Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2023.7

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2023

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 10. Februar 2023

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) stammt aus Algerien. Er wurde am 19. Dezember 2022 im Zug von Budapest nach Zürich durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in Buchs/SG kontrolliert. Der Beurteilte konnte sich hierbei mit keinem Ausweis legitimieren, indes konnte seine Identität anhand einer AFIS-Abfrage zweifelsfrei festgestellt werden. Bei einer RIPOL-Abfrage wurde zudem eine Ausschreibung der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt festgestellt. A____ wurde daraufhin festgenommen und nach Basel zugeführt, wo er sich bis zum 12. Februar 2023 in Strafhaft befand.

 

Nachdem ein EURODAC-Abgleich ergeben hatte, dass der Beurteilte am 27. Mai 2015 in Ungarn, am 30. Juni 2015 in Deutschland und am 24. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte bzw. eine Rückübergabe an die Deutschen Behörden am 21. Dezember 2022 abgelehnt wurde sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das am 24. Januar 2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beurteilten mit Verfügung vom 9. Februar 2023 nicht eintrat und ihn nach Bulgarien wegwies, ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Februar 2023 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom 10. Februar 2023 gestellt. Da der Beurteilte erst seit dem 13. Februar 2023 aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert ist, ist die Frist von 96 Stunden mit dem heutigen Entscheid ohne weiteres gewahrt.

 

1.2      A____ hat im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft vom 10. Februar 2023 gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch geäussert, einen Anwalt beantragen zu dürfen. Dementsprechend hat der Einzelrichter am Morgen des 14. Februar 2023 Advokatin B____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt (BGE 143 II 361 E. 3). Diese teilte dem Einzelrichter am Nachmittag des 14. Februar 2023 mit, dass sie mit dem Beurteilten länger gesprochen habe, dieser aber trotz mehrfacher Hinweise auf ihre Unabhängigkeit nicht von ihr vertreten werden wolle, da er keine Anwältin wolle, die vom Gericht bestellt worden sei. Darauf ist A____ zu behaften, weshalb der vorliegende Entscheid ohne Beizug einer Rechtsvertretung erfolgt.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2     

2.2.1   Wie sich aus der EURODAC-Datenbank ergibt, stellte A____ am 27. Mai 2015 in Ungarn und am 30. Juni 2015 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch. Nachdem er in den Jahren 2016 und 2018 jeweils in der Schweiz angetroffen und deswegen aufgrund rechtswidriger Einreise verurteilt worden ist (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2016 [Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–] und vom 9. April 2018 [45 Tage Freiheitsstrafe]) wurde er bereits im Jahr 2018 im Dublin-Verfahren (von der Schweiz) nach Deutschland verbracht, wo er auch unter einem Alias-Namen aufgetreten ist ([...], geb. [...]). Gemäss Auskunft der örtlichen Behörden hat er Deutschland spätestens am 13. September 2019 wieder verlassen und am 24. Oktober 2022 in Bulgarien erneut um Asyl ersucht. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten ist der Beurteilte indes erneut weitergereist und ohne Reisepass (obwohl dieser gemäss den offiziellen Registern noch bis ins Jahr 2029 gültig wäre) und Visum am 19. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist (mit dem mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebrachten Reiseziel Frankreich, wo offenbar seine Schwester lebt). Obwohl ihm klar sein musste, dass die Schweiz dafür nicht zuständig ist, hat er hier am 24. Januar 2023 dennoch um Asyl ersucht. Auf sein Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 mangels Zuständigkeit denn auch nicht eingetreten.

 

2.2.2   Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass sich der Beurteilte behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und sich – wie mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht – nach Frankreich absetzen bzw. allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er mehrfach zu verstehen gegeben hat, dass er weder nach Ungarn, Deutschland (dort sei er zwei Jahre im Gefängnis gesessen) oder Bulgarien zurückkehren wolle und bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern auch eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N 13). Damit kann offenbleiben, ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG einschlägig wäre.

 

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er verfügt überdies bloss über EUR 5.25 Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise (nach Frankreich) zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich – wie zuvor erwogen – in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

 

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im Nichteintretensentscheid des SEM vom 9. Februar 2023 spricht auch nichts gegen die Überstellung des Beurteilten nach Bulgarien. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 9. Februar 2023 abzuwarten ist (Art. 107a des Asylgesetzes [SR, 142.31]) und jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann. Das Migrationsamt hat das Beschleunigungsgebot mit bereits unmittelbar nach Beginn der strafrechtlich motivierten Haft erfolgten Verfahrenshandlungen gewahrt. Nachdem Bulgarien der Übernahme des Beurteilten am 30. Januar 2023 bereits zugestimmt hat, wird es nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid alsdann zügig eine entsprechende Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.

 

3.

3.1      Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

3.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf deren Honorarnote vom 15. Februar 2023 abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 13. Februar 2023 bis zum 27. März 2023, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 433.35, zuzüglich Auslagen von CHF 13.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 34.35, insgesamt also CHF 480.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.