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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.38
URTEIL
vom 17. August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Georgien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. August 2023
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Gemäss den Angaben im Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2021 ersuchten A____ und seine damalige Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 zuerst in Frankreich und in Deutschland erfolglos um Asyl. Nachdem A____ und seine Familie (Ehefrau und 4 Kinder) im April 2017 in die Schweiz eingereist waren und um Asyl ersucht hatten, wurde auf ihr Asylgesuch mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) nicht eingetreten und sie wurden in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2018 ebenfalls nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2018 abgewiesen. Am 7. Februar 2019 wurde die Familie zwangsweise nach Deutschland überstellt. Von dort reisten A____ und seine Familie umgehend mit dem Zug wieder in die Schweiz ein. Sie meldeten sich am 8. August 2018 beim Migrationsamt und informierten dieses über ihre erneute Einreise in die Schweiz. Auf ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde mit Entscheid des SEM vom 12. Juli 2019 nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht wurde wiederum mit Urteil vom 12. Juli 2019 abgewiesen. In der Folge wurde die Familie am 5. September 2019 per Sonderflug von Zürich nach Hannover in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland überstellt. Gleichwohl meldete sich die Familie bereits am 7. September 2019 wieder am Schalter des Migrationsamts. Aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Überstellungsfrist wurde das Dublin-Verfahren per 1. Mai 2020 beendet. Am 9. Juni 2020 stellte die Familie ein Mehrfachasylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 abgewiesen. Am 20. April 2021 wurden A____ und seine Familienangehörigen mit einem Sonderflug in ihre Heimat Georgien ausgeschafft. Vorgängig wurde A____ ein am 19. April 2021 vom SEM verfügtes Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengenraum, gültig per sofort und bis 19. April 2025, eröffnet. Zwischenzeitlich A____ offenbar von seiner Ehefrau (und Mutter der vier gemeinsamen Kinder) geschieden.
Am 8. August 2023 reiste A____ mit seiner geschiedenen Ehefrau und den vier Kindern via Türkei und Italien erneut in die Schweiz ein und begab sich zum Bundesasylzentrum in Zürich. Dort wurde er polizeilich kontrolliert und aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuhanden derselben festgenommen, wobei vorab noch ein Strafverfahren im Kanton Zürich (wohl wegen rechtwidriger Einreise) durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 11. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Untersuchungshaft für die Dauer von 7 Tagen bis zum 18. August 2023 an. Mit Strafbefehlt vom 15. August 2023 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 25 März 2021) schuldig erklärt und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei 6 Tage dieser Freiheitsstrafe aufgrund von bereits erlittenem Freiheitsentzug als getilgt gelten. Daraufhin wurde er zu Handen des Migrationsamts umgehend aus der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Verfügung vom 15. August 2023 hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, nachdem A____ gegenüber diesem erklärt hatte, er wolle ein Asylgesuch stellen.
A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Dispositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein Haftgrund ist das Einreisen in die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot, sofern die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Ab. 1 lit. c).
2.2 Gegen A____ liegt ein noch bis 19 April 2025 geltendes Einreiseverbot vor. Er (und seine Familie) konnte nicht bereits an der Grenze weggewiesen werden, da er zuerst über Italien in den Schengenraum einreiste (wo er offenbar nicht kontrolliert wurde) und danach über die Grenze von Italien ohne Grenzkontrolle in die Schweiz einreisen konnte. Erst bei seinem Eintreffen im Bundesasylzentrum in Zürich wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot (wie auch ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) vorliegt. Damit erweist sich die Anordnung von Vorbereitungshaft als rechtmässig.
2.3 In der Sache erweist sich die Haftanordnung allerdings nicht als verhältnismässig. A____ hat überzeugend dargelegt, dass er nur wegen seiner Kinder überhaupt in die Schweiz gekommen sei, da diese in Gefahr seien. Es ist nicht davon auszugehen, dass er während des laufenden Asylverfahrens untertaucht, weder alleine und schon gar nicht mit den vier Kindern. Es ist vielmehr glaubhaft, dass er sich zumindest in dieser Zeit kooperativ mit den Behörden verhält. Deshalb reichen auch mildere Massnahmen, wie zum Beispiel eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons. Selbstredend ist es dem Migrationsamt unbenommen, solche anzuordnen. Anders mag die Situation aussehen, falls ein negativer Asylentscheid ergeht. Dies gilt es aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu beurteilen. A____ ist deshalb aus der Haft zu entlassen.
3.
Für das Gerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: A____ ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.