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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.39
URTEIL
vom 17. August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Italien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 16. August 2023
betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft
dass der italienische A____ am 16. August 2023 polizeilich kontrolliert wurde, wobei sich herausstellte, dass dieser mit Entscheid des Bundesamtes der Polizei (fedpol) vom 15. Februar 2019 mit einem ab Entscheiddatum und bis zum 15. Februar 2031 gültigen Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz belegt ist, da er Mitglied einer kriminellen Organisation (`Ndrangheta) sei und eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstelle;
dass A____ sich seit Erhalt des Einreiseverbotes einmalig vom 1. bis 5. Juni 2023 in der Schweiz aufhalten durfte, nachdem er eine vorübergehende Sistierung des Einreiseverbotes beantragt hatte, um seinen angeblich sterbenskranken Bruder in einem Spital im Visp, Wallis, besuchen zu können;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 18. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage und damit bis längstens 28. August 2023 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn sie gemäss Erkenntnissen des fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes eine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG);
dass das Migrationsamt diese beiden Haftgründe geltend macht;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf die ausführliche Begründung der Haftanordnung des Migrationsamtes verwiesen werden kann;
dass dazu einzig zusammenfassend festgehalten sei, dass A____ gegenüber dem Migrationsamt angab, er habe nur seinen Bruder (der offenbar nicht verstarb) wieder im Spital besuchen wollen und das Stellen eines Antrags hätte ihm zeitlich nicht gereicht;
dass A____ offensichtlich bereit ist, das Einreiseverbot zu ignorieren und damit die schweizerische Rechtsordnung nicht respektiert;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 16. bis 28. August 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: