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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.31
URTEIL
vom 22. Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1992,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Juni 2023
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2023 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu 13 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren), verurteilt wurde;
dass darüber hinaus auch eine fünfjährige Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde;
dass A____ am 19. Juni 2023 durch das Strafgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 20. Juni 2023 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 1. Juli 2023, 16:00 Uhr, angeordnet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass A____ nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 26. Juni 2023 auch tatsächlich ein Flug nach Tirana (via Belgrad) gebucht werden konnte;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist;
dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG angeordnet hat;
dass ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass A____ wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 821.121) und damit wegen qualifizierter Widerhandlung verurteilt worden ist, worauf eine Strafandrohung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 40 Abs. 2 StGB);
dass es unerheblich ist, dass A____ bloss zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);
dass gemäss Lehre die Verurteilung zu einem Verbrechen rechtskräftig sein muss (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.84; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 N 12);
dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2023 zwar formell noch nicht rechtskräftig ist, weil die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist;
dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2023 aber faktisch rechtskräftig geworden ist, weil das Strafverfahren auf Antrag und mit Zustimmung des – notabene anwaltlich vertretenen – A____ im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewickelt wurde, so dass eine Berufung gegen die strafrechtliche Verurteilung nur noch unter den sehr eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 5 StPO möglich wäre (dazu etwa Greiner/Jaggi, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 362 N 42 ff.);
dass unter diesen Umständen der Haftgrund der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) als erfüllt zu betrachten ist, zumal sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach A____ seine Verurteilung anfechten könnte;
dass es sich damit erübrigt zu prüfen, ob der weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Bedrohung bzw. Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) erfüllt ist;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 26. Juni 2023 ein Linienflug nach Tirana gebucht worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als verhältnis- und rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Juli 2023, 16:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
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Unterschrift Migrationsamt:
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