Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.6

 

URTEIL

 

vom 19. Januar 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 16. Januar 2024

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), reiste am 23. August 2021 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses lehnte das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz wurde der Beurteilte straffällig. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2021 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre; mit Strafbefehl vom 31. Dezember 2021 widerrufen und mit Entscheid vom 13. Juli 2022 in zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 100.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2021 wurde A____ des Diebstahls, der Hehlerei, der rechtswidrigen Einreise sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse in Höhe von CHF 600.– (mit Entscheid vom 9. Juni 2022 in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2021 wurde der Beurteilte dann des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 3. Dezember 2021 wurde der Beurteilte in der Folge des Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzesüber die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und zu einer 150-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft). Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom 31. Dezember 2021, wurde A____ des Weiteren des Diebstahls sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft). Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der am 22. November 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Gesamtstrafe).

 

Nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafen wurde der Beurteilte am 20. Januar 2023 aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt bedingt entlassen. Letzteres entliess ihn gleichentags auf die Strasse. In der Folge hielt das Migrationsamt den Beurteilten zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu erhalten. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte am 14. Juli 2023 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 150.– (ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen) verurteilt. Am 13. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags eine Durchsetzungshaft bis zum 12. Januar 2024 angeordnet. Diese wurde am 15. Dezember 2023 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt (AUS.2023.47) und am 11. Januar 2024 um zwei weitere Monate verlängert (VGE AUS.2024.3).

 

Nachdem dem Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Januar 2024 mitgeteilt worden ist, dass das Counselling nunmehr am 31. Januar 2024 stattfinden wird, hat es mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 15. April 2024, verfügt. Am 19. Januar 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

 

2.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

 

2.3      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

 

2.4      Wie sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

 

2.5      Darüber hinaus ist – auch wenn der Beurteilte zwecks Nothilfeverlängerung zuletzt regelmässig beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag – auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen: Bereits im Rahmen des Asylverfahrens foutierte sich der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen. So hat er gemäss den Ausführungen im Asylentscheid das Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel mehrfach unentschuldigt verlassen bzw. ist in dieser Zeit mehrfach untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts gewesen. Zudem hat er die Hausregeln des BAZ mehrfach verletzt und auch seinen Anhörungstermin unentschuldigt versäumt. Darüber hinaus hat sich seine gegenüber den Schweizerischen Behörden getätigte Behauptung, er habe in Frankreich einen Aufenthaltstitel, nach erfolgten Abklärungen als falsch erwiesen. Gemäss Auskunft der Französischen Behörden habe A____ vielmehr versucht, mit einer falschen Italienischen Identitätskarte in Frankreich einzureisen. Dies zeigt, dass er auch nicht berechtigt ist, nunmehr – wie an der heutigen Verhandlung geschildert – bei einer Haftentlassung nach Frankreich zu gehen. Schliesslich hat er sich über mehr als ein Jahr standhaft geweigert, an der ihm obliegenden Papierbeschaffung mitzuwirken (Art. 90 AIG), sodass die heutige Beteuerung, er würde sich nun an der Papierbeschaffung beteiligen, nicht überzeugen kann. Im Übrigen zeigt auch die massive Delinquenz, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen diesbezüglichen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der am 7. Dezember 2021 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und relevante gesundheitliche Probleme in den letzten Befragungen verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dass er in Marseille eine Frau und 18-monatiges Kind haben soll, hat er an der heutigen Verhandlung das erste Mal vorgebracht und auch im Asylverfahren nie geltend gemacht. Zudem erscheint die Behauptung auch aufgrund des Alters des Kindes angesichts der Einreise am 23. August 2021 nicht besonders glaubhaft. Im Übrigen würde sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern, zumal eine frühere, freiwillige Ausreise möglich gewesen zu sein.

 

3.3      Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden am 6. April 2022 als eigener Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer steht mit dem (obligatorischen) Counselling-Termin vom 31. Januar 2024 unmittelbar bevor. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche nicht nur in den diversen Strafbefehlen zum Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, zumal nach Erhalt des Laissez-passer auch noch ein Flug gebucht werden muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Damit wird die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht überschritten.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15. April 2024, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       SEM

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.