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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.42
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1996, von Irak,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwältin B____, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
substituiert durch C____, AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 20. September 2023
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)
Sachverhalt
Der irakische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1996, reiste am 16. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 5. April 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren auf das Gesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitglied-staat (Bulgarien) weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2023 ab, womit der Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs. In der Folge tauchte der Beurteilte unter, so dass ein für den 1. Juni 2023 gebuchter Flug nach Bulgarien wieder storniert werden musste. Am 20. Juni 2023 teilte das SEM mit, dass ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten eingegangen sei. Nachdem der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt wieder eine Adresse hinterlegt hatte, lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch am 11. Juli 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2023 nicht ein. Das Migrationsamt liess den Beurteilten anlässlich einer Vorsprache am 20. September 2023 festnehmen und setzte ihn gleichentags für sechs Wochen in Dublin Ausschaffungshaft bis zum 1. November 2023. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht und am 21. September 2023 durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme einreichen lassen. Mit seiner Eingabe verlangt er die Aufhebung der Haftanordnung und die umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1 Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Zur Begründung schildert es hierzu die Umstände, die dazu geführt haben, dass der für den Beurteilten nach Inkrafttreten der Wegweisungsverfügung vom 5. April 2023 für den 1. Juni 2023 vorgesehene Flug nach Bulgarien wieder storniert werden musste und der Beurteilte nicht überführt werden konnte. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 wurde der Beurteilte für ein Gespräch beim Migrationsamt am 17. Mai 2023 vorgeladen. Diese Vorladung nahm er jedoch nicht wahr. In der Folge kontaktierte das Migrationsamt den Beurteilten erfolglos telephonisch. Infolgedessen wurde der Onkel des Beurteilten mit der Bitte kontaktiert, ihn zum nächsten Termin am 23. Mai 2023 zu begleiten. An diesem Tag meldete sich der Onkel und gab an, dass er seinen Neffen nicht erreichen könne. Er vermute, dass dieser aus Angst nicht an das Gespräch kommen wolle. In der Folge löste das Migrationsamt einen Fahndungsauftrag aus. Am 25. Mai 2023 meldete die Fahndung, dass der Beurteilte nicht an der ihm zugewiesenen Adresse im Durchgangszentrum Steinenvorstadt 79 habe angetroffen werden können. Gemäss Auskunft der Flüchtlingsbetreuung habe der Beurteilte die Unterkunft tags zuvor unter Hinterlegung des Schlüssels verlassen. Angeblich habe er die Schweiz verlassen wollen, da er einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Da der Beurteilte nicht wiederauftauchte, meldete ihn das Migrationsamt am 26. Mai 2023 dem SEM als untergetaucht, woraufhin der vorgesehene Flug storniert wurde. Erst am 28. Juni 2023 meldete der Beurteilte sich wieder am Schalter des Migrationsamts, nachdem er am 19. Juni 2023 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte.
2.2.2 Das geschilderte Verhalten des Beurteilten zeigt unmissverständlich, dass er nicht bereit ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Mit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens durch das abweisende Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2023 war sich der Beurteilte offensichtlich bewusst, dass er nicht länger in der Schweiz bleiben kann, sondern nach Bulgarien, dem zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, zurückkehren muss. Nach Erhalt der Vorladung vom 11. Mai 2023, auf welcher ausdrücklich der Gegenstand der vorgesehenen Besprechung vom 17. Mai 2023 («Besprechung weiteres Vorgehen») vermerkt war, zog er es offenbar vor, nicht zu erscheinen und, nachdem man auch seinen Onkel kontaktiert hatte, unterzutauchen. Dass er sich am 28. Juni 2023 wieder beim Migrationsamt meldete, war einzig dem Umstand geschuldet, dass das SEM, wie seinem Wiedererwägungsentscheid vom 11. Juli 2023 zu entnehmen ist, ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er sich unbekannten Aufenthalts befinde und das Wiedererwägungsgesuch erst nach Anmeldung beim Migrationsamt entgegengenommen werden könne. Der Beurteilte bestreitet eine Untertauchensgefahr unter anderem damit, dass er seit dem 28. Juni 2023 seiner Meldepflicht regelmässig nachgekommen sei (Stellungnahme, Ziff. 6). Er kann indessen hieraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Denn von der Erfüllung seiner Meldepflicht hing die Bestätigung des Migrationsamts zum Bezug von Nothilfe ab. Ausserdem musste er während der Dauer des laufenden Wiedererwägungsverfahrens faktisch keine Vollzugshandlungen des Migrationsamts wie eine Flugbuchung oder gar eine Inhaftierung befürchten. Dass das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens ihn in Freiheit gelassen und ihm lediglich die Pflicht zur regelmässigen Meldung auferlegt hat, spricht nicht gegen die Bejahung einer Untertauchensgefahr. Denn solange der genaue Termin für die Überführung nach Bulgarien nicht feststand bzw. dem Beurteilten nicht bekannt war, konnte die Gefahr eines Untertauchens nicht in einem Mass bejaht werden, dass eine Inhaftierung zu rechtfertigen gewesen wäre. Nun, da die Ausschaffung unmittelbar bevorsteht, erscheint die Gefahr eines Untertauchens des Beurteilten aufgrund seines Verhaltens im Mai, als er auf telephonische Kontaktnahme nicht reagierte und wiederholt Vorladungen des Migrationsamts nicht Folge leistete und es stattdessen vorzog, aus der ihm zugewiesenen Unterkunft für rund einen Monat zu verschwinden, als erheblich.
2.2.3 Der Beurteilte rügt, keine Gelegenheit für eine freiwillige, geordnete Ausreise erhalten zu haben (Stellungnahme, Ziff. 4). Er sei nie über den geplanten Flug vom 1. Juni 2023 informiert worden (Ziff. 6). Diese Vorbringen sind geradezu rechtsmissbräuchlich. Das Migrationsamt hat den Beurteilten am 11. Mai 2023 für eine Vorsprache eingeladen. Auf der Vorladung war wie erwähnt explizit der Gegenstand der Besprechung vom 17. Mai 2023 («Besprechung weiteres Vorgehen») angeführt. Bei diesem Termin wäre ihm das weitere Prozedere erläutert worden und er hätte dazu Stellung nehmen können. Stattdessen entzog er sich den Behörden. Der Beurteilte hat es infolgedessen selber zu verantworten, dass er über den vorgesehenen Flug vom 1. Juni 2023 nicht informiert war. Ebenso hat er es seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass er nicht «freiwillig, geordnet» ausreisen kann, sondern mit Zwangsmitteln nach Bulgarien überführt werden muss.
Entgegen seiner Behauptung (Stellungnahme, Ziff. 6) hat der Beurteilte sich am 26. Juni 2023 nicht freiwillig wieder beim Migrationsamt gemeldet. Die Wiederanmeldung erfolgte lediglich unter dem Druck, dass das SEM sein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2023 nicht an die Hand genommen hätte, wenn er sich nicht wieder angemeldet hätte, nachdem er in den Akten nach seinem Untertauchen als «unbekannten Aufenthalts» geführt worden war (vgl. Entscheid SEM vom 11. Juli 2023, S. 1 unter Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben vom 21. Juni 2023). Entgegen seiner Behauptung (Stellungnahme, Ziff. 6) ist der Beurteilte keineswegs bereit, nach Bulgarien zu gehen. Jedenfalls kann dies nicht aus seinen Antworten in der Befragung vom 20. September 2023 geschlossen werden: «Wenn es nach mir ginge, würde ich nie im Leben dahin (gemeint ist damit Bulgarien [Anmerkung hier]) zurückgehen. Aber wenn ich muss, was kann ich dagegen machen?» lässt keine tatsächliche Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Bulgarien erkennen, zumal der Beurteilte nachfolgend anfügt: «In meinem Land (gemeint ist damit der Irak [Anmerkung hier]) habe ich eine Verurteilung, trotzdem würde ich lieber in mein Land zurück, als nach Bulgarien.» (Befragungsprotokoll vom 20. September 2023, S. 2). Von einer Bereitschaft, sich zur Verfügung der Vollzugsbehörden hierzulande zu halten, und von einer Freiwilligkeit einer Ausreise nach Bulgarien kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr muss im vorliegenden Fall nach dem Gesagten von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden, dass der Beurteilte untertauchen wird, nachdem der Überführungsflug unmittelbar bevorsteht, wie ihm nun auch bekannt ist.
2.3 Der Beurteilte bemängelt, dass das Migrationsamt es gänzlich unterlassen habe, Haftalternativen ernstlich zu prüfen (Stellungnahme, Ziff. 6). Davon kann keine Rede sein. Der Beurteilte wurde bis fünf Tage vor dem anstehenden Flug in Freiheit gelassen. Er musste sich bis dahin lediglich regelmässig beim Migrationsamt melden, obschon das genaue Flugdatum schon länger feststand. Erst mit dem unmittelbaren Bevorstehen des Fluges wurde das Migrationsamt gezwungen, den Beurteilten über das nähere Prozedere der Ausschaffung zu informieren und darauf vorzubereiten. Es ist offensichtlich, dass sich in diesem Moment die Gefahr eines Untertauchens markant erhöhte. Aus diesem Grund hat sich das Migrationsamt dazu entschieden, den Beurteilten in Ausschaffungshaft zu versetzen, um den Vollzug der Ausschaffung sicherzustellen, ansonsten die Überführung des Beurteilten nach Bulgarien ein zweites Mal zu scheitern gedroht hätte. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Inhaftierung wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
2.4 Der Beurteilte bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung. Das Migrationsamt habe im Rahmen der Interessenabwägung seinen gesundheitlichen Zustand völlig ausser Acht gelassen. Er sei psychisch stark angeschlagen, was dem Migrationsamt aufgrund der Akten auch bekannt sei. Das Migrationsamt nehme in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung keinen Bezug auf die Folgen seines Gesundheitszustands und die Auswirkungen, die eine Inhaftierung darauf haben werde (Stellungnahme, Ziff. 7 f.). Auch wenn der Beurteilte in seiner Stellungnahme keine näheren Angaben zu seiner psychischen Belastung macht, ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Entscheiden des SEM vom 5. April 2023 und 11. Juli 2023 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2023, dass der Beurteilte nach seiner Einreise in die Schweiz wegen (später diagnostizierter) traumatischer Belastungsstörung wiederholt in ärztlicher Behandlung gestanden hat. Das SEM, namentlich in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 11. Juli 2023, wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich eingehend mit dem Gesundheitszustand des Beurteilten sowie mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern der Beurteilte auch im Rahmen des Asylverfahrens in Bulgarien Zugang zu geeigneten medizinischen Behandlungen hat. Dabei ist das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid (S. 5 f.) zum Schluss gekommen, dass es sich beim Beurteilten nicht um eine schwerkranke Person handle, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Einer allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit seiner Überstellung nach Bulgarien könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach seiner Ankunft in Bulgarien, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu geeigneter psychologischer Betreuung, gewährleistet sei.
Der Beurteilte trägt in seiner Stellungnahme, abgesehen vom allgemeinen Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand, nichts vor, inwiefern sich seine Gesundheit seither verschlechtert hat und insofern eine Inhaftnahme in Frage stellt. Unter diesen Umständen kann vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen der zuständigen Instanzen im Asylverfahren verwiesen werden, namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 und des Wiedererwägungsentscheids des SEM vom 11. Juli 2023. Unabhängig davon, dass der Beurteilte in seiner Stellungnahme (Ziff. 6) sogar davon spricht, dass sich seine psychische Verfassung Ende Juni, als er sich beim Migrationsamt wieder meldete, gebessert habe, ist eine adäquate medizinische Betreuung des Beurteilten im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Unter diesen Umständen kann die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten nicht bezweifelt werden, zumal er sie wie erwähnt selber auch nicht näher bestreitet. Im Übrigen kann darauf verwiesen werden, dass das Migrationsamt den Beurteilten erst fünf Tage vor Abflug in Haft und damit soweit auf seine Gesundheit Rücksicht genommen hat, als sie ihn bis dahin in Freiheit gelassen hat. Insoweit ist die Anordnung der Ausschaffunghaft zur Sicherstellung des Vollzugs erst zum jetzigen Zeitpunkt absolut verhältnismässig. Dass die Haft für sechs Wochen angeordnet wurde, ist insofern nicht zu beanstanden, als die Vollzugsbehörden bei einem allfälligen Scheitern der Überführung genügend Zeit benötigen für die Organisation eines neuen Flugs. Im Übrigen könnte der Beurteilte in diesem Fall jederzeit auch ein Haftentlassungsgesuch stellen, innerhalb dessen die Rechtmässigkeit der Haft unter den neuen Umständen wieder zu prüfen wäre.
2.5 Dass er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht transportfähig wäre, bestreitet der Beurteilte in seiner Stellungnahme nicht. Die Reisefähigkeit steht auch insofern nicht in Frage, als dass das Migrationsamt bzw. das SEM für die medizinische Begleitung des Beurteilten auf dem Flug nach Bulgarien durch eine Fachperson gesorgt haben (vgl. entsprechendes Flugaufgebot).
2.6 Abschliessend ist festzustellen, dass die für den 25. September 2023 vorgesehene Überstellung nach Bulgarien innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen wird. Bulgarien hat am 19. Dezember 2022 seine Zustimmung zur Übernahme des Beurteilten erklärt. Art. 29 Abs. 1 der sog. Dublin III-Verordnung sieht zwar eine Frist von bloss sechs Monaten vor, innerhalb welcher der Betroffene nach Annahme des Aufnahmegesuchs überstellt werden muss. Diese Frist kann allerdings gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung bis auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Im vorliegenden Fall erfolgte gemäss Zemis-Auszug am 31. Mai 2023 eine entsprechende Verlängerung, nachdem das Migrationsamt dem SEM am 26. Mai 2023 im Anschluss an die fehlgeschlagene Fahndung das Untertauchen des Beurteilten gemeldet hatte. Die Überstellung des Beurteilten wird demzufolge ordnungs- und fristgemäss erfolgen können.
3.
3.1 Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht durchführbar. Das Gesuch um Haftentlassung ist demzufolge abzuweisen (Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG). Das Eventualbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung, das der Beurteilte für den Fall gestellt hat, dass er im Zeitpunkt der Entscheidfassung bereits zurückgeführt sein sollte (dazu Stellungnahme, Ziff. 9), wird gegenstandslos, nachdem das vorliegende Urteil noch vor der Überstellung nach Bulgarien ergeht.
3.2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Bezüglich seiner Vertretungskosten hat der Beurteilte Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung stellen lassen (dazu Stellungnahme, Ziff. 12 f.). Der Beurteilte wird im vorliegenden Verfahren von Rechtsanwältin B____, substituiert durch C____, c/o AsyLex, rechtlich vertreten. Während B____ im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, ist C____ dort nicht als Anwältin eingetragen. In der Korrespondenz mit dem Haftrichter zeichnet sie mit «Head of Detention and Crimmigration». In der Substitutionsvollmacht ist ihre Funktion mit «Legal Advisor AsyLex» umschrieben. Da die vorliegende Stellungnahme von C____ verfasst und unterzeichnet worden ist, stellt sich die Frage, ob diese nicht von einer eingetragenen Anwältin erbrachten Bemühungen im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung vergütet werden können. Eine Vergütung nach den Ansätzen für eine Substitutin erscheint ausgeschlossen, weil das substitutionsweise Auftreten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt den Volontärinnen und Volontären von Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder Basel vorbehalten ist (§ 6 Abs. 1 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Die Rechtsvertreterin erhält Gelegenheit zur Darlegung ihres Honoraranspruchs im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung und zur Einreichung ihrer Honorarnote. Über den Anspruch und die Höhe wird in einem Separatentscheid entschieden werden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 20. September 2023 bis zum 1. November 2023, 10:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung von A____ durch C____, AsyLex wird ad separatum verwiesen unter Ansetzung einer Frist zur Darlegung ihres Honoraranspruchs und Einreichung ihrer Honorarnote bis zum 29. September 2023 (einmal erstreckbar).
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- C____, AsyLex
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.