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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2024.22
URTEIL
vom 22. April 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. April 2024
betreffend Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündliche Verhandlung
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____ mit einem Einreiseverbot betreffend die Schweiz und den gesamten Schengenraum und mit Geltung vom 24. August 2019 bis zum 23. August 2024 belegt ist;
dass A____ in der Schweiz mehrfach vorbestraft ist, wobei über ihn zweimal eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten (einmal teilbedingt und einmal unbedingt: Strafurteil des Obergerichts Kanton Solothurn vom 25. März 2015, Strafurteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2017) verhängt wurde;
dass A____ am 20. April 2024 auf dem Gelände des Bahnhof SBB in Basel einer Zollkontrolle unterzogen wurde, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass das genannte Einreiseverbot besteht und A____ ausserdem ausgeschrieben war, weil eine Bussenzahlung über CHF 1580.– noch ausstehend war (Bussbetrag wurde von A____ nun beglichen);
dass A____ deswegen festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt worden ist;
dass A____ gegenüber der Polizei und dem Migrationsamt unterschiedliche Angaben betreffend den Grund seien Aufenthaltes in der Schweiz sowie seine weiteren Reisepläne gemacht hat;
dass A____ gegenüber dem Migrationsamt zugegeben hat, sich im Jahr 2023 in Deutschland unter dem Namen [...] aufgehalten zu habe;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 21. April 2024 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelgericht am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt alle drei der genannten Haftgründe geltend macht;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes sowie die obigen Feststellungen zum Sachverhalt verwiesen werden kann;
dass das von A____ über Jahre gezeigte Verhalten deutlich macht, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder im Schengenraum zu ermöglichen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 20. April 2024, 10.45 Uhr, bis zum 2. Mai 2024, 10.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: