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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2023.8
URTEIL
vom 17. Februar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Sudan,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Februar 2023
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss eigenen Angaben aus dem Sudan stammende A____ wurde am 28. Januar 2023 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, nachdem Mittarbeiter der «Transsicura» ihn aufgrund von Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am Bahnhof SS zurückgehalten hatten. Dabei konnte er keinerlei Reisedokumente vorweisen. Systemabfragen ergaben, dass er in der Schweiz am 8. Dezember 2022 mit einem bis 9. Dezember 2024 geltenden Reiseverbot belegt worden war und im Jahr 2016 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Er wurde deshalb dem Migrationsamt zugeführt und gab an seiner Befragung an, er sei am 27. Januar 2023 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, er habe den Ausgang des Asylverfahrens in Frankreich nicht abgewartet und wolle nach Deutschland weiterreisen. Das Migrationsamt leitete eine Anfrage auf Rückübernahme an die französischen Behörden über das dafür zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) ein und setzte A____ mit Verfügung vom 28. Januar 2023 für die Dauer von 7 Wochen in Dublin-Vorbereitungshaft (Art. 76a Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Haftanordnung wurde auf Antrag von A____ in einem schriftlichen Verfahren gerichtlich überprüft und mit Urteil vom 30. Januar 2023 (VGE AUS.2023.6) bestätigt.
Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2023 ist A____ der rechtwidrigen Einreise trotz Einreiseverbot schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden. Ausserdem wurden die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Dezember 2022 als bedingt vollziehbar ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16. Dezember 2022 als bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 haben die französischen Behörden dem SEM mitgeteilt, dass A____ gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 nach Frankreich rückübernommen werden. Nachdem das Migrationsamt darüber am 14. Februar 2023 informiert worden ist, hat es A____ mit Verfügungen vom 15. Februar 2023 per 21. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen und die Ausschaffungshaft für die Dauer von rund einem Monat bis zum 15. März 2023 angeordnet.
An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist A____ an der Verhandlung mündlich eröffnet und schriftlich ausgefertigt überreicht worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten. Die Notwendigkeit der Umwandlung der Dublinhaft in eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG war dem Migrationsamt seit dem Morgen des 14. Februar 2023 bekannt (s. E-Mail-Schreiben des SEM vom 14. Februar 2023, 08.30 Uhr). Die neue Haftanordnung und deren gerichtliche Überprüfung erfolgen innerhalb der 96 stündigen Frist und damit rechtzeitig.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen worden. Damit liegt ein rechtgenügender Wegweisungstitel vor.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98). Auch die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 lässt für den Fall des Bestehend einer Fluchtgefahr zu, dass auf die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verzichtet werden kann (Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie EG 2008/115).
3.2 Bereits im Rahmen der Dublin-Haftüberprüfung wurde gerichtlich festgestellt, dass A____ mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt, hat, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an Anweisungen zu halten (VGE AUS.2023.6 E. 2.2). So ist er insbesondere nicht wirklich interessiert am Ausgang seines am 8. September 2016 eingeleiteten Asylverfahrens in Frankreich, zumal er angegeben hat, den Entscheid nicht abgewartet zu haben. Allein dies deutet auf ein missbräuchliches Stellen eines Asylgesuchs hin, möglicherweise mit dem einzigen Ziel gestellt, vorerst ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Weshalb er in die Schweiz eingereist ist, kann er nicht wirklich begründen, schliesslich ist es nicht notwendig, diese zu betreten, um sein angebliches Zielland Deutschland von Frankreich aus zu erreichen. Dass er gemäss eigenen Angaben seit Dezember 2022 mehrmals in die Schweiz eingereist ist, obwohl gegen ihn nach einer Anhaltung am 8. Dezember 2022 ein Einreiseverbot für da Gebiet der Schweiz ausgesprochen wurde, zeigt eindrücklich, dass ihn solches nicht von seinen Reiseplänen abhält. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er sich in Freiheit an behördliche Anweisungen halten würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er in der Schweiz oder sonstwo im grenznahen Ausland untertauchen würde, um sich weiterhin einen illegalen Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen. In Bezug auf sein Aussageverhalten an der Gerichtsverhandlung ist festzustellen, dass A____ letztlich gar nichts über sich und seinen Aufenthalt in Europa preisgeben wollte. Er gab an, sich nicht zu erinnern, wann er in Europa eingereist ist, stritt ab, je ein Asylgesuch in Frankreich gestellt zu haben und konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er seit Dezember 2022 mehrmals in die Schweiz eingereist ist oder versucht hat, in die Schweiz einzureisen. Seine Angabe, er habe nur durchreisen wollen, um über Frankreich nach Deutschland zu kommen, macht keinen Sinn, da er ja von Frankreich her eingereist ist. Auch hat er keine Angaben dazu machen wollen, was er seit seiner Einreise in Europa gemacht hat. Vor dem geschilderten Hintergrund liegen die Haftgründe der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 3 und 4 AIG) und des Verstosses gegen ein Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit c AIG) vor.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Mit den französischen Behörden ist bereits vereinbart, A____ am 21. Februar 2023 an die Grenze nach Frankreich zu verbringen. Es darf damit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Haft an diesem Tag enden wird. Gleichwohl rechtfertigt es sich, diese für rund zwei Wochen darüber hinaus anzuordnen, für den Fall, dass A____ nicht kooperiert und die Rückweisung nach Frankreich scheitern würde. Es ist davon auszugehen, dass diesfalls innerhalb dieses Zeitrahmens eine erneute Rückübernahme organisiert werden könnte.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 14. Februar bis zum 7. März 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.