Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.13

 

URTEIL

 

vom 17. März 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 16. März 2023

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) stellte am 22. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge befand er sich vom 14. November 2014 bis zum 15. Dezember 2014 und danach vom 26. September 2017 bis zum 4. Dezember 2018 in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft. Für am 3. November 2017, 5. Februar 2018 und 27. April 2018 vorgesehene Repatriierungsflüge scheiterten aufgrund massiver Renitenz des Beurteilten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2015 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2016 wurde A____ wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie mit Strafbefehl derselben Behörde vom 10. Januar 2017 wegen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31.  Mai 2017 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auch wurde er für fünf Jahres des Landes verwiesen. Schliesslich wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2022 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am 18. März 2023 wird A____ zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen werden. Dieses verfügte am 16. März 2023 eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, mithin bis zum 17. Mai 2023.

 

Am 17. März 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

 

2.2      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der in der Vergangenheit unter diversen Aliasnamen aufgetretene Beurteilte bereits drei Repatriierungsflüge mit massiver Renitenz verhindert. Zudem hat er sich beharrlich geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat auch diverse Vorsprache- oder Gerichtstermine nicht oder verspätet wahrgenommen. Darüber hinaus ist bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13). Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde, zumal er auch anlässlich der Befragung vom 16. März 2023 und auch heute ausgeführt hat, unter keinen Umständen nach Algerien zurückkehren zu wollen.

 

3.

3.1      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der in der Vergangenheit gezeigten, massiven Renitenz ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Darüber hinaus konnte er heute auch keine konkrete Person nennen, an die er sich bei einer allfälligen Haftentlassung werden würde. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei er sich bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses melden sollte.

 

3.2      Der Beurteilte wurde bereits am 8. Juni 2017 von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Darüber hinaus wird der Flug in der Vollzugsstufe 2 und 3 mit einer bisher nicht ab Basel nach Algier fliegenden Airline durchgeführt werden. Es bestehen daher berechtigte Aussichten, dass dieser Repatriierungsversuch nicht erneut scheitern wird. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (auch wenn der Beurteilte heute ausgeführt hat, der Staat sei ungerecht und die Regierung sei gegen das Volk). Im Übrigen wird die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierte Maxmalfrist auch unter Einbezug der bereits ausgestanden Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft nicht überschritten. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 17. Mai 2023, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.