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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.18
URTEIL
vom 27. April 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 20. April 2023
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18. Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz weggewiesen.
A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise wiederholt straffällig:
Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit dem 2. Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteilen vom 29. Juli 2022 (VGE AUS.2022.33), vom 26. Oktober 2022 (AUS.2022.50) und vom 30. Januar 2023 (VGE AUS.2023.4) jeweils um drei Monate verlängert.
Nachdem die tunesischen Behörden den Beurteilten mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 zunächst als C____ anerkannten, die Identifikation Mitte März 2023 aufgrund einer erneuten Überprüfung indes zurückzogen, hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 20. April 2023 um weitere drei Monate, bis zum 30. Juli 2023, verlängert. Am 27. April 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 30. April 2023. Die heutige gerichtliche Überprüfung der vierten Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1 Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2 Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp zwölf Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Der Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 jeweils wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt. Dafür, dass A____ der Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des Haftrichters (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte, zumal er auch mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig erklärt wurde. Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3 Darüber hinaus wurde der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N 20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen vorgesehen hat und vom Haftrichter anzuwenden ist. Dass A____ nach 2/3 der verbüssten Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, trifft zwar zu, ist für die Zwecke der Administrativhaft indes nur von sehr beschränkter Bedeutung, zumal hierbei nicht die Legalprognose, sondern die Sicherstellung des Vollzugs der (rechtskräftigen) Landesverweisung im Zentrum steht.
2.4 Ob noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann angesichts der Verwirklichung von zwei anderen Haftgründen offenbleiben.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).
3.2 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).
3.3 Im vorliegenden Fall erfolgte die erste Identifikationsanfrage an Marokko – als sich der Beurteilte noch in Strafhaft befand – am 22. Februar 2021. Am 2. September 2021 erfolgte eine erste abschlägige Antwort der marokkanischen Behörden, da keine Übereinstimmung mit bei Letzteren gespeicherten Fingerabdrücken festgestellt werden konnte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schaltete in der Folge (im Februar bzw. März 2022) einen Vertrauensanwalt in Rabat ein, um vom Beurteilten zu Protokoll gegebene Angaben zu seinem letzten Wohnort und zu familiären Beziehungen abklären zu lassen. Indes titulierte der Vertrauensanwalt die Angaben von A____ als «unwahrscheinlich», sodass er weiterhin nicht als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte. Aufgrund des Bekanntwerdens einer Identitätskarten-Nummer wurde Ende März 2022 eine erneute Anfrage an die Heimatbehörde des Beurteilten gestartet. Nachdem sich A____ Ende April 2022 geweigert hatte, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und am 1. Mai 2022 aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde, erfolgte am 29. Juli 2022 eine mündliche sowie am 12. Oktober 2022 eine schriftliche (jeweils unbeantwortet gebliebene) Nachfrage bei den marokkanischen Behörden (bezugnehmend auf die Identitätskarten-Nummer), wobei am 10. August 2022 auch eine (bisher erfolglose) Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden versendet wurde. Nachdem A____ am 24. Oktober 2022 zunächst als C____ bzw. tunesischer Staatsangehöriger anerkannt bzw. die Identifikation Mitte März 2023 aufgrund einer erneuten Überprüfung zurückzogen wurde, erfolgte seitens des SEM am 28. März 2023 eine erneute, als prioritär bezeichnete Nachfrage bei den marokkanischen Behörden.
3.4 Im vorliegenden Fall kann gemäss der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass praktisch feststehe, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen, zumal mit der Identitätskarten-Nummer ein konkreter Anhaltspunkt für die wahre Identität des Beurteilten besteht und das SEM die marokkanischen Behörden am 29. März 2023 ultimativ gemahnt hat. Dass zwischen Oktober 2022 und März 2023 keine weiteren Nachfragen bei den marokkanischen Behörden getätigt wurden, ist angesichts der zunächst scheinbar gesicherten Identität des Beurteilten (als C____) ohne weiteres nachvollziehbar und begründet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal ernsthafte Anhaltspunkte für die Korrektheit dieser Personalien bestanden (Identifikation anhand Fingerabdrücke; Aussage Dolmetscher, dass der Beurteilte mit Sicherheit kein marokkanischer Staatsangehöriger sein könne; erfolglose Versuche der Identifikation in Marokko, auch mit Hilfe eines Vertrauensanwalts in Marokko). Auch ist die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG angesichts der im Sachverhalt skizierten massiven Delinquenz des Beurteilten (gewerbsmässiger Diebstahl stellt immerhin ein Verbrechen dar) im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten auszurichten, zumal sich A____ bis anhin – trotz Wissens um seine Mitwirkungspflicht – konsequent weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken bzw. bei der marokkanischen Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Dass er mittlerweile offenbar bereit ist, mit der marokkanischen Behörde Kontakt aufzunehmen ist zwar erfreulich, indes durch nichts belegt (Angabe des Gesprächspartners, Kopie eines Schreibens). Zudem hat sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – wie bereits erwähnt ohne Zutun des Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben (die kurzfristigen Ferienabwesenheiten fallen nicht ins Gewicht) – aufgrund des Verhaltens des Beurteilten bzw. der ausländischen Behörden verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Es stünde dem Beurteilten zum Beispiel frei, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben.
3.5 Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (auch wenn er beteuert, keinen Alkohol mehr zu konsumieren). Dass er auch heute betont hat, er habe sein Leben geändert und eine Chance verdient, ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.3) – im Rahmen der Administrativhaft ohnehin von untergeordneter Bedeutung, steht im Übrigen aber auch im Widerspruch zu den aktenmässig dokumentierten (Polizei)Rapporten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von Polizeibeamten bzw. Gefängnispersonal. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal sich der Beurteilte die dokumentierten Verletzungen aus eigener Initiative zugefügt hat und seine gesundheitliche Versorgung – wie sich in jüngster Vergangenheit gezeigt hat – im Ausschaffungsgefängnis sichergestellt ist. Dennoch ist das zukünftige Verhalten von A____ genau zu beobachten und auf seine psychischen Probleme weiterhin Rücksicht zu nehmen.
3.6 Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass nach einer erfolgreichen Identifikation auch noch ein Laissez-passer beschafft werden muss und angesichts des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2 B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 27. April 2023 abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 30. Juli 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘216.–, zuzüglich Auslagen von CHF 8.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 94.30, insgesamt also CHF 1‘318.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.