Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2024.8

 

URTEIL

 

vom 24. Januar 2024

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Tunesien

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Januar 2024

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

 

 

Sachverhalt

 

A____ (Beurteilter) reiste am 7. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Datum vom 2. Juli 2023 wurde er vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als verschwunden gemeldet. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 trat das SEM auf sein Asylgesuch rechtskräftig nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 27. Juli 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von den Deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Am 3. August 2023 verweigerte der Beurteilte das damalige Ausreisegespräch. Nichtsdestotrotz gab er anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt vom 7. November 2023 an, er sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Zudem unterzeichnete er eine Freiwilligkeitserklärung. Seit dem 28. November 2023 ist der Beurteilte jedoch nicht mehr zu den von ihm verlangten Vorsprachen beim Migrationsamt erschienen, weswegen er mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 als verschwunden gemeldet wurde.

 

Am 23. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen einer Restaurantkontrolle durch Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Ihm wurde dabei mitgeteilt, dass er am 27. Dezember 2023 zur Vorsprache beim Migrationsamt zu erscheinen habe. Dieser Aufforderung ist er indes nicht nachgekommen. Am 20. Januar 2024 wurde der Beurteilte anlässlich einer Patrouillenfahrt durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen und wegen zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) nach der Polizeiwache Clara verbracht, woraufhin der Piketthabende des Migrationsamts die vorläufige Festnahme verfügte. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt am 21. Januar 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19. April 2024, angeordnet,

 

Am 24. Januar 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

 

2.2      Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beurteilte in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht: Bereits als das Asylverfahren noch lief, setzte sich der Beurteilte mutmasslich nach Deutschland ab, sodass er ab dem 2. Juli 2023 als verschwunden galt und am 27. Juli 2023 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt werden musste. Nachdem der Beurteilte zwischenzeitlich Termine beim Migrationsamt regelmässig wahrgenommen sowie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat, war er seit dem 28. November 2023 bzw. dem damaligen Vorsprachetermin beim Migrationsamt nicht mehr erreichbar, weswegen er am 18. Dezember 2023 als verschwunden gemeldet wurde. Am 22. Dezember 2023 wurde er sodann wieder angetroffen und man hat ihn gebeten, am 27. Dezember 2023 beim Migrationsamt vorzusprechen, was indes erneut nicht passierte. Die vor dem Migrationsamt abgegebene Erklärung, er habe Angst vor der Polizei, überzeugt nicht, zumal sich aus dem Asylentscheid keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Heimatland je traumatische Erlebnisse mit den staatlichen Behörden gehabt haben könnte. Die an der heutigen Verhandlung vorgebrachte Erklärung, wonach er auf falsche Freunde gehört haben, mag zwar allenfalls zutreffend sein, ändert aber an der Untertauchensgefahr nichts, zumal diese auch bei einer Freilassung auf den tatsächlich beeinflussbar wirkenden Beurteilten einwirken könnten. Kommt dazu, dass er anlässlich seiner Befragung vom 21. Januar 2024 beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben hat, Mitte Januar 2024 für einen Tag illegal nach Frankreich gereist zu sein und in der Schweiz studieren und arbeiten zu wollen. Nachdem er es am 4. August 2023 abgelehnt hat, am Ausreisgespräch teilzunehmen und sich am 22. Januar 2024 geweigert hat, erneut eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, hat er auch anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte zukünftig an beförderliche Anordnungen halten würde, sodass von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

 

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der am 7. Juli 2023 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht in der Vergangenheit mehrfach missachtet wurde. Die Freunde hat der Beurteilte heute selber als «schlecht» betitelt, sodass auch eine Unterbringung bei ihnen nicht in Frage kommt. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal auch keine relevanten gesundheitlichen Probleme bestehen, wobei sich der Beurteilte bei diesbezüglichen Angelegenheiten an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte. Soweit der Beurteilte heute diffus angedeutet hat, sich im Gefängnis allenfalls etwas antun zu wollen, wird er darauf hingewiesen, dass solches Verhalten nicht dazu führt, dass er nicht nach Tunesien verbracht werden wird. Indes wird des Gefängnis Bässlergut angewiesen, den Beurteilten fortan engmaschig zu überwachen.

 

3.3      Der Beurteilte wurde von den tunesischen Behörden im Januar 2024 als eigener Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer wurde zugesichert. Dass eine Rückführung nach Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Tunis verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den Nichteintretensentscheid des SEM, in welchem dem Beurteilten bezichtigt wird, bloss aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei die Kognition des Haftrichters hierfür ohnehin auf Willkür beschränkt ist (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.31 f.). Zudem sprechen mit den Erwägungen des SEM im Nichteintretensentscheid weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (auch wenn er heute ausgeführt hat, dass sein Vater ihn nicht ernähren könne). Gemäss der Auskunft des Migrationsamts bzw. des SEM dauert es ab der Flugbuchung zirka 20 Tage bis zur Beschaffung eines Laissez-Passer, sodass die Haft vorläufig auf zwei Monate zu beschränken ist. In dieser Zeit sollte sich der Vollzug der Wegweisung realisieren lassen.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. März 2024, rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       SEM

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.