Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.28

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Juni 2023

 

betreffend Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Das am 17. April 2021 gestellte Asylgesuch des algerische Staatsangehörigen A____ wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Juni 2021 abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem A____ gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2021 die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurück. Mit Entscheid des SEM vom 17. März 2022 wurde sodann verfügt, dass das Gesuch von A____ um Erfassung seines Geburtsdatums in seinem Sinne (als im Jahr 2005 geborene Person) abgelehnt werde und er als am […] 2003 geborene Person erfasst werde. Sodann wurde er erneut aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Strafurteil vom 9. November 2022 wurde der nach Jugendstrafrecht bereits mehrfach vorbestrafte A____ des Angriffs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 9 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass der Landesverweis in Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 4. Januar 2023 wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen. Da der Vollzug der Landesverweisung zu diesem Zeitpunkt gemäss Angaben des Migrationsamts nicht absehbar war, wurde von einer Inhaftnahme zum Zweck des Vollzugs der Landesverweisung abgesehen.

 

Am 16. Juni 2023 hat das SEM dem Migrationsamt mitgeteilt, dass A____ für die konsularischen Ausreisegespräche am 4. Juli 2023 in den Räumlichkeiten des SEM vorgesehen sei. Am 27. Juni 2023 ist A____ im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei Basel-Landschaft festgenommen und diesem zugeführt worden. Das Migrationsamt hat am selben Tag und nach Durchführung einer Befragung Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 26. September 2023 über A____ verfügt.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

A____ verlangt nach einem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 26. September 2023 wird die Haft gerade drei Monate gedauert haben. Sollte bis dann der Vollzug der Landesverweisung nicht möglich sein und eine allfällige Haftverlängerung geprüft werden müssen, so wird voraussichtlich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht als sonderlich kompliziert und für einen Laien nicht überschaubar erweist: A____ ist seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im November 2022 bekannt, dass er die Schweiz und den Schengenraum nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wird verlassen müssen bzw. zwischenzeitlich bereits hätte verlassen müssen. Im Strafverfahren war er durch einen amtlichen Verteidiger verbeiständet, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er diesbezüglich auch von diesem korrekt aufgeklärt wurde.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Strafurteil vom 9. November 2022 des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist in Rechtskraft erwachsen. A____ hätte die Schweiz und den Schengenraum bereits zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen und in seine Heimat zurückkehren müssen (Art. 66c Abs. 3 Strafgesetzbuch, [StGB, SR 311.0])

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Da A____ wegen Angriffs verurteilt wurde, liegt dieser Haftgrund vor (s. Art. 134 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist festzustellen, dass auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr vorliegt. A____ hat seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts unternommen, um Reisedokumente zu beschaffen und wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in seine Heimat Algerien zurückkehren will. Vielmehr hält er unbelehrbar an seiner Vorstellung fest, sich weiterhin in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum aufhalten zu können. Ausserdem hat er in der Vergangenheit falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (s. Zemis-Auszug wo er mit den Geburtsdaten […] 2003, […] 2000, […] 2005 und […] 2005 verzeichnet ist). Die Vermutung liegt nahe, dass er sich mit der Angabe des Jahrgangs 2005 Vorteile bei der Behandlung im Asylverfahren als vermeintlich Minderjähriger erschleichen wollte. Ausserdem wurde er wiederholt straffällig. Nachdem seine Identität durch die algerischen Behörden 23. Dezember 2021 bestätigt wurde und er nun weiss, dass seine Anhörung durch die algerischen Behörden auf den 4. Juli 2023 anberaumt ist, mithin die Ausstellung eines Laissez-Passer in naher Zukunft sehr wahrscheinlich ist, ist nicht damit zu rechnen, dass er sich den Behörden in Freiheit weiterhin zur Verfügung hält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz oder im übrigen Schengenraum untertauchen wird, um sich weiterhin seinen illegalen Aufenthalt zu ermöglichen. Vor dem geschilderten Hintergrund des bisherigen Verhaltens von A____ ist auch erstellt, dass mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine Meldepflicht, die Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung nicht zu bewerkstelligen vermögen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass er sich angesichts seiner wohl bald möglichen Rückführung in seine Heimat an Anweisungen der Behörden halten wird, wie er dies bis anhin seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug getan hat. Diese Kooperation dürfte einzig bestanden haben, solange er davon ausgehen konnte, dass eine Rückführung nicht möglich sei. Gleichzeitig besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz kriminell in Erscheinung getretenen A____.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Die Anhörung von A____ soll am 4. Juli 2023 stattfinden. Danach ist zu erwarten, dass ein Laissez-Passer ausgestellt und eine Flugbuchung möglich sein wird. Der Vollzug der Landesverweisung ist damit rechtlich und tatsächlich möglich und absehbar. Die Anordnung von drei Monaten Ausschaffungshaft ist folglich verhältnismässig.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. Juni 2023 bis zum 26. September 2023 rechtmässig und angemessen.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.