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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2024.2
URTEIL
vom 8. Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1988, von Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2024
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988, heiratete am 24. Juli 2008 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B____. Am 28. Juli 2009 reiste er mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 6. Oktober 2009 im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Das den Ehegatten zunächst vorsorglich per 12. März 2013 bewilligte Getrenntleben wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. Juni 2012 bestätigt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte in der Folge nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. März 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und ordnete seine Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2014 an. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 22. April 2015 wurden die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Den gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 25. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht sowie an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2017 [VGE VD.2016.169] bzw. des Bundesgerichts BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017). Dem Beurteilten wurde in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 14. März 2018 gesetzt.
Am 29. November 2018 stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 1. Februar 2019 ablehnte. Das Asylverfahren wurde mit Datum vom 28. Mai 2019 wiederaufgenommen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2020 lehnte das SEM das Gesuch erneut ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2021 rechtskräftig ab.
Der Beurteilte fiel schon bald nach seiner Einreise verschiedentlich strafrechtlich auf. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2017 wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt verurteilt (AGE SB.2015.74). Mit Urteil vom 26. März 2019 verurteile das Appellationgericht den Beurteilten wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Gesamtstrafe). Darüber hinaus wurde er mit einer Landesverweisung von 5 Jahren belegt (AGE SB.2018.105). Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 8. Juli 2024 in die Freiheit entlassen.
Nachdem eine Flugbuchung für die Ausschaffung des Beurteilten in Auftrag gegeben und bestätigt worden war, wurde der Beurteilte am 4. Januar 2024 im Auftrag des Migrationsamts festgenommen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete dieses für den Beurteilten eine Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 3. April 2024 an.
Am 8. Januar 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte hat seine Freilassung verlangt, das Migrationsamt verlangt die Bestätigung der Haftanordnung. Das vorliegende Urteil dem Beurteilen (wie auch dem Migrationsamt) mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
1.2 Der Beurteilte hat am 5. Januar 2024 durch Advokat […] ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen lassen. Der Haftrichter hat dieses Gesuch gleichentags begründet abgewiesen. Hierfür kann auf die betreffende Verfügung abgewiesen werden. An der heutigen Verhandlung haben sich – trotz der zahlreichen Vorbringen des Beurteilten – keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung der Einschätzung nahelegen würden, dass der vorliegende Fall keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, welche die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigen würden.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde im Verfahren um die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig weggewiesen (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017). Er hätte die Schweiz hierauf gestützt bis zum 14. März 2018 verlassen müssen. Zudem wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 für fünf Jahre des Landes verwiesen.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
3.2 Der Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 wegen zahlreicher Gesetzesverstös-sen, darunter versuchter schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung, zu einer (teilbedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 wurde er erneut wegen falscher Anschuldigung (und weiteren Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mo-naten (Gesamtstrafe) rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen der schweren Körperverletzung und der falschen Anschuldigung handelt es sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen von Art. 122 bzw. Art. 303 Ziff. 1 StGB halten Strafandrohungen von bis zu 10 Jahren (schwere Körperverletzung) bzw. von bis zu fünf Jahren (falsche Anschuldigung) bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte jeweils bloss zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist. Denn mass-gebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.3 Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte weigert sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2021 und damit seit zweieinhalb Jahren fortgesetzt, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Er hat zwar wiederholt behauptet, mit den Vertretungen Marokkos in Bern und Strasbourg in Kontakt gestanden zu haben, um gültige Reisedokumente zu erhalten. Persönliche Vorsprachen bzw. Kontaktnahmen seien aber nicht zielführend gewesen, weil entsprechende Anträge nur auf elektronischem Weg eingereicht werden könnten. Diesbezügliche Eingaben seien aber nie beantwortet bzw. bestätigt worden oder es habe an notwendigen Papieren gefehlt, die seine Identität oder die (frühere) Rechtmässigkeit seines Aufenthalts in der Schweiz bestätigen würden. Inwiefern diese Vorbringen tatsächlich stimmen, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls fehlen hierfür jegliche Belege in den Akten. Wie weit seine Bemühungen im Rahmen seiner Anmeldung auf der Online-Plattform des marokkanischen Ministeriums des Auswärtigen Amtes für Marokkaner mit Wohnsitz im Ausland gediehen sind, lässt sich dem heute eingereichten – notabene undatierten – Internetausdruck «Willkommen in Ihrem Online-Konsularraum» nicht entnehmen. Der Beurteilte hat heute eine automatische Antwort der «Services consulaires du Maroc», datierend vom 17. September 2023, eingereicht. Darin wird ausgeführt, dass die Terminanfrage des Beurteilten immer noch «à l’état enregistrée en mode brouillon» sei. Er wird aufgefordert, seine Anmeldung wiederaufzunehmen und zu bestätigen, ansonsten die Anmeldung annuliert würde. Aufgrund des unbenutzten Zeitablaufs (anderes ist nicht dokumentiert) ist davon auszugehen, dass die provisorische Anmeldung wieder gelöscht worden ist. Dass es ihm, wie der Beurteilte wiederholt behauptet hat, unmöglich sei, Reisepapiere zu bekommen, weil er inzwischen ausgebürgert worden sei, ist völlig unglaubhaft. Denn die marokkanischen Behörden haben ihn ausdrücklich als marokkanischen Staatsangehörigen anerkannt (Schreiben der marokkanischen Botschaft vom 2. Juli 2021). Massgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass der Beurteilte eine Rückkehr in seine Heimat seit jeher unter allen Umständen entschieden, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen ablehnt. Er behauptet zwar heute, er habe nie gesagt, «auf keinen Fall» nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, sondern einfach «unter Bedingungen» (persönlicher Vortrag, S. 4). Es liegt nicht am Beurteilten, diese «Bedingungen» zu definieren, unter denen er bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren. Es ist daher damit zu rechnen, dass er, jetzt da die Flugbuchung für die Ausschaffung in Auftrag gegeben und bestätigt worden ist, sich der Ausschaffung entziehen wird. Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich aus dem bei den Akten liegenden Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 21. Dezember 2023 ergibt, seit 2014 fünfmal wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei die beiden Veurteilungen durch das Appellationsgericht vom 15. März 2017 und 26. März 2019 zu jeweils 30 Monaten Freiheitsstrafe (letztere Verurteilung im Sinne einer Gesamtstrafe). Dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten ist, zeigt sich auch darin, dass er schon wiederholt ohne gültige Papiere die Schweiz verlassen hat und nach Frankreich gereist ist bzw. reisen wollte. So wurde er am 21. September 2022 von der Gendarmerie Nationale in Sierentz festgenommen und befragt. Am 18. August 2023 wurde er am Grenzübergang Basel-Lysbüchel beim Versuch, nach Frankreich auszureisen, vom Schweizer Zoll angehalten und in der Folge der Kantonspolizei zur weiteren Abklärung bei der Staatsanwaltschaft (Ausschreibung zur Verhaftung) übergeben. Der Beurteilte will bei dieser Anhaltung gar nicht die Absicht gehabt haben, sich nach Frankreich zu begeben, sondern will dort lediglich auf seine Freundin gewartet haben, die eine Autopanne gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Diese Aussage wirkt wenig glaubwürdig angesichts der vorgenannten Festnahme auf französischem Boden. Wenn jemand durch sein (bisheriges) Verhalten zeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, ist die Untertauchensgefahr ebenfalls zu bejahen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Der Beurteilte hat keine Familienangehörige hierzulande, bei denen er unterkommen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen, so dass das Migrationsamt zu Recht auch auf diesen Haftgrund erkannt hat. Entgegen seiner Behauptung würde der Umstand, dass ihm die IV-Stelle Basel-Stadt eine IV-Rente in Aussicht gestellt hat, ihn faktisch nicht hindern, sich einer Ausschaffung zu entziehen. Denn der Beurteilte wird, wie sich aus der Zustelladresse im heute eingereichten Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. November 2023 ergibt, in dieser Sache durch Herrn [...], Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), im Rahmen einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft vertreten. Der Beurteilte muss deshalb für die IV-Behörden nicht persönlich erreichbar sein.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Die
Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden bzw. ist rechtskräftig über ihn eine Landesverweisung
verhängt worden (oben E. 2). Im Juli 2021 wurde er nach vollständiger
Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Seither befand er
sich auf freiem Fuss,
ohne dass er sich in zielführender Weise um gültige Reisepapiere bemüht hätte.
Eine Rückkehr in seine Heimat lehnt er seither kategorisch ab. Zum Verlassen
der Schweiz ist er nur insoweit bereit, wie er in ein Drittland (in der
Vergangenheit hat er beispielsweise wechselnd Algerien, Tunesien, England oder den
Iran genannt, neuerdings auch die Türkei [Verhandlungsprotokoll, S. 7])
reisen könnte. Mangels gültiger Reise ist ihm dies jedoch nicht möglich.
Entgegen seiner Meinung sind die schweizerischen Behörden nicht verpflichtet,
ihm für eine legale Ausreise in ein Drittland seiner Wahl behilflich zu sein.
Auch während zweieinhalb Jahren ist es dem Beurteilten nicht gelungen, von
seinen Heimatbehörden einen Reisepass erhältlich zu machen. Immer wieder hat er
das Migrationsamt mit (notabene wenig glaubwürdigen) Behauptungen hingehalten.
Dass das Migrationsamt dies nun nicht länger hinzunehmen bereit ist und eine
Flugbuchung für die Ausschaffung in Auftrag gegeben hat, ist in keiner Weise zu
beanstanden. Erst mit dem Vorliegen der Bestätigung für einen Ausschaffungsflug
nach Marokko hat das Migrationsamt den Beurteilten in Haft genommen.
Die Ausschaffung des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Flug ist gebucht und das SEM hat am 4. Januar 2024 bei der marokkanischen Botschaft ein Laissez passer für den Beurteilten bestellt. Der Beurteilte wendet hiergegen ein, dass gemäss Angaben des SEM auf seiner Homepage, die marokkanische Botschaft die Ausstellung eines Laissez passer verweigere, wenn die betreffende Person wie er eine Beziehung zur Schweiz, beispielsweise ein Kind, habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Der vorgelegte Internetausdruck datiert allerdings aus dem Jahre 2017 und ist somit längst überholt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das SEM dieses Ersatzreisepapier erst bestellt hat, nachdem es die Voraussetzungen abgeklärt hatte, unter denen die marokkanischen Behörden aktuell bereit sind, für ihre Staatsangehörigen ein Laissez passer auszustellen.
Nicht gegen die
Ausschaffung des Beurteilten spricht sein grundsätzlich geschütztes Recht auf
Privat- und Familienrecht aus Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Mit dem Scheidungsurteil vom
22. April 2015 wurde das alleinige Sorgerecht über die Tochter C____
(geb. 2010) der Kindsmutter B____ zugeteilt und das bisherige 14-tägige
begleitete Besuchsrecht des Beurteilten von dreieinhalb Stunden weitergeführt.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 23. Juli 2017 in
E. 2.3 f. sich eingehend mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt,
unter denen sich ein nicht sorgeberechtigter Ausländer aufgrund seiner intakt
gelebten familiären Beziehung zu seinem hierzulande anwesenheitsberechtigten
Kind auf die genannten Konventions- bzw. Verfassungsbestimmung berufen kann.
Das Verwaltungsgericht ist dabei zum Schluss gekommen, dass alleine schon aufgrund
des beschränkten Besuchsrechts, das in keiner Weise einem üblichen Besuchsrecht
entspricht, es an einer besonders intensiven Beziehung zu seiner Tochter in
affektiver Hinsicht fehlt und im Übrigen auch ein tadelloses Verhalten des
Beurteilten zu verneinen ist. Der Beurteilte befand sich bis vor zweieinhalb
Jahren im geschlossenen Strafvollzug und konnte deshalb insbesondere sein
Besuchsrecht nicht wahrnehmen. Dass das begleitete Besuchsrecht seit seiner
Freilassung wieder aufgenommen worden wäre oder er gar engeren Kontakt mit
seiner Tochter aufgebaut hätte und seinen finanziellen Verpflichtungen ihr
gegenüber vollumfänglich nachkommen würde, ist weder dargetan noch belegt.
Soweit überhaupt ein Kontakt besteht, wird er ihn auch mittels moderner
Kommunikationsmittel pflegen können (vgl. AGE SB.2018.105 vom 26. März
2019 E. 3.4). Daran ändert nichts, dass mit der Zusprechung einer IV-Rente
an den Beurteilten (möglicherweise) die Ausrichtung einer IV-Kinderrente
verbunden ist. Selbst wenn damit eine engere wirtschaftliche Beziehung zu
seiner Tochter bejaht werden könnte, was hier aber nicht zu prüfen ist, wäre
mangels eines unverändert nicht ausgeübten Besuchsrechts im üblichen Sinne eine
besonders intensive affektive Beziehung zu seiner Tochter zu verneinen. Ein
tadelloses Verhalten liegt
ohnehin nicht vor. Der Beurteilte kann gegen die Ausschaffung auch nicht
einwenden, dass er mangels eines entsprechenden bilateralen Abkommens zwischen
der Schweiz und Marokko die jüngst zugesprochene IV-Rente wieder verlieren
würde, wenn er in sein Heimatland rückgeführt würde (Verhandlungsprotokoll,
S. 4). Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen kann
eine rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung nicht rückgängig machen.
Erst recht nichts zu Gunsten des Beurteilten ergibt sich aus der erklärten
Absicht, ein Härtefallgesuch und gegebenenfalls ein Revisionsgesuch stellen zu
wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Beurteilte könnte solche Gesuche
auch ohne Weiteres mit Hilfe seines hier ansässigen Anwalts von seiner Heimat
aus einreichen.
Die heute vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beurteilten (persönlicher Vortrag, S. 6) sprechen nicht gegen seine Ausschaffung. Die geltend gemachten psychischen Probleme bildeten schon mehrfach Gegenstand von früherer Verfahren. Sowohl bezüglich der Landesverweisung wie auch der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wurde festgestellt, dass diese Schwierigkeiten nicht von derart gewichtigem persönlichen Interesse wären, dass sie das Interesse der Schweiz an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen könnten (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.5 und AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.4). Der Beurteilte trägt nicht vor, dass sich seine Gesundheit seither so verschlechtert hätte, dass er mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeit in Marokko bei einer Rückkehr in seine Heimat an Leib und Leben gefährdet. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt hat sich der Beurteilte bislang standhaft geweigert, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Wie unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Der Beurteilte könnte eine Freilassung dazu nutzen, sich dem Zugriff der Behörden, die den Vollzug seiner Landesverweisung nach überlangem Zuwarten endlich sicherzustellen haben, zu entziehen und unterzutauchen. Ausserdem stellt er aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass wegen verschiedener weiterer Delikte während des Strafvollzugs bzw. seit der Entlassung aus dem Gefängnis (Drohung, Raufhandel, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) aktuell drei Strafverfahren hängig sind. Der Beurteilte hat sich zwar über die Jahre in der Regel an seine Meldepflichten gehalten hat, jeweils wohl um die benötigte Nothilfebestätigung zu erhalten. Aber er hat in der Vergangenheit doch immer wieder auch gezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Auferlegung einer Meldepflicht in Verbindung mit einer Eingrenzung im Falle einer Freilassung würde den Vollzug der Landesverweisung nicht sicherstellen können, umso mehr als sich die Untertauchensgefahr nunmehr noch erhöht hat, nachdem die Flugbuchung bereits bestätigt und ein Laissez passer bestellt ist. Die Ausschaffung wird binnen weniger Wochen stattfinden können. Angesichts einer Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten als in jeder Hinsicht verhältnismässig. Das Migrationsamt ist indessen in jedem Fall gehalten, die Sache in Beachtung des Beschleunigungsgebots beförderlich zu behandeln.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 4. Januar 2024 bis zum 3. April 2024 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
- ad acta SB.2021.21
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.