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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.41
URTEIL
Beteiligte
A____, geb. [...] 1982, von Serbien,
zuletzt bekannte Adresse Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 30. August 2023
Sachverhalt
Der serbische Staatsangehörige A____, geb. [...] 1982, wurde am 14. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Systemkontrolle wurde festgestellt, dass er mit einem bis zum 30. November 2025 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist. Infolgedessen wurde A____ vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 15. August 2023 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer eines Monats bis zum 13. September 2023. Mit Urteil vom 16. August 2023 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung.
Am 5. September 2023 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Schreiben ein, mit welchem A____ um sofortige Entlassung aus der Haft ersuchte. Die vorliegende Überprüfung des Gesuchs ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem A____ schon am 5. September 2023 nach Serbien ausgeschafft worden ist.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die inhaftierte Person einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch stellen. Zwar gewährt Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) inhaftierten Personen das Recht, jederzeit das Gericht anzurufen. Gleichwohl ist es zulässig, aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Gesuche gesetzlich Sperrfristen vorzusehen, während deren keine Haftentlassungsgesuche eingereicht werden dürfen. Insbesondere wenn der gerichtliche Haftentscheid noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, würde es keinen Sinn machen, bereits ein Haftentlassungsgesuch einreichen zu können (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 247 mit weiteren Hinweisen). Auf Gesuche, die vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist eingereicht werden, wird grundsätzlich nicht eingetreten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 168; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 80 AIG N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ausnahmsweise auf ein Gesuch eingetreten und dieses gutgeheissen werden, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1 E. 3a) bzw. sich die Umstände seit der letzten Haftüberprüfung grundlegend verändert haben (BGE 130 II 56 E. 4.2.1).
1.2 Im vorliegenden Fall erfolgte die richterliche Überprüfung der Haftanordnung mit Urteil des Haftrichters vom 16. August 2023 (AUS.2023.37). Das Haftgesuch datiert vom 30. August 2023 und wurde am 4. September 2023 bei der Post aufgegeben. Das vorliegende Haftentlassungsgesuch erfolgte damit vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist von Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG, so dass nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten ist. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich nichts, woraus sich augenfällig die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Haftanordnung oder eine grundlegende Veränderung der Umstände ergeben würde, so dass ungeachtet der laufenden Sperrfrist ausnahmsweise auf das Haftentlassungsgesuch einzutreten wäre. Eine sinngemäss gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots («… heute ist Samstag 02.09.23. Und ich habe immer noch keine Nachricht bzw. Flugtermin obwohl jeden Tag Flüge nach Belgrad und auch Nis gehen» [Entlassungsgesuch, S. 6]) ist nicht auszumachen. Gemäss den Akten wurde der Gesuchsteller noch am Tag nach der letzten Haftüberprüfung vom Migrationsamt beim Staatsekretariat für Migration (SEM) für einen Linien nach Belgrad angemeldet (act. 7 ff.). Nachdem der Gesuchsteller am 17. August 2023 damit gedroht hatte, bei der Ausschaffung Rasierklingen zu schlucken und sonst Widerstand zu leisten, musste das Migrationsamt die Sicherheitsstufe erhöhen und einen DEPA-Flug mit Polizeibegleitung buchen (act. 17), was die Vorbereitungen der Rückführung des Gesuchstellers entsprechend verlängerte. Inzwischen konnte der Gesuchsteller am 5. September 2023 und damit innert weniger als drei Wochen seit der Inhaftierung nach Serbien ausgeschafft werden (Ausschaffungsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. September 2019). Von einer Verletzung des Beschleunigungsverbots kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
2.
Selbst wenn auf das beim Verwaltungsgericht am 5. September 2023 eingegangene Haftentlassungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es mit der gleichentags erfolgten Rückführung des Gesuchstellers nach Serbien gegenstandslos geworden. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die Rügen betreffend seine medizinische Behandlung und die Haftbedingungen. Von einer Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs, mit welchem der Gesuchsteller auch das Vorliegen von Haftgründen bestreitet (Haftentlassungsgesuch, S. 2 ff.), an das Bundesgericht kann abgesehen werden, zumal der Gesuchsteller sein Gesuch in Kopie auch an das Bundesgericht gesandt hat und heute beim Verwaltungsgericht eine entsprechende Eingangsanzeige des Bundesgerichts eingegangen ist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Haftentlassung nicht einzutreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.