Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.43

 

URTEIL

 

vom 4. Oktober 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1997, von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Oktober 2023

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____, geboren [...] 1997, von Marokko, (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 24. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines beanzeigten Diebstahls in einem Warenhaus festgenommen und, da er sich nicht mit gültigen Reisepapieren ausweisen konnte, in der Folge auf die Polizeiwache Clara verbracht. Bei den anschliessenden Systemabfragen zeigte sich, dass gegen den Beurteilten eine Wegweisung der italienischen Behörden ergangen war sowie dass er bereits in verschiedenen Ländern Asylgesuche (Griechenland, Kroatien, Slowenien, Deutschland) gestellt hatte. Der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt verfügte daraufhin die vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise. Mit Verfügung vom 25. August 2023 ordnete das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben Wochen bis zum 12. Oktober 2023 an (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte in der Folge zuerst die deutschen Behörden um Übernahme des Beurteilten im Sinne der sog. Dublin-III-Verordnung, die das Ersuchen jedoch ablehnten. Das SEM ersuchte daraufhin gleichzeitig die slowenischen und kroatischen Behörden um Übernahme. Die slowenischen Behörden lehnten das Ersuchen am 18. September 2023 ab, währenddessen die kroatischen Behörden das Ersuchen am 28. September 2023 guthiessen. Gestützt hierauf verfügte das SEM am 29. September 2023 die Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien). Diese Verfügung konnte dem Beurteilten am 3. Oktober 2023 eröffnet werden. Gleichentags wandelte das Migrationsamt die Vorbereitungshaft in eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren um. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2      Das Migrationsamt hat die bestehende, bis zum 12. Oktober 2023 angeordnete Vorbereitungshaft am 3. Oktober 2023 in eine Ausschaffungshaft umgewandelt. An diesem Tag wurde dem Beurteilten der nach Zustimmung der kroatischen Behörde zu seiner Übernahme ergangene Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Okto-ber eröffnet, womit die Vorbereitungshaft beendet wurde (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 83).

 

2.3

2.3.1   Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft zum einen auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergibt, stellte der Beurteilte im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und August 2023 in Griechenland (2. Dezember 2022), Kroatien (12. Mai 2023), Slowenien (16. Mai 2023) und Deutschland (23. August 2023) Asylgesuche. Die Vielzahl dieser Gesuche innert weniger Monate und die rege europaweite Reisetätigkeit ohne gültige Papiere machen deutlich, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, sondern weiterreist, ohne den Ausgang des jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Dieses Verhalten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG ernsthaft befürchten, dass der Beurteilte sich erneut behördlichen Anordnungen widersetzen und sich absetzen wird, um anderenorts ein nächstes Asylgesuch zu stellen, falls er freigelassen würde. Damit wäre er für die Behörden hier nicht mehr greifbar. Aufgrund der ernstlichen Untertauchensgefahr ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt.

 

2.3.2   Das Migrationsamt begründet die Haftanordnung zum anderen mit einem Verstoss gegen ein Einreiseverbot (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). In den Akten findet sich indessen kein Dokument, wonach gegen den Beurteilten ein förmliches Verbot ausgesprochen worden wäre, in die Schweiz einzureisen. Die Anordnung der Ausschaffungshaft kann demzufolge nicht zusätzlich auf diesen Haftgrund abgestützt werden.

 

2.4      Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

 

2.5      Die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 13. November 2023 und damit für praktisch die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen ist, ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Sobald die Wegweisungsverfügung in Rechtkraft erwächst, wird das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot wahrend ohne jeden weiteren Verzug den Flug für den Beurteilten nach Kroatien organisieren können. Soweit das Migrationsamt seinen diesbezüglichen Pflichten nicht innert gebotener Frist nachkommen sollte, steht es dem Beurteilten frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

 

3.

Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 3. Oktober 2023 bis zum 13. November 2023 ist rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: