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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2024.16
URTEIL
vom 11. März 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 8. März 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge untertauchte (er galt bereits ab dem 10. März 2016 als verschwunden), wurde sein Gesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. April 2016 intern abgeschrieben (eine Befragung zur Person und zu den Asylgründen hatte am 1. März 2016 noch stattfinden können). Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018 tat er gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch – nach entsprechendem Hinweis – nie ein, weshalb auch dieses Verfahren abgeschrieben wurde.
Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März 2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Hinderung einer Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) und es wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die diesbezügliche Strafhaft am 22. Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle der Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet, da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck brachte, er wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das entsprechende Gesuch um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt worden war, ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft an, welche von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 16. November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 4. Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den Beurteilten bis zum 3. Mai 2019 verlängert, wobei die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen A____ mit Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft entliess.
In der Folge verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde, wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November 2021 aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug der beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht möglich war und A____ anlässlich des «Counceling-Gesprächs» vom 30. November 2022 dem Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte, verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen blockiert war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit, ein Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen). Am 4. Juli 2023 liess das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 6. Juli 2023 für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Am Tag darauf wurde der Beurteilte nach Algerien zurückgeschafft.
Am 7. März 2024 wurde A____ im Tram Nummer 3 bei der Ausreise nach Frankreich von einer Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Bei der Systemabfrage wurde bekannt, dass der Beurteilte aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung(en) zur «Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist, weshalb er vorläufig festgenommen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. März 2024 wurde A____ des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich einem Tag für bereits ausgestandene Haft) verurteilt und gleichentags zuhanden des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 8. März 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 7. Juni 2024. Am 11. März 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkenn-bar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungs-manövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.3 Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.
2.4 Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.5 Wie die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits in ihren Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) und vom 16. November 2018 festgestellt hat (VGE AUS.2018.100), liegt auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere. Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt angegeben und auch an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er keineswegs gewillt sei, nach Algerien zurück zu kehren. Vielmehr liegt aufgrund der Tatsache, dass Frau und Tochter im grenznahen Ausland leben bzw. das eigentliche Motiv der Rückkehr nach Europa darstellen, auf der Hand, dass er bei einer Haftentlassung zu ihnen nach Frankreich zurückkehren würde (wobei dies aufgrund des Eintrags im SIS nicht auf legalem Weg möglich ist). Kommt dazu, dass er mit der erneuten (illegalen) Rückkehr nach Europa bzw. der Missachtung der im SIS eingetragenen Landesverweisung(en) eindrücklich gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an behörderliche Anordnungen zu halten. Untertauchensgefahr ist offensichtlich gegeben.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch wenn die aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation sicherlich eine Härte darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal Letzterer gemäss den Abklärungen des Migrationsamts auch in Frankreich über keinen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt und im Wissen darum, trotz des schengenweiten Einreiseverbots erneut nach Europa gereist ist. Auch wenn der Rekurrent am 14. Oktober 2022 belegtermassen geheiratet hat und am 27. Januar 2024 Vater einer Tochter geworden ist, kann er daraus – wie bereits im Urteil VGE AUS.2023.32 vom 6. Juli 2023 ausgeführt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Fakten nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen geschaffen wurden, als bereits sicher feststand, dass A____ die Schweiz für längere Zeit verlassen muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Kommt dazu, dass seine Ehefrau gemäss den Ausführungen an der Verhandlung vom 6. Juli 2023 bzw. an der heutigen Verhandlung auch zugesichert hat, mit ihm in Algerien leben zu wollen.
3.3 Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden bereits als eigener Staatsangehöriger identifiziert und es wird erneut ein Laissez-passer bei seinen Heimatbehörden zu beschaffen sein. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algerien verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschaffung eines Laissez-passer ohne konstruktive Mitarbeit des Beurteilten einige Zeit in Anspruch nehmen kann ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 7. Juni 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.