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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.36
URTEIL
vom 17. August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Äthiopien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. August 2023
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 wurde das Asylgesuch des äthiopischen Staatsbürgers A____ rechtskräftig abgewiesen. Die danach seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) angestrebte Rückführung von A____ scheiterte trotz Erhalt von Ersatzdokumenten von den äthiopischen Behörden im Januar 2020 unter anderem daran, dass A____ kurz danach eine Straftat beging. Dafür wurde er mit Urteil der Fünferkammer des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2022 (AGE SB.2021.47) der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung auch in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Nachdem A____ mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 20. Juni 2023 die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 13. Juli 2023 bewilligt wurde, wurde er am Tag seiner Entlassung dem Migrationsamt überstellt. Dieses ordnete mit Verfügung vom 13. Juli 2023 Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 14. Juli 2023 (VGE AUS.2023.33) wurde die angeordnete Haft bis und mit 18. August 2023 bestätigt. Gleichzeitig wurde das Migrationsamt ersucht, beim SEM einen «aktuellen Bericht betreffend die Zumutbarkeit der Rückführung nach Äthiopien in die Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, sowie eine aktuelle Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung betreffend A____ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater von A____ mutmasslich verstorben ist, einzuholen». Soweit notwendig sei zudem abzuklären, ob der Vater von A____ tatsächlich verstorben sei und es sei konkret darzulegen, inwieweit A____ über einen genügenden sozialen Empfangsraum und eine sichere Existenzgrundlage verfüge. Mit Einschreiben vom 7. August 2023 wurde der angeforderte Amtsbericht des SEM der Einzelrichterin zugestellt.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2023 ist die Ausschaffungshaft von A____ bis zum 17. November 2023 verlängert worden.
Der rechtliche verbeiständete A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden und sein Anwalt ist zum Vortrag gelangt. Sodan hat zwei Medienberichte vom 4. August 2023 zu Handen der Akten ein. Er lässt seine umgehende Entlassung aus der Haft beantragen, eventualiter die Gutheissung von einzig 4 Wochen Haftverlängerung, unter o/e- Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft ist vor Ablauf der bereits angeordneten Haft gerichtlich zu überprüfen. Dieser Anforderung wird mit der heutigen Verhandlung und Entscheideröffnung genüge getan. f
1.2 In Bezug auf das für die Anordnung von Ausschaffungshaft notwenige Vorhandensein eines Wegweisungstitels wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 14. Juli 2023 verwiesen (VGE AUS.2023.33 E. 3).
2.
Auch betreffend das Vorliegen eines Haftgrundes ist auf das erste Urteil in der Sache zu verweisen (VGE AUS.2023.33 E. 4). Zusammenfassend wird einzig ausgeführt, dass vorliegend zwei Haftgründe gegeben sind: die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, 142.20]) und das Bestehen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AIG). A____ weigert sich hartnäckig, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren und hat den Wunsch, sein Leben anderswo in Europa weiter zu führen.
3.
In der ersten Haftüberprüfung stellten sich vorwiegend Fragen betreffend die individuelle Zumutbarkeit einer Rückkehr von A____ nach Äthiopien – bzw. in die Region Äthiopiens aus der er stammt und von wo aus er sich als noch Minderjähriger nach Europa begab – unter dem Aspekt von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), namentlich unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Prinzips. Dies weil gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Rückführungen nach Äthiopien Folgendes gilt: «Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.)» (BVGE E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 E. 8.4.1). Im eingeforderten Amtsbericht des SEM vom 7. August 2023 wird dazu in Bezug auf A____ ausführlich Stellung genommen. Es wird mithin unter Verweis auf das abweisende Asylurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 sowie unter Verweis auf ein sich mit der Situation der ethnischen Oroma bzw. deren Rückführung in den Bundesstaat Oromia auseinandersetzendes aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE D-5557/2019 vom 23. Februar 2023) dargelegt, weshalb die Rückführung von A____ an seinen Herkunftsort, der Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, auch zum heutigen Zeitpunkt zumutbar sei und weshalb sich seit der Wahl des aktuellen Präsidenten von Äthiopien, Abiy Ahmed, einem ethnischen Oroma, die Situation der ethnischen Oroma grundsätzlich verbessert habe. Im genannten aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts findet sich betreffend die Heimatregion von A____ die Aussage: «[…] Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht […].» (BVGE D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass A____ nebst dem mutmasslich kürzlich verstorbenen Vater noch über weitere Verwandte an seinem Heimatort verfügt. Einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 18. Juli 2023 ist sodann zu entnehmen, dass A____ mit einem jüngeren Bruder aktuell im Kontakt steht. Bekannt ist aus dem Asylverfahren ausserdem, dass A____ auf einem seinen Grosseltern gehörenden Bauernhof aufgewachsen ist und dass sein (inzwischen wohl verstorbenen) Vater ein Haus kaufen konnte und ein regelmässiges Einkommen hatte. A____ gab gegenüber dem Migrationsamt ausserdem an, dass sein Onkel sowie weitere Verwandte heute noch dort leben würden, wo er aufgewachsen ist (Aktennotiz vom 18. Juli 2023). Damit ist nicht davon auszugehen, dass A____ bei seiner Rückkehr in seine Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Dem steht auch nicht entgegen, was sein Rechtsvertreter an der Gerichtsverhandlung vorgebracht hat. Die neu eingereichten journalistischen Berichte je vom 4. August 2023 stehen diesen Aussagen des Amtsberichts nicht entgegen. Sie berichten über massive Unruhen in den Gebieten Tigray und Amhara und damit eben gerade nicht über besondere Zustände in der Region Oromia. Auch bringt A____ erstmals vor, dass Angehörige seiner Familie der verbotenen Organisation OLF angehören würden, was er im gesamten Asylverfahren nicht behauptet hat. Damit ist das Vorbringen ohnehin wenig glaubhaft. Auch ist nicht davon auszugehen, dass nach dem Tod seines Vaters keine Verwandte mehr dort leben, wo er herkommt. Vielmehr hat er ja genau das Gegenteil dem Migrationsamt mitgeteilt. Es ist auch ansonsten nicht weiter ersichtlich oder wird geltend gemacht, inwiefern (andere) aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die für A____ eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in Äthiopien bedeuten würden. Einer Rückführung von A____ steht demnach das Non-Refoulement-Gebot nicht entgegen. Soweit er weiter auf einer Gefährdung seiner Person besteht, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm auch offensteht, ein weiteres Asylverfahren anzustreben oder aber den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung zu beantragen
4.
Weiter stellt sich die Frage, inwieweit die Rückführung von A____ zum heutigen Zeitpunkt auch tatsächlich möglich erscheint. Dazu wurde bereits im Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juli 2023 dargelegt, dass die Erhältlichmachung von Ersatzreisepapieren für A____ von den äthiopischen Behörden, welche ihn als Staatsangehörigen anerkannt haben, in der Vergangenheit, namentlich im Januar 2020, bereits einmal möglich war. Betreffend die Gesamtheit der bislang intensiven Bemühungen des SEM, Ersatzdokumente für A____ zu beschaffen, wird auf die Ausführungen im Urteil vom 14. Juli 2023 verwiesen (VGE AUS.2023.33 E. 6.2). Aktuell ist allerdings unklar, wann konkrete Schritte Richtung erneutem Erhalt eines Laissez-Passer möglich sein werden. Das SEM hat diesbezüglich dem Migrationsamt bereits Anfang Juli 2023 angekündigt, es werde den neu eingesetzten äthiopischen Botschafter Mitte August 2023 diesbezüglich treffen können. Am 15. August 2023 hat das SEM dem Migrationsamt nun aber nur mitteilen können, dass es noch «noch keine Antwort von der äthiopischen Botschaft erhalten» habe. Allerdings sind Verzögerungen, welche den Behörden des Heimatlandes einer auszuschaffenden Person anzulasten sind, im Rahmen des für die Schweizer Behörden geltenden Beschleunigungsgebotes nicht relevant (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Gleichzeitig befindet sich A____ erst seit rund einem Monat in Haft und das Interesse der Öffentlichkeit ist aufgrund seiner Straffälligkeit in der Schweiz und der daraus resultierenden langjährigen Landesverweisung sehr gross. Es rechtfertigt sich, die Haft zu verlängern, um dann nach Ablauf der Haftverlängerung die Situation erneut zu bewerten. Es wird dannzumal zu beurteilen sein, inwieweit das SEM und das Migrationsamt das Verfahren genügend vorantreiben und ob seitens der äthiopischen Behörden mit der Ausstellung von Ersatzreisepapieren zu rechnen ist. Damit ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zum heutigen Zeitpunkt ohne weiteres rechtmässig und verhältnismässig. Die angeordnete Haft ist folglich zu bestätigen.
5.
Gerichtskosten werden keine erhoben (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Die unentgeltliche Rechtsvertretung für das zweite Gerichtsverfahren wurde bereits im Urteil vom 14. Juli 2023 bewilligt. Der Rechtsvertreter ist demnach aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Seine dazu eingereichte Honorarnote ist angemessen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 17. November 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter [...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 2'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 256.50, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 189.15, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.