Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.20

 

URTEIL

 

vom 12. April 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Mazedonien,

[…]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. April 2024

 

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)


Sachverhalt

 

Der nordmazedonische Staatsangehörige A____ reiste im Januar 2002 im Rahmen eines Familiennachzugs (Ehegatte einer Schweizer Staatsbürgerin) in die Schweiz ein, wo im Jahr 2004 sein Sohn geboren wurde. Diese Ehe wurde im August 2012 geschieden. Gemäss A____ lebt er seit 10 Jahren in einer neuen Partnerschaft ohne jedoch einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Zu seinem inzwischen volljährigen Sohn habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Nachdem A____ anfänglich diversen Erwerbstätigkeiten nachging, ist er zwischenzeitlich seit vielen Jahren Sozialhilfebezüger.

 

Am 25. Oktober 2023 verfasste der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreffend A____ einen Amtsbericht zu Handen der Bundesanwaltschaft, welche am 7. November 2023 ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts der Beteiligung und / oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) eröffnete. Am 27. Februar 2024 wurde A____ polizeilich festgenommen und wurde an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Folge befand sich A____ bis zum 9. April 2024, 15.00 Uhr, in Untersuchungshaft, von wo aus er an das Migrationsamt überstellt wurde. Dies nachdem ihm in der Untersuchungshaft die Verfügung des Bundesamts für Polizei (fedpol) vom 8. April 2024 eröffnet worden war, mit welcher er aus der Schweiz ausgewiesen wird, wobei die Ausweisung sofort zu vollstrecken ist. Gleichzeitig wurde über A____ ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jahren für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein verfügt, welches im Schengener-Informationssystem (SIS) einzutragen ist.

 

Das Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 9. April 2024 Ausschaffungshaft für die Dauer eines Monats bis zum 8. Mai 2024, 15.00 Uhr, angeordnet.

 

An der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Verfügung des fedpol vom 8. April 2024 ohne Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen worden,

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG wurde im Rahmen des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) als neuer Haftgrund per 1. Juni 2022 in das Gesetz aufgenommen. Demnach kann auch in Ausschaffungshaft genommen werden, wer nach den Erkenntnissen von fedpol oder des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Zugleich wurde die Ausschaffungshaft auf Fälle von Ausweisungen gemäss Art. 68 AIG erweitert. Als Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gilt vor allem die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich, insbesondere durch Terrorismus oder die organisierte Kriminalität. Auf eine abschliessende Definition des Begriffs wurde absichtlich verzichtet. Aufgrund des Zwecks des PMT ist aber offensichtlich, dass Gefährdungen durch Terrorismus, namentlich durch den Islamischen Staat (IS) und Al-Qaïda, im Vordergrund stehen. Ausschaffungshaft kann in diesen Fällen angeordnet werden, in welchen (noch) keine Straftat vorliegt und eine Untertauchensgefahr muss nicht zwingend bestehen (s. zum Ganzen Baumann/Göksu, Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht, Zürich / St. Gallen 2022, Kapitel 2 §1 N 42 ff., s. auch N 59).

 

3.2

Die Bundesstaatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung und / oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, dies gestützt auf entsprechende Feststellungen des NDB. Gleichzeitig basiert die Ausweisungsverfügung des fedpol vom 8. April 2024 auf dessen Feststellung, dass die innere und äussere Sicherheit der Schweiz mit der Anwesenheit von A____ im Land gefährdet sei. Dies nachdem bei der Durchsuchung seines Wohndomizils und seiner elektronischen Geräte zahlreiche Dateien, insbesondere Chats, sichergestellt werden konnten, die weit über ein einfaches Interesse am IS hinausgehen. Vielmehr legen gewisse Äusserungen von A____ nahe, dass er selbst im Rahmen seiner religiös-politischen Überzeugungen tätig werden könnte. Beispielhaft seien dazu an dieser Stelle die Chatnachrichten an seine Partnerin nur wenige Tage vor seiner Verhaftung genannt, in welchen er dieser mitteilt, wie sehr er die Ungläubigen hasse und Dinge schreibt wie «Es kommt mir in den Sinn, loszulegen mit Ohrfeigen», «Wall-ah ich will ihnen den Kopf abschneiden, so sehr hasse ich sie», «Sie müssen drinnen in Kaaba getötet werden» und «Wall-ah ich habe Angst, dass ich irgendeinen Imam töte». A____ ist mit anderen Worten vom NDB und fedpol als potentieller Gefährder identifiziert worden, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 .it. i AIG gegeben ist. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, mit welcher anderen Massnahme der Vollzug der Ausweisung sichergestellt werden kann, ohne die Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz vor deren Vollzug noch zu erhöhen. Schliesslich ist bekannt, dass die vom IS ausgehende Gefahr oft von Einzeltätern mit Angriffen gegen Leib und Leben von Drittpersonen manifestiert wird, welche mit einfachen Mitteln, die wenig Vorbereitung in tatsächlicher Hinsicht benötigen (Attackieren von Menschen mit Messer auf der Strasse, Attackieren von Menschen mit einem Auto etc.) vollbracht werden können. Angesichts der erfolgten Ausweisung muss diese Gefahr bei A____ als akzentuiert betrachtet werden, schliesslich hat er allenfalls nur noch wenig Zeit, ein möglicherweise ins Auge gefasstes Attentat in der Schweiz ausführen zu können. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass eine Person, die den Schweizer Staat in diesem massiven Ausmass nicht respektiert, sich in Freiheit entlassen nicht an behördliche Anordnungen hält und sich folglich dem Vollzug der Ausweisung zu entziehen versuchen wird.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Das Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von einem Monat angesetzt. Dies sei notwendig, da eine begleitete Ausschaffung organisiert werde. Hinweise auf eine Verletzung des Beschleunigungsverbotes liegen damit nicht vor. Die Haft ist damit rechtmässig und ihre Dauer verhältnismässig.


 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 9. April 2024, 15.00 Uhr, bis zum 8. Mai 2024, 15.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.