Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.19

 

URTEIL

 

vom 27. März 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____,

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 26. März 2024

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 gewährt. A____ liess die Frist trotz Androhung migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das Migrationsamt Basel-Stadt bot dem Beurteilten in der Folge die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die entsprechenden Unterlagen hätten dem Genannten anlässlich eines Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert werden. Zudem wurde für ihn ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart, welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.

 

Am 25. März 2024 wurde A____ an der Klybeckstrasse in Basel kontrolliert und wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 24. Juni 2024. Am 27. März 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Danach gelangte sein Vertreter zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm, seinem Vertreter und dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

 

1.2.2   A____ wird mit der Verfügung des Migrationsamts vom 26. März 2024 erstmals in Ausschaffungshaft versetzt. Zudem bringt der vorliegende Fall – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch keine besonderen Schwierigkeiten mit sich, sodass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Indes kann sich der Beurteilte im vorliegenden Verfahren von B____ vertreten lassen (vgl. dazu auch E. 4).

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

 

2.2      A____ ist bereits einmal – als man ihm anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt das Flugticket nach Marokko aushändigen wollte – untergetaucht und wurde erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden. Seine diesbezügliche Erklärung, dass er 15 Tage lang Fieber hatte, ist angesichts der ungewöhnlich langen Dauer der Erkrankung und der zeitlichen Koinzidenz mit den konkreten Ausschaffungsbemühungen bereits eher unglaubhaft, hätte ihn aber auch nicht daran gehindert, sich beim Migrationsamt per E-Mail abzumelden, was er wegen Aufenthalten in der PUK in der Vergangenheit denn auch getan hat. Im gleichen Zeitraum (Dezember 2023/Januar 2024) ist er zudem auch bei der Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Dass A____ sich nicht an behördliche Auflagen hält, zeigt auch, dass er ihm gesetzte Ausreisefristen verstreichen liess. Da er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht hat, dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren möchte und nicht freiwillig ausreisen werde, ist der Anreiz erneut unterzutauchen hoch und demnach – auch wenn er in der Vergangenheit Vorsprachetermine zwecks Verlängerung der Nothilfebestätigung regelmässig wahrgenommen hat – von Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Daran ändert der in der heutigen Befragung zum Ausdruck gebrachte Sinneswandel, wonach er nun freiwillig nach Marokko zurückkehren möchte, nichts, zumal er an der Befragung beim Migrationsamt vom 26. März 2024 noch anderer Meinung war und das Motiv des Sinneswandels (nachdenken über Probleme mit seiner Ex-Frau) nicht einzuleuchten vermag.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungsverfügung vom 4. April 2022 (auf die überzeugend begründete Verfügung ist trotz auch heute wieder vorgetragenen Argumenten zufolge eingeschränkter Kognition nicht zurückzukommen [vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99]) sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht in der Vergangenheit mehrfach missachtet wurde, weshalb auch eine allfällige Aufsicht von Herrn B____ nichts an der Untertauchensgefahr ändern würde. Obwohl psychische Probleme aktenkundig sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal die Reisefähigkeit gemäss Einschätzung des SEM nicht beeinträchtigt und die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Kommt dazu, dass A____ in der Vergangenheit mehrmals geraten wurde, freiwillig auszureisen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen habe und er sich auch aus dem Gefängnis von seinen Freunden in Basel verabschieden kann.

 

3.3      Dass eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Casablanca bzw. Marrakesch verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der Beurteilte gemäss Aktennotiz vom 25. September 2023 selber angegeben hat, dass er in Marokko keine Probleme habe. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal die medizinische Versorgung zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (https://cutt.ly/Qw95WYLM, zuletzt besucht am 27. März 2024). Aufgrund der Tatsache, dass zufolge abgelaufenen Reisepasses ein Laissez-passer beschafft werden muss (zwar gemäss Einschätzung des Migrationsamts innert kurzer Frist) und angesichts des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Da der Vertreter des Beurteilten nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, kann ihm auch keine Entschädigung zugesprochen werden (§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; VGE AUS.2023.16 vom 20. April 2023 E. 6, AUS.2020.22 vom 1. April 2020, AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 3).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24. Juni 2024, rechtmässig und angemessen.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.