Haftverlängerung äussern. Die Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; BGE 121 II 110 E. 1c; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 158). Der Haftrichter hat grundsätzlich volle Kognition, die Haftverlängerung zu überprüfen (vgl. § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; zum Prüfungsprogramm des Haftrichters etwa Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 165; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.29 ff.). Der Beurteilte wurde an der heutigen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels anwaltlichen Beistands an der Befragung vom 15. März 2023 nachträglich geheilt wäre. Auch konnte die neue Rechtsbeiständin nach eigenem Bekunden vorgängig zur heutigen Befragung mit dem Beurteilten sprechen (Verhandlungsprotokoll, S. 5), so dass auch diesbezüglich eine allfällige Verletzung des Rechts auf Vertretung und Beistand geheilt wäre.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR 142.31]) nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.103).

 

3.2      Das Migrationsamt hat in der Haftverlängerungsverfügung zunächst auf den Wegweisungsentscheid vom 1. Juli 2022 hingewiesen, ergänzend auf die Wegweisung des Beurteilten im negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 25. November 2022. Bezüglich dieser Haftvoraussetzung kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen im ersten Hafturteil verwiesen werden (VGE AUS.2022.32 vom 4. Juli 2022 E. 2).

 

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftverlängerung mit der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) begründet. Mit seinem bisherigen Verhalten zeige der Beurteilte deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Dies werde belegt durch die rege, illegal vorgenommene Reiseroute durch den Schengenraum, der Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung sowie seiner Absicht, im Falle einer Haftentlassung illegal nach Frankreich zu reisen. Mit seinem ganzen bisherigen Verhalten habe der Beurteilte konkrete Anzeichen gesetzt, die befürchten liessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle.

 

Dieser Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Einzelrichters in dessen Urteil AGE AUS.2022.58 vom 21. Dezem-ber 2022 E. 2.3 verwiesen werden. Der Beurteilte macht heute geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass er gegen behördliche Anordnungen verstossen habe oder verstossen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Damit übergeht er stillschweigend, dass er mit seiner umwegreichen Reise von Tunesien aus über die Türkei, Serbien, Ungarn, Österreich und die Schweiz eine weite, mühevolle Reiseroute auf sich genommen hat, um auf seiner Arbeitssuche nach Frankreich zu gelangen. Nachdem er sich in Ungarn seiner Reisepapiere entledigt hatte, passierte er in der Folge wiederholt Landesgrenzen illegal. Damit machte er unmissverständlich deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die rechtliche Ordnung und behördliche Anweisungen zu halten. Im Übrigen ist der negative Asylentscheid vom 25. November 2022 inzwischen rechtskräftig geworden ist (vgl. Mitteilung SEM vom 2. Januar 2023). Mit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs muss der Beurteilte erst recht befürchten, in seine Heimat zurückgeschafft zu werden, umso mehr als er nunmehr von den tunesischen Behörden als A____ anerkannt worden ist und entsprechend ein Laissez passer zwecks Rückführung für ihn beschafft werden kann (Mitteilung SEM vom 24. März 2023). Damit besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beurteilte bei einer Freilassung untertauchen würde. Der Beurteilte hat zwar heute ausführen lassen, dass er bereit sei, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen. Gleichzeitig gibt er aber an, in der Schweiz bleiben zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Untertauchensgefahr ist mit dieser widersprüchlichen Aussage nicht gebannt, umso mehr als seine Vorstellung von einer Rückkehrhilfe in der Höhe von CHF 10'000.– (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 27. März 2023, S. 2) weit von dem entfernt ist, was nach heutiger Angabe des Vertreters des Migrationsamts maximal (CHF 500.– bis 1'000.–) zu erwarten ist (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Der Beurteilte begründet seine Forderung damit, dass er ein Projekt habe und Schulden bezahlen müsse. Er müsse das Geld zurückgeben, das ihm Leute gegeben hätten, um nach Europa zu kommen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Es versteht sich von selbst, dass die Rückkehrhilfe nicht dazu dient, dass die heimkehrende Person das Geld zurückzahlen kann, das sie aufgenommen hat, um Dritte für ihre Schlepperdienste zu bezahlen. Angesichts dieser Umständen kann der Beurteilte nicht glaubhaft machen, dass er freiwillig nach Tunesien zurückkehren wird. Vielmehr besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist damit erfüllt.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

Zum Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid 139 I 206 E. 2.1 S. 211 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e)".

 

4.2      Wie im ersten Hafturteil ausgeführt wurde, sind die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständigen Behörden bereits früh tätig geworden. Unmittelbar nach Übernahme des Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am 30. Juni 2022 beim SEM nach der Dauer des Rückführungsverfahrens. Am 1. Juli 2022 ersuchte das Migrationsamt das SEM um Vollzugsunterstützung. Am 5. Juli 2022 schickte das Migrationsamt dem SEM den Fingerabdruckbogen des Beurteilten. In der Folge hiervon übermittelte das SEM am 20. Juli 2022 der schweizerischen Botschaft in Tunis zuhanden der zuständigen Behörden in Tunesien ein Sammelidentifikationsgesuch, auf dem auch der Beurteilte aufgeführt war. Die Identifizierung tunesischer Staatsangehörige, die über keine gültigen Papiere wie Pass oder Identitätsausweis verfügen, kann gemäss Auskunft des SEM vom 30. Juni 2022 erfahrungsgemäss mindestens 3 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Obschon nicht mit einer so frühen Antwort zu rechnen war, erkundigte sich das Migrationsamt am 15. September 2022 beim SEM nach dem Stand der Dinge. Zwar wurde der Vollzug der Ausschaffung des Beurteilten mit dem Stellen eines Asylgesuchs anlässlich der Haftverlängerungsverhandlung vom 21. September 2022 ausgesetzt. Gleichwohl erkundigte sich das Migrationsamt am 1. November 2022 bei der zuständigen Stelle beim SEM nach dem Stand der Dinge und bekam gleichentags noch die Rückmeldung, dass bislang noch keine Antwort der tunesischen Behörden eingetroffen sei. Nachdem am 25. November 2022 ein negativer Asylentscheid ergangen war, ersuchte das Migrationsamt die zuständige Stelle beim SEM, «die Papierbeschaffung wieder aufzunehmen» (Mitteilung Migrationsamt vom 1. Dezember 2022). Auf entsprechende Nachfrage hin liess das SEM das Migrationsamt am 15. März 2023 wissen, dass man bislang noch keine Antwort der tunesischen Behörden erhalten habe. Am 24. März 2023 teilte das SEM dann mit, dass die tunesischen Behörden den Beurteilten inzwischen als A____ anerkannt hätten. Das SEM bat das Migrationsamt, den Beurteilten hierüber in Kenntnis zu setzen und bei swissREPAT einen Flug mit einer Vorlaufzeit von mindestens 20 Arbeitstagen zu buchen. Nach Erhalt der Flugbestätigung werde man die tunesischen Behörden um Ausstellung eines Laissez passer bitten.

 

Aus diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig geblieben sind, sondern die Identifizierung des Beurteilten, der die Mitwirkung an der Papierbeschaffung bislang beharrlich verweigert hatte, mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Dass die Sache nicht weiter vorangetrieben werden konnte, hing im Übrigen auch damit zusammen, dass der Beurteilte anlässlich der ersten Haftverlängerungsverhandlung ein Asylgesuch gestellt hatte. Wer ein Asylgesuch stellt, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.32]. In dieser Zeit blieb das Wegweisungsverfahren demzufolge ausgesetzt. Dass sich die Sache länger hinzog, hing schliesslich auch damit zusammen, dass der Beurteilte sich über die ganze Zeit beharrlich weigerte, an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (vgl. zuletzt die Protokolle seiner Befragungen vom 5. Januar 2023, 15. Februar 2023 und 15. März 2023).

 

4.3      Das Migrationsamt hat die bestehende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss im Zeitpunkt der Haftüberprüfung geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung bzw. der Rückschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Eine Haft (bzw. ihre Verlängerung) erscheint unverhältnismässig, da gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG verstossend, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Das SEM hat vor drei Tagen mitgeteilt, dass der Beurteilte von den tunesischen Behörden als A____ anerkannt worden ist und bei swissREPAT nun ein Flug mit einer Vorlaufzeit von mindestens 20 Arbeitstagen gebucht werden kann. Die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat ist damit unmittelbar bevorstehend. Angesichts dessen genügt es, die Verl.gerung der Ausschaffungshaft bloss für die hierfür benötigte Zeit zu bestätigen, mithin rund vier Wochen. Da der Beurteilte heute zu erkennen gegeben hat, (möglicherweise) einen Asylantrag stellen zu wollen, um in der Schweiz bleiben zu können (Verhandlungsprotokoll, S. 4), muss eine Reserve für die Abwicklung eines allfälligen, als Mehrfachgesuch zu behandelnden Asylantrags mitberücksichtigt werden. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird damit für die Zeit von zwei Monaten bestätigt, d.h. – unter Berücksichtigung der Pfingsttage Ende Mai – bis zum 31. Mai 2023.

 

Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht entgegen der Forderung des Beurteilten (Verhandlungprotokoll, S. 4 f.) vorliegend nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt weder über einen Aufenthaltsort hierzulande noch über persönliche Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Er hat sich bislang beharrlich geweigert, Papiere für eine Rückkehr in seine Heimat zu beschaffen. Nachdem er jüngst von den tunesischen Behörden identifiziert und anerkannt worden ist, besteht ein hohes Risiko, dass er eine Freilassung bis zur Rückführung nutzen wird, um
unterzutauchen. Seine Behauptung, er würde bei Ausrichtung einer Rückkehrhilfe freiwillig in seine Heimat zurückkehren, ist nicht glaubwürdig (vorne E. 3.3).

 

5.

5.1      Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

5.2      Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ ersucht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2023 hat der Einzelrichter die unentgeltliche Verbeiständung mit dem bisherigen Beistand C____ vorläufig verweigert mit der Begründung, dass sich seit der letzten Haftverlängerungsüberprüfung nichts wesentlich Neues zugetragen habe, sodass die unentgeltliche Verbeiständung für die vorliegende Haftverlängerung nicht gerechtfertigt erscheine. Unmittelbar vor dem Wochenende ist nun die Mitteilung des SEM eingetroffen, dass der Beurteilte von den tunesischen Behörden habe identifiziert bzw. anerkannt werden können und nun der Flug nach Tunesien gebucht werden könne (E-Mail SEM vom 24. März 2023. Die Ausgangslage für die Ausschaffung des Beurteilten präsentiert sich unter diesen Umständen in neuem Licht, so dass die unentgeltliche Verbeiständung für die Überprüfung der vorliegenden Haftverlängerung gewährt werden kann. In E. 2.2 vorstehend ist ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für einen Anwaltswechsel im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegend nicht erfüllt sind. Advokatin B____ hat heute jedoch zu Protokoll gegeben, nur für ihre Bemühungen im Rahmen der heutigen Vorbesprechung mit ihrem Mandanten und ihrer Teilnahme an der (kurzen) Befragung durch das Migrationsamt und an der mündlichen Verhandlung entschädigt werden zu wollen. Unter diesen Umständen kann dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ bewilligt werden. Der Gerichtskasse wird trotz des Anwaltswechsels insofern nicht mit der doppelten Vergütung von Einarbeitszeit und anderen Doppelspurigkeiten belastet. Gestützt auf die Angaben der Rechtsbeiständin wird ein Aufwand von 3 Stunden (einschliesslich Reisezeit von 30 Minuten) vergütet.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 31. Mai 2023, 14:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ wird der Rechtsbeiständin ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-           A____

-           B____

-           Migrationsamt Basel-Stadt

-           Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.