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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.24
URTEIL
vom 31. Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2023
betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen C____ aus Tripolis, Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Nur vier Tage nach Entlassung aus der diesbezüglichen Haft wurde A____ in Basel erneut straffällig, wofür er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2020 wegen mehrfachen Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Zudem sprach das Gericht eine dreijährige (fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit hinsichtlich des Vollzugs an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt übergegangen ist.
Nachdem der Beurteilte abermals straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes) und deshalb seit Ende November 2021 inhaftiert war, reichte er am 28. April 2023 beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein (dieses Mal unter den offenbar korrekten Personalien). Am 14. Mai 2023 wurde er schliesslich aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am Tag darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 16. Mai 2023 eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 17. Mai 2023 für zwei Wochen für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Nachdem das erneute Asylgesuch des Beurteilten am 22. Mai 2023 abgewiesen wurde, reichte A____, vertreten durch seine unentgeltliche Rechtsbeiständin B____, mit Schreiben vom 23. Mai 2023 Bezug nehmend auf das Urteil AUS.2023.22 vom 17. Mai 2023 diverse Unterlagen und Fotos ein, wozu das Migrationsamt am 25. Mai 2023 Stellung bezog. Gleichentags hat das Migrationsamt die Vorbereitungshaft um weitere zwei Monate verlängert (bis zum 30. Juli 2023).
Am 31. Mai 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, woraufhin die unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag gelangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 31. Mai 2023. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die – wie hier – keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die ausländische Person im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder dann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.
3.1 Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.2 Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen C____ aus Tripolis, Libyen, ein Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023 folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar) korrekten Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Namen ist im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend, da die ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige Bewilligungsverfahren beeinträchtigt und das damit verbundene Wegweisungsverfahren ernstlich gefährdet (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 75 N 10; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.70). Dazu kommt, dass der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März 2021 bzw. dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Juli 2021) und bereits im negativem Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des Asylverfahrens trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht, keine Identitätspapiere einreichte oder Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM zu organisieren. Darüber hinaus hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist (18. Juni 2021) ungenutzt verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der entsprechenden Behauptung seiner Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren darauf hinzuweisen ist, dass es bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 98).
3.3 Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre.
4.
4.1 Aufgrund des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. dazu E. 3.2) und der massiven Delinquenz (vgl. dazu Sachverhalt und E. 3.1) bzw. der in der Vergangenheit gezeigten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte ausserdem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert auch die geltend gemachte Beziehung zu D____ nichts, zumal Letztere dem Haftrichter mit E-Mail vom 30. Mai 2023 bzw. per Telefon am 31. Mai 2023 unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie schon lange keinen Kontakt mehr zu A____ habe und auch in Zukunft keinen Kontakt mehr haben möchte. Sie bereue es zutiefst, ihn jemals kennengelernt zu haben. Dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2023 trotzdem zu Protokoll gab, seine Freundin warte auf ihn und er wolle mit ihr ein «normales Leben» führen bzw. dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2023 diverse Unterlagen, welche eine tatsächlich gelebte Beziehung zu D____ belegen sollen, einreichen liessen, belegt einerseits sein Kalkül und ist andererseits ein weiteres Indiz dafür, dass er behördliche Anordnungen auch zukünftig ignorieren würde, weshalb auch eine Unterbringung bei angeblichen Freunden in […] nicht statthaft ist.
4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass A____ auch nach der (angeblichen) Kennenlernzeit im […] 2020 eigenen Angaben zufolge aus Geldnot intensiv delinquierte (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November 2020 wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), was doch erstaunt, zumal er in der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Mai 2023 angegeben hat, die Delikte seien Fehler gewesen, er sei seit dem Kennenlernen von Frau D____ aber erwachsener geworden. Auffallend und ein weiterer Beleg für seine manipulativen Fähigkeiten ist auch, dass A____ zur Durchsetzung von Forderungen und Wünschen bzw. zur Erklärung von Delikten wiederholt wahrheitswidrig familiäre Gründe vorschob, was in der Gesamtheit kein Missverständnis mehr sein kann bzw. nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückgeführt werden kann. So gab er gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 4. August 2019 an, die gestohlene und in der Folge verwendete Postcard gehöre seiner Frau bzw. gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 4. August 2020, er habe eine im Jahr 2018 geborene Tochter. Am 30. März 2021 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau bzw. am 3. Mai 2023 anlässlich der Befragung beim Migrationsamt Basel-Stadt behauptete er wahrheitswidrig, seine Freundin sei schwanger bzw. er habe eine Familie gegründet. Gegenüber dem medizinischen Personal des [...] gab er schliesslich – um an das gewünschte Valium zu kommen – am 6. April 2022 wahrheitswidrig an, er befinde sich in Scheidung bzw. am 27. April 2022, die Trennung von Frau und Kindern beschäftige ihn. Im Übrigen gab er anlässlich der letzten Befragung vor dem Haftrichter am 17. Mai 2023 an, D____ sei schwanger gewesen, indes hätten sie das Kind nach zwei Monaten verloren, was angesichts deren Jahrgangs ([...]) unwahrscheinlich ist, zumal Letztere gegenüber den Einwohnerdiensten […] zu Protokoll gab, sie hätten keine gemeinsamen Kinder, da sie ja bereits [...] Jahre alt sei. Dass er in Freiheit um die Beziehung kämpfen würde, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft und reicht als Ersatzmassnahme zufolge fehlender Verbindlichkeit ohnehin nicht aus.
4.3 Schliesslich ist auch wesentlich, dass seit dem letzten haftrichterlichen Entscheid das erneute Asylgesuch des Beurteilten abgelehnt wurde (gemäss Aktennotiz des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 21. September 2002 hatte A____ entgegen den Ausführungen im erneuten Asylgesuch noch geltend gemacht, er habe in Algerien noch Altlasten bzw. allenfalls eine Haftstrafe zu erwarten), sodass daraus – entgegen der in AUS.2023.22 geäusserten Erwägung 4.1 und unabhängig von der nicht (mehr) existenten Beziehung zu D____ – nicht mehr abgeleitet werden kann, es gebe ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten, zumal damit seine letzte Chance ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten, nunmehr noch kleiner geworden ist. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei er sich bei gesundheitlichen Problemen weiterhin an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte (den gesundheitlichen Problemen des Beurteilten [unter anderem Kieferbruch, Akne und Hämorrhoiden] konnte in der Haft bisher adäquat begegnet werden).
4.4 Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestehen mit den verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw. alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren geäusserten Kritik seiner Vertreterin, berechtigte Aussichten bestehen, dass die Rückführung auch bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht scheitern wird. Bereits im Entscheid des SEM vom 6. November 2019 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass sich weder aus den Aussagen des Beurteilten noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Von derselben Ausgangslage ging offenkundig auch das Strafgericht Basel-Stadt (gestützt darauf auch das SEM im Entscheid vom 22. Mai 2023) aus, ansonsten es keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen hätte, wobei auch die neuerdings geltend gemachten Asylgründe zufolge geringer Glaubwürdigkeit von A____ an dieser Einschätzung nichts ändern vermögen.
4.5 Da die Rechtsmittelfrist betreffend das vom SEM abgewiesenen Asylgesuchs abzuwarten ist, ist auch die für weitere zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2 B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 31. Mai 2023 abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden sowie Wegspesen und die Hälfte der Reisezeit [§ 22 und 23 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren, SG 291.400] vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 30. Juli 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1‘760.–, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 140.80, insgesamt also CHF 1‘969.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.