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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2024.5
URTEIL
vom 19. Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 16. Januar 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), reiste 18. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 2. März 2021 ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist bis 6. April 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. April 2021 als gegenstandslos ab, nachdem der Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw. als verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte nennen können. Am 21. April 2021 setzte das SEM dem Beurteilten eine neue Frist für die Ausreise bis am 16. Juni 2021. In der Folge stellte der Beurteilte unter anderer Identität in Deutschland ein Asylgesuch, woraufhin am 26. Mai 2021 das SEM erstmalig einer Rückübernahme von Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Eine Überstellung konnte jedoch verschiedentlich nicht umgesetzt werden. Am 4. Mai 2022 meldete sich der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts Basel-Stadt, woraufhin das Wegweisungsverfahren wiederaufgenommen wurde. Das Migrationsamt hielt ihn in der Folge zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu erhalten. Am 15. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 14. Januar 2024 angeordnet, welche am 18. Dezember 2023 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt wurde (VGE AUS.2023.48). Mit Verfügung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 11. Januar 2024 wurde die Durchsetzungshaft für zwei weitere Monate verlängert (VGE AUS.2024.4).
Nachdem dem Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Januar 2024 mitgeteilt worden ist, dass das Counselling nunmehr am 31. Januar 2024 stattfinden wird, hat es mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 15. April 2024, verfügt. Am 19. Januar 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2 Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, musste das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM erhobene Beschwerde am 20. April 2021 als gegenstandslos abschreiben, nachdem der Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw. als verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte nennen können. Offenbar setzte sich der Beurteilte nach Deutschland ab und stellte dort unter falscher Identität ein Asylgesuch. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens scheiterten diverse Versuche (am 9. November 2021, 10. März 2022, 27. April 2022), den Beurteilten von Deutschland in die Schweiz zu verbringen daran, dass A____ von der Deutschen Polizei zufolge Untertauchens nicht angetroffen werden konnte. In der Folge reiste er selbständig (unrechtmässig) in die Schweiz ein und wurde hier mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. September 2022 des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Schliesslich hat sich der Beurteilte über mehrere Monate hinweg standhaft geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken und sich regelrecht um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert.
2.3 Nach dem soeben Erwogenen besteht – auch wenn der Beurteilte die Nothilfetermine in jüngster Vergangenheit regelmässig wahrgenommen haben mag – eine ausgeprägte Untertauchensgefahr und ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beurteilte entgegen seiner Beteuerung in Freiheit untertauchen würde, zumal er mehrfach und bei unterschiedlichen Stellen unmissverständlich (auch heute) zu Protokoll gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist demnach erfüllt.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der am 2. März 2021 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal auch keine relevanten gesundheitlichen Probleme bestehen, wobei sich der Beurteilte bei diesbezüglichen Problemen an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte.
3.3 Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden am 22. November 2022 als eigener Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer steht mit dem (obligatorischen) Counselling-Termin vom 31. Januar 2024 unmittelbar bevor. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei die Kognition des Haftrichters hierfür ohnehin auf Willkür beschränkt ist. Kommt dazu, dass die heute vorgebrachte Behauptung, er sei auch in Basel verfolgt worden, weshalb er nach Deutschland habe flüchten müssen, angesichts der Tatsache, dass er im Mai 2022 dennoch freiwillig nach Basel zurückgekehrt ist, nicht besonders glaubwürdig erscheint. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Algerien. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche mitunter im mehrfachen Untertauchen sowie in der mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zum Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, zumal nach Erhalt des Laissez-passer auch noch ein Flug gebucht werden muss. A____ wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Damit wird die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht überschritten.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15. April 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.