Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.22

 

URTEIL

 

vom 17. Mai 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2023

 

betreffend Vorbereitungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis, Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2020 wurde A____ dann wegen mehrfachen Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem sprach das Gericht eine dreijährige (fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit hinsichtlich des Vollzugs an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt übergegangen ist.

 

Nachdem der Beurteilte erneut straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November 2020 wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes) und deshalb seit Ende November 2021 inhaftiert war, reichte er am 28. April 2023 beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein (dieses Mal unter den offenbar korrekten Personalien). Am 14. Mai 2023 wurde er schliesslich aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am Tag darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 16. Mai 2023 eine Vorbereitungshaft von drei Monaten (seit dem 14. Mai 2023), mithin bis zum 13. August 2023.

 

Am 17. Mai 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil (eine Kopie des Urteils wird sodann zur Kenntnis seiner Rechtsvertreterin zugestellt).

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die – wie hier – keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die ausländische Person im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder dann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

 

2.2      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.

3.1      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

 

3.2      Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis, Libyen, ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023 folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar) korrekten Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Namen ist im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend, da die ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige Bewilligungsverfahren beeinträchtigt und das damit verbundene Wegweisungsverfahren ernstlich gefährdet (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 75 N 10; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.70). Dazu kommt, dass der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März 2021 bzw. dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Juli 2021) und bereits im negativem Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des Asylverfahrens trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht, keine Identitätspapiere einreichte oder Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM zu organisieren. Darüber hinaus hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist (18. Juni 2021) ungenutzt verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der entsprechenden Behauptung seiner Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren darauf hinzuweisen ist, dass es bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 98;).

 

3.3      Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre.

 

4.

4.1      Der Beurteilte macht geltend, er führe seit einiger Zeit eine Beziehung zu C____. Aufgrund der dem Haftrichter zur Verfügung stehenden Unterlagen (namentlich Fotos, auf welchen die beiden gemeinsam abgebildet sind), kann jedoch – auch wenn der Altersunterschied 25 Jahre betragen mag und das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom 14. September 2021 am 2. März 2022 zurückgezogen wurde – nicht beurteilt werden, inwiefern die Beziehung echt ist. Würde die Beziehung effektiv gelebt (soweit in der Vergangenheit aufgrund der Inhaftierung des Beurteilten überhaupt möglich), könnte jedoch nicht gesagt werden, dass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal A____ diesfalls bei seiner Freundin betroffen werden könnte und insofern eine mildere Massnahme als die Haft bestehen würde. Auch hat er mit dem zum Vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnenden Asylgesuch ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten. Zur Beurteilung der Qualität der Beziehung wird C____ demnächst in eine erneute Verhandlung geladen werden und hat der Beurteilte dem Haftrichter zeitnah sachdienliche Unterlagen einzureichen. Zu denken ist etwa an schriftliche Bestätigungen des Umfelds (Eltern, Freunde) von C____, wonach deren Zuneigung echt ist. Zudem hat A____ dem Haftrichter den von ihm in der heutigen Verhandlung angetönten Briefverkehr mit C____ zu edieren. In der spätestens am 31. Mai 2023 stattfindenden Verhandlung wird C____ zu befragen und die Unterlagen zu würdigen sein.

 

4.2      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich wäre, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestünden mit den verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw. alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren geäusserten Kritik seiner Vertreterin, berechtigte Aussichten bestehen, dass die Rückführung auch bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht scheitern wird. Bereits im Entscheid des SEM vom 6. November 2019 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wurde zudem festgehalten, dass sich weder aus den Aussagen des Beurteilten noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Ob dies angesichts der neuerdings geltend gemachten Asylgründe weiterhin der Fall ist, wird das SEM im Rahmen der Beurteilung dieses Gesuchs zu beurteilen haben.

 

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft vorläufig für zwei Wochen als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von zwei Wochen, das heisst bis zum 31. Mai 2023, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werde keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       [...] zur Kenntnis

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.